Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 1 StR 341/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2447

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[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsa[X.] gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 8. März 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen. Gründe: Der von Beginn an geständige Angeklagte wurde wegen Totschlags und Mordes in zwei Fällen - Opfer waren die Ehefrau sowie deren Bruder und Schwester - zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Seine auf Verfahrensrügen und die [X.] Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]). 1 [X.] Mit den Verfahrensrügen wird unter mehreren Aspekten geltend gemacht, der Angeklagte sei nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen. 2 1. Bei Eröffnung des Haftbefehls am 15. August 2006 erklärte der Ange-klagte (damals Beschuldigter) auf entspre[X.]nde richterli[X.] Fragen: "[X.] - 3 - [X.] keinen Anwalt. Ich kenne keinen Rechtsanwalt. Ich überlasse die Auswahl des Rechtsanwalts dem zuständigen Gericht". Am nächsten Tag beantragte die Staatsanwaltschaft beim Vorsitzenden der Strafkammer, Rechtsanwalt [X.], der sich telefonisch zur Übernahme der Verteidigung bereit erklärt hatte, zum Verteidiger zu bestellen. Am 18. August 2006 bestellte der Vorsitzende ihn zum Verteidiger. 4 Die Revision meint, hier habe die Staatsanwaltschaft, nicht der [X.] den Verteidiger ausgewählt. Dies sei unfair, die Staatsanwaltschaft sei [X.] des Angeklagten. Sein Einverständnis mit der Auswahl des Verteidigers durch das Gericht habe dieses Vorgehen nicht umfasst. Jedenfalls wäre er dann nochmals anzuhören gewesen. 5 a) Wieso eine Ents[X.]idung des Gerichts nach Antrag der [X.] deren Ents[X.]idung wäre, erschließt sich nicht. 6 b) Die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe kein Interesse an einer sachgemäßen Verteidigung, geht im Ansatz fehl. Die Staatsanwaltschaft ist im Strafprozess nicht Partei ([X.]St 15, 155, 159; [X.] in [X.]. [X.]. [X.]. 63; [X.] in [X.], [X.] § 141 [X.] [X.]. 1 jew. m. w. N.), sondern ein der rechtspre[X.]nden Gewalt zugeordnetes Organ ([X.]St 24, 170, 171; [X.] aaO [X.]. 61), das, wie sich etwa aus § 160 Abs. 2 [X.] ohne weiteres ergibt, der Objektivität verpflichtet ist (vgl. [X.] aaO [X.]. 63 m. w. N.). Wenn sie nach ausdrückli[X.]m Verzicht des Beschuldigten, selbst einen Verteidiger zu benennen, ihrerseits mit ihrem Antrag gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 [X.] einen Rechtsanwalt namhaft macht (vgl. auch § 33 Abs. 2 [X.]), so spricht allein dies nicht gegen dessen Bestellung. 7 - 4 - c) Nach der Erklärung des Angeklagten, er überlasse die Auswahl dem Gericht, war seine (erneute) Anhörung vor der Bestellung an sich nicht mehr er-forderlich. Anderes behauptet auch die Revision nicht. Aus den dargelegten Gründen (vgl. oben 1 b) ergibt sich zugleich, dass eine erneute Anhörung auch nicht vor der Bestellung des von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Rechtsanwalts erforderlich war. 8 2. Rechtsanwalt [X.] ist nicht Fachanwalt für Strafrecht. Die Revision meint, es sprä[X.] vieles dafür, in einem Fall wie hier einen Fachanwalt für Straf-recht zu bestellen. Sie fährt fort: "Nach der Rechtsprechung (ergibt sich) in jedem Fall die ausrei[X.]nde Qualifikation als Verteidiger aus der Zulassung zur Anwalt-schaft. Dies würde für sich genommen einen Revisionsgrund darstellen." Es mag dahinstehen, ob damit die Bestellung von Rechtsanwalt [X.] auch deshalb als rechtsfehlerhaft gerügt sein soll, weil er nicht Fachanwalt für Strafrecht ist. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach - grundsätzlich oder zumindest bei einer Fallges-taltung wie hier - nur ein Fachanwalt für Strafrecht als Verteidiger bestellt werden könnte. Im Übrigen besteht auch keine forensis[X.] Erfahrung, wonach deshalb, weil ein Rechtsanwalt kein Fachanwalt für Strafrecht ist, regelmäßig zu erwarten sei, dass eine von ihm geführte Verteidigung weniger sachgerecht wäre. 9 [X.] der Beschuldigte (Angeklagte) selbst keinen Verteidiger (§ 142 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.]), so bestimmt der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, wel[X.]n Rechtsanwalt er zum Verteidiger bestellt. Von dem hier un-problematis[X.]n Grundsatz abgesehen, dass dieser möglichst im Bezirk des betreffenden Gerichts niedergelassen sein sollte (§ 142 Abs. 1 Satz 1 [X.]), enthält das Gesetz keine ausdrückli[X.]n Regeln, die dieses Ermessen begrenz-ten. Es wäre jedoch mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Vorsitzenden unver-einbar, bestellte er einen Rechtsanwalt, der keine Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten bietet oder bei dem zu [X.] - 5 - fürchten ist, dass er verfahrensfremde Zwecke verfolgen wird (vgl. zusammen-fassend [X.] 2006, 358, 359 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl von Rechtsanwalt [X.]
mit sol[X.]n Mängeln behaftet sei, gibt es nicht. Ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft, der die Revision nicht entgegengetreten ist, ist Rechtsanwalt [X.] "seit Jahren schwerpunktmäßig als Strafverteidiger tätig; unter anderem verteidigte er in zahl-rei[X.]n Schwurgerichtsverfahren". Die Revision legt vielmehr selbst eine "An-waltsauskunft des [X.]" über Rechtsanwalt [X.]

vor, in der unter der Rubrik "Rechtsgebiete" auch "Straf- und Strafverfahrensrecht" genannt sind. Die [X.], dort seien "vor dem Strafrecht zunächst Ehe- und Familienrecht sowie Erbrecht" angegeben, erschließt sich nicht. Die dort aufgeführten Rechtsgebiete sind - von "Eherecht" bis "Verkehrsrecht" - alphabe-tisch geordnet. 3. Im Übrigen macht die Revision im Zusammenhang mit der Verteidigung durch Rechtsanwalt [X.] folgendes geltend: 11 Am 28. August 2006 richtete die mit Rechtsanwalt [X.] in derselben Kanzlei tätige Rechtsanwältin [X.]

"in Vertretung des derzeit urlaubsbedingt abwesenden Kollegen" ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft. Hierin ersucht sie um Akteneinsicht und fragt an, "ob für die Besprechungen mit [X.]. ein Dolmets[X.]r hinzugezogen wer-den muss." Für diesen Fall ("wenn ja") wird um Genehmigung der Zuziehung ei-nes Dolmets[X.]rs auf Kosten der Staatskasse gebeten. Neben Ausführungen dazu, wer mit der psychiatris[X.]n Begutachtung betraut werden soll (vgl. Nr. 70 [X.]) ist dann noch abschließend mitgeteilt, dass Rechtsanwalt [X.] vor-aussichtlich spätestens am 18. September 2006 aus dem Urlaub zurück sein werde. 12 - 6 - Die Staatsanwaltschaft erteilte alsbald Akteneinsicht. Zur Notwendigkeit eines Dolmets[X.]rs äußerte sie sich nicht. Im weiteren Verlauf, so trägt die Revi-sion vor, habe Rechtsanwalt [X.] an von ihr näher bezeichneten Tagen den Beschuldigten (Angeklagten) nur zweimal aufgesucht, jeweils ohne Dolmets[X.]r. Außerdem habe er noch an einer (mit Dolmets[X.]r durchgeführten) polizeili[X.]n Vernehmung teilgenommen. 13 Die Revision meint, Rechtsanwalt [X.] hätte schon wegen seines [X.] Urlaubs nicht zum Verteidiger bestellt werden dürfen. Er habe den Beschuldigten (Angeklagten) nicht oft genug aufgesucht. Außerdem hätte er ei-nen Dolmets[X.]r hinzuziehen müssen, wie dies auch sonst im Verfahren (z. B. bei polizeili[X.]n Vernehmungen, der [X.], dem überwiegenden Teil der Anhörung durch den Sachverständigen und der Hauptverhandlung) der Fall gewesen sei. Hierfür hätte unter den gegebenen Umständen die Justiz ([X.] die Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung das Gericht) sorgen [X.]. 14 Mit alledem ist schon im Ansatz verkannt, dass das Gericht (vor allem im Ermittlungsverfahren auch die Staatsanwaltschaft) grundsätzlich nicht zu über-wa[X.]n hat, ob ein - sei es gewählter, sei es bestellter - Verteidiger seine [X.] ordnungsgemäß erfüllt (st. Rspr., vgl. schon [X.], [X.]. vom 2. Juni 1967 - 4 StR 154/67; ferner [X.] b. Holtz MDR 1996, 120; NStZ 1998, 311, 312; [X.]. vom 27. Juli 2006 - 1 [X.]). Gleichwohl kann die Fürsorgepflicht gebieten, den bestellten Verteidiger abzulösen, wenn klar erkennbar ist, dass er nicht fähig ist, den Angeklagten sachgerecht zu verteidigen ([X.] b. Holtz aaO). 15 Hierfür ist hier nichts ersichtlich: - 7 - a) Die Revision meint, dem Gericht oder jedenfalls der Staatsanwaltschaft sei bei der Bestellung von Rechtsanwalt [X.] dessen Urlaub bekannt gewesen. Dies ers[X.]int schon in tatsächli[X.]r Hinsicht zweifelhaft, der Brief von Rechts-anwältin [X.] könnte eher dagegen spre[X.]n. Näher nachzugehen braucht der Senat dem aber nicht: 16 Zum [X.]punkt der Bestellung von Rechtsanwalt [X.] am 18. August 2006 stand das Verfahren ganz am Anfang. Es war ohne weiteres absehbar, dass es noch einige [X.] in Anspruch nehmen würde, tatsächlich wurde dann am 19. Dezember 2006 Anklage erhoben. Bei diesem Verfahrensstand, bei dem ins-besondere noch keine konkreten Termine (z. [X.]) fest-stehen, die in einen Urlaub fallen könnten, steht ein (in der Ferienzeit stets nahe liegender) Urlaub des Rechtsanwalts einer Bestellung zum Verteidiger nicht ent-gegen. Dementspre[X.]nd ist er auch nicht nach seinen Urlaubsplänen zu befra-gen. Es ist vielmehr allein Sa[X.] des Rechtsanwalts zu beurteilen, ob trotz [X.] eine sachgerechte Verteidigung möglich ist. Hat er hieran keine Zweifel, braucht er seine Urlaubspläne auch nicht ungefragt zu offenbaren. 17 Bei alledem ist nämlich zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt für sei-ne Vertretung sorgen muss, wenn er, wie hier, länger als eine Wo[X.] abwesend ist (§ 53 Abs. 1 [X.]). Der mit "i. V. für RA [X.] " unterschriebene Brief von Rechtsanwältin [X.] deutet darauf hin - anderes behauptet auch die Revision nicht - dass sie zur Vertreterin bestellt war (§ 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 [X.]). Einem Vertreter stehen die anwaltli[X.]n Befugnisse des Vertretenen zu (§ 53 Abs. 7 [X.]), die Bestellung des vertretenen Rechtsanwalts zum Verteidiger gilt auch für den vertretenden Rechtsanwalt (vgl. [X.] NStZ 1992, 248; OLG Frank-furt StV 1988, 195; [X.] in [X.]. § 142 [X.]. 10 m. w. N.). Anwaltli[X.] Vertretung war daher auch während der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt [X.] gewährleistet. 18 - 8 - b) Im Übrigen hatte allein Rechtsanwalt [X.] , während seines Urlaubs Rechtsanwältin [X.], zu ents[X.]iden, wann erstmals Akteneinsicht beantragt wird und wann und wie oft der Beschuldigte aufgesucht wird. Die Überlegung der Revision, wegen der Gestaltung der Verteidigung sei der unwiederbringli[X.] [X.] der Erinnerung des Beschuldigten an für ihn "positive Umstände" nicht aus-zuschließen, kann nicht verdeutli[X.]n, dass hier ein Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt [X.] in Betracht gekommen wäre. 19 c) An alledem ändert auch der Vortrag der Revision zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmets[X.]rs nichts, auch nicht unter Berücksichtigung der Behandlung der Anfrage von Rechtsanwältin [X.] durch die [X.]. 20 (1) Die Staatsanwaltschaft hat die Frage nach der Notwendigkeit der He-ranziehung eines Dolmets[X.]rs allerdings nicht ausdrücklich beantwortet. Sie hat jedoch der Verteidigung mit der Überlassung der Akten sämtli[X.] Unterlagen zur Verfügung gestellt, die es zur - vorläufigen - Beurteilung der Beherrschung der deuts[X.]n Spra[X.] durch den Angeklagten gab. Diese ergaben, wie auch die Revision im Übrigen selbst vorträgt, dass der - seit 1992 in [X.] lebende - Angeklagte bei der Polizei erklärt hatte, er sei "der deuts[X.]n Spra[X.] relativ gut mächtig". Erkennbar auf dieser Grundlage hat die Staatsanwaltschaft [X.] aus ihrer Sicht die Heranziehung eines Dolmets[X.]rs nicht für zwingend gehalten. Ausdrückli[X.] Ausführungen hierzu waren nicht unerlässlich, nachdem um eine Kostenübernahmeerklärung nur für den Fall gebeten worden war, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die Heranziehung eines Dolmets[X.]rs erforderlich sei ("wenn ja"). 21 - 9 - (2) Es spricht auch nichts dafür, dass Rechtsanwalt [X.] der [X.] gewesen sein könnte, im Hinblick auf die unterbliebene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sei er unwiderruflich aus zwingenden rechtli[X.]n Gründen gehindert gewesen, einen Dolmets[X.]r auf Staatskosten hinzuziehen, selbst wenn eine sol[X.] Hinzuziehung aus seiner Sicht für eine sachgerechte Verteidi-gung geboten gewesen sei. Weder sind objektive Anhaltspunkte für eine sol[X.] gravierende und schon daher nicht nahe liegende offensichtli[X.] Fehleinschät-zung der Rechtslage durch Rechtsanwalt [X.]

zu erkennen, noch hat er je eine Erklärung abgegeben, wonach er gehindert gewesen sei, die Verteidigung so zu führen, wie er dies für erforderlich gehalten habe (zur Bedeutung einer sol[X.]n Erklärung vgl. [X.]St 13, 337 ff.; [X.] NStZ 1998, 311, 312). 22 (3) Im Übrigen ents[X.]idet dann, wenn ein Angeklagter in gewissem Um-fang der deuts[X.]n Spra[X.] mächtig ist, der Verteidiger nach seinem - einer Ü-berprüfung nur begrenzt zugängli[X.]n - pflichtgemäßen Ermessen, ob für Vertei-digungsgesprä[X.] ein Dolmets[X.]r notwendig ist oder nicht. Insoweit gilt [X.] wie für den [X.], der in derartigen Fällen ebenfalls nach [X.] Ermessen ents[X.]idet, ob und gegebenenfalls in wel[X.]m Umfang ein Dolmets[X.]r für gerichtli[X.] Verhandlungen erforderlich ist (vgl. [X.] NStZ 1984, 328; NStZ 2002, 275; [X.]/[X.], [X.] 4. Aufl. § 185 [X.]. 6). Es liegt nicht nahe, dass ein Verteidiger nicht sachgerecht beurteilen könnte, ob er mit seinem Mandanten kommunizieren kann oder nicht (vgl. [X.], [X.]. vom 27. Juli 2006 - 1 [X.]). Allein der Umstand, dass das Gericht und sonstige für eine [X.] oder Anhörung des Beschuldigten Verantwortli[X.] (Polizei, [X.]) hier ihr Ermessen letztlich anders ausgeübt haben, belegt unter den gegebenen Umständen keinen offensichtli[X.]n Ermessensfehlgebrauch des [X.]. Es besteht daher hier kein Anlass, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise von dem Grundsatz abzuwei[X.]n, dass das Gericht die Gestaltung der Verteidigung auch im Hinblick auf etwaige [X.] - 10 - keiten des Angeklagten (Beschuldigten) nicht zu überwa[X.]n hat (vgl. [X.] b. Holtz MDR 1996, 120). I[X.] Die Sachrüge bleibt aus den vom [X.] zutreffend darge-legten Gründen erfolglos. 24 [X.]Wahl Boetti[X.]r Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 341/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 1 StR 341/07 (REWIS RS 2007, 2447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2447

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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