Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 24 W (pat) 528/12

24. Senat | REWIS RS 2013, 3786

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Hütten & Paläste (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 059 477.5

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 30. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 31. Oktober 2011 hat die Anmelderin die [X.] 30 2011 059 477.5

Abbildung

2

zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet:

3

„[X.]: Bauberatung [[X.]]; Architekturdienstleistungen; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Durchführung von Bauvorhaben“.

4

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für [X.] hat nach vorheriger Beanstandung, der Eintragung stünden die Hindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen, die Anmeldung mit Beschluss vom 31. Mai 2012 zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] und zudem eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die Bezeichnung „Hütten & Paläste“ sei angesichts der beanspruchten Dienstleistungen lediglich ein Hinweis darauf, dass sie die gesamte Bandbreite von Bauten, nämlich sowohl primitive Häuser (Hütten), als auch Prachtbauten (Paläste) bzw. deren Entwurf, Errichtung oder diesbezügliche Beratung zum Gegenstand oder Inhalt hätten oder einen engen Sach- oder Funktionszusammenhang dazu aufwiesen.

5

Die graphische Ausgestaltung der Marke mit verschiedenen Schrifttypen halte sich im Rahmen dessen, was in der [X.] üblich sei.

6

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

7

Zur Begründung führt sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, da die Angabe zu vage und unbestimmt sei, um einen beschreibenden Charakter zu haben. Sie sei auslegungsbedürftig und zudem geeignet, unterschiedliche Interpretationen hervorzurufen. Sie enthalte allenfalls eine Andeutung darauf, dass die Dienstleistungen ein weites Spektrum abdecken könnten. Schließlich seien weder „Hütten“ noch „Paläste“ im üblichen Leistungsangebot eines Architekten enthalten, es handele sich vielmehr um eine Metapher und humoristische Auseinandersetzung mit Architekturleistungen. Die Angabe sei besonders originell und unüblich und werde weder in den angesprochenen Verkehrskreisen noch sonst sachbezogen verwendet.

8

Schließlich genüge bereits die grafische Ausgestaltung, um die Schutzhindernisse zu überwinden, denn die unterschiedlichen Schriftarten, einerseits fettgedruckte Blockschrift, andererseits Schreibschrift mit verziertem Anfangsbuchstaben „P“, und die Verbindung beider Worte mit dem Symbol „&“ gingen über gewöhnliche Werbegrafik hinaus. Durch die unterschiedlichen Schrifttypen würden auch die begrifflichen Unterschiede zwischen „Hütten“ und „Palästen“ bildlich dargestellt.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 31. Mai 2012 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Solche Zeichen weisen ausschließlich auf die von ihnen beschriebenen Waren hin, nicht dagegen auf deren Herkunftsunternehmen und erfüllen deshalb nicht die für die Eintragung erforderliche Herkunftsfunktion Diese Vorschrift verfolgt zudem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass beschreibende Zeichen oder Angaben von jedermann, insbesondere von den Mitbewerbern des Anmelders, frei verwendet werden können. Solche Zeichen sind demnach vom Schutz ausgeschlossen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwendbarkeit widerspricht (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) - Postkantoor; [X.] GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35-36) - BIOMILD).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist das angemeldete Zeichen nicht schutzfähig, weil es geeignet ist, für alle beanspruchten Waren als beschreibende Angabe, insbesondere als Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu dienen.

Ergänzend hat der Senat festgestellt, dass entgegen der Auffassung der Anmelderin die Angabe auch bereits sachlich beschreibend im o. g. Sinn verwendet wird, beispielsweise als Bezeichnung eines Seminars im Fachgebiet Bauplanung, welches sich mit unterschiedlichen Gebäudetypen befasst, als schlagwortartige Benennung individueller und vielseitiger Architektenleistungen, als Funktionsumfang eines [X.] für Architekten oder als Beschreibung eines umfassenden und abwechslungsreichen Immobilienangebots (vgl. „Hütten und Paläste“, Lehrangebot Sommersemester 2012 d. Instituts Entwerfen, Kunst und Theorie, [X.]; „Hütten und Paläste am Reißbrett“ in: DIE [X.] online v. 11.2.2012; „Herr der Hütten und Paläste“ in: [X.] online v. 12.07.2012; „Architektur unter [X.] – [X.]“ in: [X.]-Magazin online; „Hütten & Paläste – Schöner Wohnen“ in: [X.] online v. 18.3.2013; s. auch „Hütten und Paläste – Immobilen vor Ort“, [X.] Immobilienmakler Norddeutschland; jeweils d. Anm. mit [X.]. v. 10.4.2013 übersandt).

Ebenfalls zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass auch die Gestaltung der Marke im Übrigen nicht zur Schutzfähigkeit führt. Die graphische Gestaltung einer – wie hier – rein beschreibenden Angabe kann nur dann deren Schutzfähigkeit begründen, wenn diese graphische Gestaltung als solche entsprechende charakteristische Merkmale aufweist ([X.], 136, 137 – [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Auflage, § 8 Rdn. 151).

Meta

24 W (pat) 528/12

30.07.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.07.2013, Az. 24 W (pat) 528/12 (REWIS RS 2013, 3786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3786

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

27 W (pat) 104/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "YOUNGStyle (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft: markenrechtliche Voraussetzungen und …


24 W (pat) 524/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "IT’s APP2You" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


24 W (pat) 528/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "QuestNet" – Freihaltungsbedürfnis


26 W (pat) 33/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Packaging. Next level. (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis


24 W (pat) 516/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "TecAftermarket" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 527/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.