Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2014, Az. 1 StR 586/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1676

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Stillschweigende Beiordnung des Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung


Tenor

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt [X.]     für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt war.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29 Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich die auf eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Aufgrund der durchgeführten Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 hat der Senat den Schuldspruch teilweise abgeändert und den Strafausspruch zum Teil aufgehoben.

2

1. Für die Revisionshauptverhandlung war der vom [X.] bestellte Pflichtverteidiger [X.]     vom Senat geladen worden. Er trat als einziger Verteidiger des Angeklagten, der sich nicht auf freiem Fuß befand und deswegen unter Hinweis auf § 350 Abs. 3 StPO vom [X.] benachrichtigt worden war, in der Verhandlung auf. Einen ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung von [X.]     als Verteidiger auch für die Revisionshauptverhandlung stellten weder der (in der Verhandlung nicht anwesende) Angeklagte noch der Verteidiger selbst. Gleichwohl beantragt Rechtsanwalt [X.]     nun die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung. Indem er geltend macht, in der Ladung sei seine konkludente Beiordnung als Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu sehen, beantragt er zugleich die Feststellung dieser Beiordnung.

3

2. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der [X.] für die Entscheidung über die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung zuständig, wenn er den Rechtsanwalt bestellt hat.

4

An einer ausdrücklichen Bestellung fehlt es zwar. Rechtsanwalt [X.]     ist hier jedoch stillschweigend zum Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Er hat nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war auch als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen (vgl. dazu § 350 Abs. 3 StPO) Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung aufgetreten. Seine Beiordnung war auch rechtlich geboten (vgl. dazu [X.], Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 - 1 [X.], [X.], 645, und vom 19. Dezember 1996 - 1 [X.], [X.], 299); denn der Senat hätte die Revisionshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt. Anlass für die mündliche Verhandlung war die Schwierigkeit der Rechtslage im Bereich der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen, dabei insbesondere die Auslegung des Merkmals „pflichtwidrig" in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Frage der Zurechnung fremder Pflichtverletzungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Mittäterschaft. Für die Erörterung dieser Rechtsfragen bedurfte der Angeklagte eines Verteidigers in der Hauptverhandlung. Nachdem ein weiterer vom Termin [X.] Verteidiger des Angeklagten zum Termin nicht erschienen war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellung von [X.]     zum Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung vor (vgl. § 140 Abs. 2 StPO).

Rothfuß                                  [X.]

                     [X.]

Meta

1 StR 586/12

04.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 11. Juni 2012, Az: 25 KLs 616 Js 1616/12 - AK 1/12

§ 350 Abs 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2014, Az. 1 StR 586/12 (REWIS RS 2014, 1676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1676

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