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PDF anzeigen5 StR 221/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wirddas Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2002nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dieKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafeverurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hateinen Teilerfolg. Sie ist zum Schuldspruch und, soweit das Schwurgerichtdie Anordnung von Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB abgelehnt hat, un-begründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält der Strafausspruch sach-lichrechtlicher Prüfung nicht stand.Die Strafrahmenwahl des Schwurgerichts, das die Strafe mit Rücksichtauf den Versuch und die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Ange-klagten dem nicht weiter gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB (zweiteAlternative) entnommen hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Nach den- 3 -rechtsfehlerfrei getroffenen Feststelltten die Voraussetzungen ei-nes minder schweren Falles des Totschlages gemß der ersten Alternativedes § 213 StGB nicht verneint werrfen.Der Gescigte hatte dem Angeklagten einen heftigen Schlag in dasGesicht versetzt, ihm dabei eine mit Schmerzen verbundene Bescigungseiner Zahnprothese zugeft und ihn anschließend vor sich hergetrieben,um ihn in eine Schlrei zu verwickeln. Danach hat das Schwurgericht frdie Tatzeit zutreffend eine objektive Notwehrlage bejaht, fr den mit beding-tem Tötungsvorsatz gefrten Messerstich in den Hals des Gescigtenindes mangels Verteidigungswillens des Angeklagten, zudem mangels Er-forderlichkeit dieses Messereinsatzes eine Rechtfertigung wegen Notwehrverneint. Mithin durfte vor dem Hintergrund der im Rahmen der Erörterungenzu § 21 StGB rechtsfehlerfrei angestellten Erw, daß der Gescigteden ohnehin aktuell psychisch beeintrchtigten, sonst eher friedfertigen undzurckhaltenden Angeklagten letztlich durch sein Verhalten in einen die Tatmotivierenden Konflikt gebracht hatte, eine Mißhandlung gemß der erstenAlternative des § 213 StGB nicht verneint werden. Die in diesem Zusam-menhang angestellten ablehnenden Überlegungen des Schwurgerichts sindzu Unrecht allein auf den Schlag beschrkt; das unmittelbar anschließendeaggressive, auf weitere nicht gerechtfertigte Gewaltttigkeiten gerichteteVerhalten des Gescigten durfte nicht ausgeklammert werden. DessenGesamtverhalten erfllte ohne weiteres die Voraussetzungen der ersten Al-ternative des § 213 StGB. Dies gilt umso mehr, als es fr die Annahme einerMißhandlung im Sinne der Vorschrift nicht einmal eines Körperverletzungs-erfolges bedarf (BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 und 5; BGH,Beschl. vom 14. Mai 2002 Œ 5 StR 119/02).Danach wre eine zweimalige Milderung des allein hiernach zwingendanzunehmenden Ausnahmestrafrahmens des § 213 StGB r § 49 Abs. 1StGB, sowohl nach § 21 StGB als auch nach § 23 Abs. 2 StGB, in Betracht- 4 -gekommen. Der Senat weist darauf hin, daû die vom Schwurgericht imRahmen seiner Strafrahmenwahl gegen eine Strafrahmenreduzierung nach§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB angefrten Erwtrotz der Gefr-lichkeit der Tat bedenklich sind; dies gilt im Blick auf die weiteren versuchs-spezifischen strafmildernden Faktoren, mlich den lediglich bedingten T-tungsvorsatz, das Œ wenngleich wegen des beendeten Versuchs nicht rck-trittsrelevante Œ bewuûte Abstandnehmen von weiteren mlichen Messe-rattacken und das zliche Ausbleiben relevanter Stfolgen der Tat.Der Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedarf esnicht. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage smtlicher bislangrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Œ die allenfalls durch weiterge-hende widerspruchsfreie Feststellungen erzt werrfen Œ die Er-messensentscheidungen nach § 21 StGB und § 23 Abs. 2 StGB r mli-che weitere Reduzierungen des Strafrahmens des § 213 StGB gemû § 49Abs. 1 StGB zu treffen und aus dem so gefundenen Strafrahmen die neueStrafe zu ver. Der Senat kann nicht sicher ausschlieûen, daûein neuer Tatrichter auf der Grundlage zutreffender Strafrahmenfindung einenoch etwas mildere Strafe verkte.Basdorf Gerhardt RaumBrause Schaal
Meta
12.06.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. 5 StR 221/02 (REWIS RS 2002, 2857)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2857
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