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PDF anzeigen[X.] 1. Strafsenat 1 StR 344/08 Verfügung des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. hier nur: Antrag auf nachträgliche Bestellung eines Verteidigers für die [X.] vom 2. Dezember 2008 - 2 - Der Antrag der Rechtsanwältin [X.]vom 15. Juli 2009, ihre Bei-ordnung zur [X.] vom 2. Dezember 2008 zu beschließen, wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin [X.]zur Verteidigerin bestellt war. Gründe: Die Angeklagte war vom [X.] durch Urteil vom 19. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 14 Fällen und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer zur [X.] ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft; ausweis-lich ihres Antrags richtete sich die Revision ausschließlich gegen den [X.]. In der [X.] vom 2. Dezember 2008 trat für die Angeklagte die im Verfahren erster Instanz als Verteidigerin bestellte Rechts-anwältin [X.] aus [X.]auf. Während der [X.] die teilweise Abänderung und teilweise Aufhebung des Urteils im [X.] und insoweit die Zurückverweisung der Sache an das [X.], beantragte Rechtsanwältin [X.] Verwerfung der Revision. 1 - 3 - Der Senat hat durch Urteil vom gleichen Tag das Urteil teilweise auch im Schuldspruch aufgehoben, da er ihn insoweit trotz des [X.] wegen der Begründung der Revision als angefochten ansah, sowie im gesamten Straf-ausspruch (vgl. wistra 2009, 189, 190 m. Anm. [X.] aaO 278 f.). 2 Nunmehr beantragt Rechtsanwältin [X.]mit Schreiben vom 15. Juli 2009, sie nachträglich für die [X.] als Verteidigerin bei-zuordnen. 3 1. Der Antrag kann in dieser Form keinen Erfolg haben, weil eine nach-trägliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich ist. Die Beiordnung erfolgt im Strafprozess nicht im [X.] des Angeklagten, sondern dient allein dem Zweck, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten. 4 2. Die für das Verfahren erster Instanz erfolgte Beiordnung erstreckte sich nicht auf die Mitwirkung in der [X.]. Vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen [X.] neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der [X.] noch ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt. 5 3. Rechtsanwältin [X.] ist jedoch durch den Vorsitzenden des [X.] in der [X.] vom 2. Dezember 2008 stillschwei-gend zur Verteidigerin des Angeklagten bestellt worden. Sie hatte - obwohl nicht als gewählte Verteidigerin ausgewiesen - nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war in der [X.] auch als Verteidigerin der Angeklagten aufgetreten. 6 - 4 - Hierin kann eine stillschweigende Bestellung liegen, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in der [X.] rechtlich geboten er-scheint (vgl. zu alledem näher [X.], 299 f. m.w.N.). 7 4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidi-gers waren schon wegen der Schwierigkeit der Rechtslage, wie sie sich bereits aus der notwendigen Prüfung des Umfangs der Revision ergibt, gegeben (vgl. § 140 Abs. 2 StPO). 8 i.V. Dr. Wahl
Meta
20.07.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2009, Az. 1 StR 344/08 (REWIS RS 2009, 2409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2409
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