Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. III ZR 301/11

3. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8907

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Gegenstand

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berücksichtigung des Aufwandes eines verurteilten Rechtsanwalts zur Vorbereitung der Auskunftserteilung; Durchsicht von E-Mail-Verkehr


Tenor

Der Streitwert für das [X.] wird auf bis zu 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert ist auf bis zu 20.000 € gemäß § 3 Abs. 1 ZPO festzusetzen.

2

Dabei hat sich der Senat an der Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht orientiert, gegen die der [X.] dort keine Einwände erhoben hat.

3

Der [X.] ist der Auffassung, die Beschwer sei tatsächlich erheblich höher, und begründet dies wie folgt: Die von ihm zu erteilende Auskunft und Rechnungslegung bedeute für ihn einen besonderen Aufwand, da er seinen gesamten [X.] aus den fraglichen Jahren 2007 und 2008 durchsehen müsse und er durchschnittlich etwa 20.000 E-Mails pro Jahr erhalte. Daraus ergebe sich insgesamt ein Zeitaufwand von 42 Arbeitstagen. Der [X.] macht weiter geltend, unter Zugrundelegung seines Beraterhonorars in Höhe von 180 € pro Stunde ohne Mehrwertsteuer ergebe sich ein Betrag von 60.480 € und bei einer Umlegung des entsprechenden Jahresumsatzes noch ein Betrag von 31.710 €. Zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung könne er wegen der Einsichtnahme in den gesamten [X.] nur eine dritte Person ermächtigen, die auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe und der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege. Bei Inanspruchnahme eines dritten Anwalts seien die Kosten noch höher.

4

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Höhersetzung der Beschwer.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. zuletzt Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - [X.]/11, Rn. 7 mwN). Das gleiche gilt für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO; [X.], Beschluss vom 28. September 2011 - [X.], Rn. 5).

6

Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] kann dieser seinen persönlichen Aufwand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er [X.] für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt ([X.], Beschluss vom 22. März 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 786; Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 9). Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der [X.] seinen Zeitaufwand nur mit maximal 17 € pro Stunde entsprechend § 22 [X.] ansetzen kann, weil sich die geforderte Auskunft und Rechnungslegung hier nicht auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht (vgl. [X.], Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 7). Denn jedenfalls kann die Auskunft hier dadurch vorbereitet werden, dass der [X.] sich der Hilfe einer Angestellten bedient, die die insgesamt 40.000 E-Mails auf die Relevanz für die ausgeurteilte Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sichtet. Soweit eine Durchsicht dieser E-Mails auch anwaltlichen [X.] betrifft und insoweit nicht jeder beliebige Dritte diese Arbeiten durchführen kann, so mag er eine Rechtsanwaltsgehilfin für eine solche Tätigkeit einsetzen, bezüglich derer keine Bedenken gegen die Einsichtnahme auch in anwaltlichen Schriftverkehr besteht. Soweit diese Angestellte nicht jede E-Mail abschließend auf die Relevanz hinsichtlich der ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beurteilen kann, kann diese jedenfalls eine Vorauswahl unter den E-Mails treffen, die es nach Auffassung des Senats dem [X.]n ohne weiteres ermöglicht, die eigene Sichtung auf eine weitaus geringere Anzahl an E-Mails zu beschränken und auf diese Weise den persönlichen Zeitaufwand ganz erheblich zu reduzieren.

7

Der [X.] hat damit nicht dargelegt, dass der ihm entstehende Aufwand eine höhere Streitwertfestsetzung als die auf bis zu 20.000 € rechtfertigt.

Schlick                                  Wöstmann                                          Hucke

                      Seiters                                         [X.]

Meta

III ZR 301/11

22.02.2012

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 3. November 2011, Az: I-10 U 123/11, Beschluss

§ 3 Abs 1 ZPO, § 542 ZPO, § 544 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2012, Az. III ZR 301/11 (REWIS RS 2012, 8907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8907

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