Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2006, Az. 1 StR 113/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1999

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[X.] 1. Strafsenat 1 [X.] Verfügung des Vorsitzenden vom 4. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags hier nur: Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die Revi-sionshauptverhandlung vom 27. Juni 2006 - 2 - Der Antrag des Rechtsanwalts [X.]vom 31. August 2006, [X.] Beiordnung zur [X.] vom 27. Juni 2006 zu beschließen, wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt [X.]bereits zum [X.] bestellt war. Gründe: Der Angeklagte war vom [X.] durch Urteil vom 22. November 2005 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsan-waltschaft, die eine Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes er-strebt. In der [X.] vom 27. Juni 2006 trat für den Ange-klagten der im Verfahren erster Instanz als Verteidiger bestellte Rechtsanwalt [X.]aus [X.]. auf. Während der [X.] die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] beantragte, bean-tragte Rechtsanwalt [X.]Verwerfung der Revision. 1 Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das angefochtene Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das [X.] zurückverwiesen. 2 3 Nunmehr beantragt Rechtsanwalt [X.]
namens seines Mandanten mit Schreiben vom 31. August 2006, ihn nachträglich für die [X.] als Verteidiger beizuordnen. - 3 - 1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-trägliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht im [X.] des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten. 4 2. Die für das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte sich nicht auf die Mitwirkung in der [X.]. Vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen [X.] neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der [X.] noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. 5 3. Rechtsanwalt [X.]ist jedoch durch den Vorsitzenden des Strafsenats in der [X.] vom 27. Juni 2006 stillschweigend zum [X.] des Angeklagten bestellt worden. Er hatte - obwohl nicht als gewählter Verteidiger ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekom-men, sondern war in der [X.] auch als Verteidiger des Angeklagten aufgetreten. 6 Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der [X.] rechtlich geboten er-scheint (vgl. zu alledem näher [X.], 299 f. m. w. N.). 7 - 4 - 4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidi-gers waren schon wegen der Schwere des gegen den - inhaftierten - Angeklag-ten erhobenen Vorwurfs gegeben (vgl. § 350 Abs. 3 Satz 1, § 140 Abs. 2 StPO). 8 i.V. Dr. Wahl

Meta

1 StR 113/06

04.09.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2006, Az. 1 StR 113/06 (REWIS RS 2006, 1999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1999

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