Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 24 W (pat) 516/11

24. Senat | REWIS RS 2013, 4784

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "TecAftermarket" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 017 534.6

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Anmelderin hat die Wortmarke 30 2010 017 534.6

2

[X.][X.]

3

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet:

4

"Klasse 9: Mit Programmen versehene Datenträger aller Art;

5

Klasse 35: Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken; Erteilung von Auskünften und Informationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Durchführung von Ermittlungen und Nachforschungen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Organisationsberatung in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren;

6

Klasse 38: Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken;

7

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Design von Computersoftware, Aktualisierung von Computersoftware, [X.], Vermietung von Computer-Software, Wiederherstellung von Computerdaten, Wartung von Computer-Software, Computersystemanalysen".

8

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des [X.] ([X.]) hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 die Markenanmeldung nach vorheriger Beanstandung, einer Eintragung stünden die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegen, zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, die angemeldete Marke setze sich in sprachüblicher Weise aus der [X.] Abkürzung "[X.]" und dem [X.] Begriff "[X.]" zusammen. Bei dem ersten Wortbestandteil der Marke "[X.]" handele es sich um eine oft verwendete [X.] Abkürzung für "technical, technology" mit der [X.] Bedeutung "technisch, [X.]hnik, [X.]hnologie", der zweite Bestandteil "[X.]" bedeute übersetzt "Zubehörmarkt, Ersatzteilmarkt". Die Gesamtbezeichnung "[X.][X.]" würden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres im Sinne von "Markt für technisches Zubehör, [X.]hnikzubehörmarkt" verstehen und daher lediglich als Benennung des [X.]es der Waren und Dienstleistungen, nicht aber als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft.

9

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Anmelderin trägt vor, sämtliche Belege zum Begriff "[X.][X.]", die das [X.] herangezogen habe, gingen auf die Markenanmelderin zurück, eine beschreibende Verwendung des Begriffes liege nicht vor, er sei auch nicht lexikalisch nachweisbar. Die Bedeutung der Abkürzung "[X.]" und die Bedeutung von "[X.]" seien im Inland allenfalls Fachkreisen bekannt, zudem laute die korrekte Abkürzung von technical ([X.]) "tech". Die weiteren Bestandteile "after" und "market" hätten eine Vielzahl möglicher Bedeutungen. Das [X.] habe den Bedeutungsgehalt der Bestandteile "[X.]" und "[X.]" auch nicht isoliert ermitteln dürfen.

Die Anmelderin beruft sich zudem auf die Bekanntheit des Markenbestandteils "[X.]" bei ihren Gesellschaftern – das sind nach dem Vortrag der Anmelderin eine Vielzahl namhafter Zulieferunternehmen der Automobilindustrie – und führt dazu aus, dass sie über mehrere Marken mit diesem Bestandteil verfüge. Die Anmelderin ist außerdem Inhaberin der Gemeinschaftsmarke [X.], das ist eine Wort-Bild-Marke mit dem Wortbestandteil "[X.][X.]".

In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2013 war die ordnungsgemäß geladene Anmelderin nicht vertreten. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2011 hatte sie sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 29. Oktober 2010 aufzuheben,

hilfsweise,

die Rechtsbeschwerde zum [X.] zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] statt-hafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der [X.] Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] entgegenstehen. Denn die angemeldete Bezeichnung "[X.][X.]" kann für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dienen und ist als solche auch nicht unterscheidungskräftig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Beschreibung der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Solche Zeichen weisen ausschließlich auf die von ihnen beschriebenen Waren hin, nicht dagegen auf deren Herkunftsunternehmen und erfüllen deshalb nicht die für die Eintragung erforderliche Herkunftsfunktion.

und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" definiert (vgl. [X.] [X.], 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.] im [X.] an [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 29 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 682, Rn. 23-25 – [X.]; Ströbele, Ströbele/Hacker, a. a. [X.], Rn. 393 zu § 8). Mithin kann auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein (vgl. Ströbele, Ströbele/Hacker, a. a. [X.], Rn. 393 zu § 8; Ströbele [X.] 2006, 433, 435; BPatG [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]; [X.] 27. März 2012, [X.]: 24 W (pat) 558/11 – [X.] – und [X.] 18. September 2012, [X.].: 24 W (pat) 531/10 – [X.] – N - BRIGHTEN).

So verhält es sich hier. Denn das angemeldete Zeichen kann jedenfalls für den Fachverkehr für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dienen, insbesondere als Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe sowie als Angabe des Erbringungsortes bzw. der Verkaufsstätte. Der Fachverkehr, für den [X.] sowohl Fach- als auch Welthandelssprache ist, wird die [X.] Angabe "[X.][X.]" ausschließlich als Sachangabe auffassen i. S. v. "technischer Zubehör- bzw. Ersatzteilmarkt". Die angemeldete Marke setzt sich ersichtlich aus den beiden englischsprachigen Komponenten "[X.]" und [X.]" zusammen. Wie bereits das [X.] im angefochtenen Beschluss, auf den insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ausgeführt und belegt hat, ist "[X.]" eine gebräuchliche Abkürzung für das [X.] Wort technic (vgl. bereits [X.](pat)273/93 - [X.]/TEC; [X.](pat)144/93 - [X.]/ecco-tec; 27W(pat)130/00 - [X.]K. [X.]/TEC; 30W(pat)129/01 – [X.]; jeweils [X.]), die häufig im Zusammenhang mit technisch geprägten Waren und Dienstleistungen verwandt wird. Der Begriff "aftermarket" bedeutet übersetzt u. a. "Zubehörmarkt" (vgl. [X.] Fachwörterbuch [X.]hnik und angewandte Wissenschaften [X.] – [X.] 2. Aufl., 2004, [X.]). Er wird nach den Feststellungen des Senates auch im Inland mit dieser Bedeutung verwendet (vgl. z. B. "[X.] – gewappnet für wachsende Herausforderungen" in: [X.]. [X.]; "[X.] – [X.] über die Qualität von Kfz-Ersatzteilen" in: [X.] online v. 15.12.2012; "abh und [X.] präsentieren Studie zum [X.] [X.]" in: [X.] v. 12.12.2012).

Der Einwand der Anmelderin, das [X.] habe die Wortkombination unzulässig einer zergliedernden Betrachtungsweise unterzogen, geht fehl. Zwar kann die Zusammenstellung von zwei - für sich genommenen - schutzunfähigen Begriffen zu einem neuen Begriff nach der Rechtsprechung eintragungsfähig sein. Dabei geht der beschreibende Charakter mehrerer Wörter aber in der Regel nicht allein durch ihre Zusammenfügung verloren. Vielmehr muss ein merklicher begrifflicher Unterschied zwischen der Kombination in ihrer Gesamtheit und der bloßen Summe ihrer Bestandteile bestehen (vgl. z.B. [X.] GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - [X.]; [X.], 229 - BioID; [X.], 608 - [X.]; [X.], 949 - My World).

Daran fehlt es hier: Die - isoliert betrachtet - beschreibenden Wörter "[X.]" und "[X.]" stammen aus derselben Sprache und jedenfalls aus eng benachbarten sachlichen Bereichen. Ihre konkrete Kombination ist nicht ungewöhnlich, weil ein Zubehörmarkt bzw. Ersatzteilmarkt ("aftermarket") üblicherweise darauf gerichtet ist, Investitionsgüter oder hochwertige Konsumgüter, die häufig aus technischen Komponenten bestehen, zu erhalten, zu ergänzen oder zu verbessern. Diese enge sachliche Verbindung zwischen diesem Marktsegment und [X.]hnik im Allgemeinen macht die Wortkombination "[X.][X.]" für den Fachverkehr naheliegend. Er hat daher keinen Anlass, in der Marke etwas anderes als eine beschreibende Angabe zu sehen (vgl. dazu [X.] in [X.]/Hacker [X.] § 8 Rn. 157).

In Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann das Markenwort "[X.][X.]" i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] den [X.] bezeichnen: Die in der Klasse 9 beanspruchten Waren können die zum Betrieb eines technischen Zubehörmarktes erforderlichen Daten und Computerprogramme sein. Die Dienstleistungen der Klasse 35 "Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken, Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer- und Internet-Datenbanken" sowie alle Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 können sämtlich dem Betrieb eines Marktes für technische Zubehör- und/oder Ersatzteile, beispielsweise in einem Computernetzwerk, dienen. Die Dienstleistungen in Klasse 35 "Erteilung von Auskünften und Informationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Durchführung von Ermittlungen und Nachforschungen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten, Organisationsberatung in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren" können sämtlich für den technischen Zubehör- und Ersatzteilmarkt bestimmt sein.

Der Umstand, dass das Anmeldezeichen "[X.][X.]" lexikalisch nicht nachweisbar ist, ändert nichts an der Eignung der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Der Fachverkehr ist daran gewöhnt, dass in zahlreichen Wortneubildungen der Bestanteil "[X.]" als Hinweis auf "[X.]hnik" / "technical" verwandt und mit einer weiteren, meist beschreibenden Angabe – hier dem bekannten Fachbegriff "aftermarket" – kombiniert wird. In der Wahrnehmung des [X.] erschöpfen sich die so gebildeten [X.] in einem beschreibenden Hinweis auf den technischen Charakter einer Sache oder eines Sachbereichs. Als Hinweis auf ein bestimmtes Herkunftsunternehmen treten diese Begriffe dagegen nicht in Erscheinung.

Ohne Erfolg beruft sich die Anmelderin darauf, dass die Angabe "[X.]" als gemeinsamer Bestandteil einer Markenserie der Anmelderin ihren Gesellschaftern, das sind – nach dem Vortrag der Anmelderin – eine Vielzahl namhafter Zulieferunternehmen der Automobilindustrie, als Herkunftshinweis bekannt sei. Sofern die Anmelderin sich damit auf die Möglichkeit einer Verkehrsdurchsetzung des Markenbestandteils "[X.]" i. S. v. § 8 Abs. 3 [X.] berufen wollte, kann dieser Vortrag schon deswegen nicht weiterführen, weil die für die Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht auf den Markt für Zubehör- und Ersatzteile für Automobile beschränkt sind, sondern jeden technischen Bereich betreffen können. Bei diesem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen würde es daher für eine Verkehrsdurchsetzung des Markenbestandteils "[X.]" auf dessen Bekanntheit bei den Verkehrskreisen des gesamten Marktes für technische Zubehör- und Ersatzteile ankommen. Dazu hat die Anmelderin nichts vorgetragen.

Als unmittelbare Sachangabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist die angemeldete Wortmarke auch nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (vgl. z. B. [X.], 825 (Nr. 16) - [X.]; [X.], 952 (Nr. 19) - [X.]landCard; [X.], 710 (Nr. 16) VISAGE).

Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen verwiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintragungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu entscheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten (st. Rspr., vgl. [X.] [X.], 667 Bild.[X.] u. [X.]; [X.], 229 - BioID; GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 – [X.]; BGH [X.], 1093 - [X.]; [X.], 333 - Papaya). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist. Bei der Gemeinschaftsmarke [X.] der Anmelderin handelt es sich im Übrigen – im Unterschied zu der hier angemeldeten reinen Wortmarke - um eine [X.], bei deren Beurteilung nicht zuletzt die graphische Gestaltung zu berücksichtigen war.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, § 83 Abs. 1, 2 [X.].

Meta

24 W (pat) 516/11

25.06.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 25.06.2013, Az. 24 W (pat) 516/11 (REWIS RS 2013, 4784)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4784

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