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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird dasUrteil des [X.] vom 24. Januar 2003,soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im [X.] über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]sowie die Revision des Angeklagten [X.] gegen dasgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO alsunbegründet verworfen.Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneutenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision des Angeklagten [X.] , an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagten [X.] und [X.] wegen ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung verurteilt.Gegen den Angeklagten [X.] hat es eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren [X.], gegen den Angeklagten [X.] eine solche von sieben [X.] verhängt. Bei der Strafzumessung ist der Tatrichter bei beiden [X.] -klagten von einem unzutreffenden Strafrahmen (§ 226 Abs. 1 StGB [X.] inkon-sequent ohne Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB [X.] an-stelle von § 212 Abs. 1 StGB mit doppelter Milderung nach § 49 Abs. 1i. V. m. §§ 21, 23 StGB) ausgegangen.1. Die Revision des Angeklagten [X.]ist unbegründet. Der Senat [X.] angesichts der sonstigen Strafzumessungserwägungen, auch unter Be-rücksichtigung der erheblichen Tatfolgen, im Ergebnis mit dem Generalbun-desanwalt ausschließen, daß die Anwendung des zutreffenden Strafrahmenskonkret zu einer milderen Bestrafung des Angeklagten hätte [X.]. Die gegen den Angeklagten verhängte Strafe orientiert sich wederam Mindestmaß noch am Höchstmaß des Strafrahmens (zu ähnlichenFällen vgl. etwa [X.]R BtMG § 31 Nr. 1 Strafrahmenverschiebung 1;[X.]R StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 17; [X.], [X.]. vom 18. April 1996[X.] 4 [X.]; vom 17. März 1998 [X.] 5 StR 55/98; vom 22. Juli 1998[X.] 2 StR 234/98 [X.] und vom 13. Dezember 2001 [X.] 4 StR 448/01).2. Im Hinblick auf den Angeklagten [X.] leidet der Rechtsfolgen-ausspruch an einem sachlichrechtlichen Mangel, weil sich das Landgericht[X.] was der Beschwerdeführer beanstandet [X.] nicht mit der Frage einer Unter-bringung dieses Angeklagten in der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ausein-andergesetzt hat. Zur Tatzeit bestand bei dem Angeklagten eine Blutalkohol-konzentration von maximal 2,74 › ([X.], 44). —In den Monaten bis [X.] Festnahme steigerte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten zeit-weise auf einen Umfang von bis zu einer Flasche Whiskey täglich. Er erlittwiederholt Trinkkontrollverluste. In [X.] bildete sich eine mildeEntzugssymptomatik bei ihm [X.] ([X.]. Nach den Ausführungen despsychiatrischen Sachverständigen ist —bei dem Angeklagten ... bereits [X.] einer Alkoholabhängigkeit auszugehenfi ([X.] 44).Der Tatrichter wird hiernach die Frage einer Unterbringung in der Ent-ziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen haben.- 4 -Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter im Falle einerAnordnung der Maßregel (§ 64 StGB) die Strafe milder bemessen hätte, zu-mal sich bei diesem Angeklagten die Strafe der bei richtiger Strafrahmenbe-stimmung maßgeblichen Höchststrafe stärker annähert als beim [X.]. Deshalb hebt der Senat auch den Strafausspruch gegen den Ange-klagten [X.] auf.3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäߧ 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine als Schwurgericht zuständige Straf-kammer des [X.] zurück, da sich das weitere Verfahren nur nochgegen den erwachsenen Angeklagten [X.] richtet ([X.]St 35, 267).Basdorf Häger [X.]
Meta
29.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. 5 StR 298/03 (REWIS RS 2003, 2053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2053
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