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PDF anzeigen[X.]/03vom18. November 2003in der Strafsachegegenwegen Mordes- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. November 2003 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2003 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:[X.] Angeklagte wurde wegen Mordes zu lebenslanger [X.]. Er hatte seine Freundin am 24. April 2002 erwürgt, um sie zu —be-strafenfi, weil —sie sich seinem Willen widersetztefi. Er hatte, wie mehrere [X.] bestätigt haben, schon länger angekündigt, sie —im Streitfi zu erwürgen undnach der Strafe für eine —[X.] gefragt, wie er sie nach der [X.] vergeblich vorzutäuschen versuchte.Seine auf Verfahrensrügen und die nicht näher ausgeführte Sachrügegestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).- 3 -II.Mit den Verfahrensrügen macht die Revision Rechtsverletzungen [X.] mit der Verteidigung des Angeklagten geltend, insbesonderehätte der bestellte Verteidiger Rechtsanwalt [X.]von diesem [X.] an seiner Stelle Rechtsanwalt [X.]bestellt werden müssen.1. Folgender Verfahrensablauf liegt zu Grunde:Am 14. Mai 2002 legte Rechtsanwalt [X.]gegenüber der [X.] eine Vollmacht des Angeklagten vor und beantragte, Pflichtver-teidiger zu werden. Der Angeklagte (der nicht arbeitete) könne keinen [X.] bezahlen. Diesem Antrag kam der Vorsitzende am 16. Mai 2002 nach.Am gleichen Tag zeigten unabhängig voneinander die Rechtsanwälte [X.]und [X.]gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Vollmachten die Verteidi-gung des Angeklagten an.Am 29. Januar 2003 wurden alle drei Verteidiger zu der für vier Tagegeplanten Hauptverhandlung im Mai 2003 geladen. Rechtsanwalt [X.] ist,ohne dies zuvor mitzuteilen, nicht erschienen und hat sich auch sonst nichterkennbar am Verfahren beteiligt. Rechtsanwalt [X.] ließ dem [X.] fernmündlich mitteilen, er werde an der Hauptverhandlungnicht teilnehmen. Rechtsanwalt [X.]teilte mit Schreiben vom 11. März 2003mit, er sei an den beiden ersten Verhandlungstagen wegen unaufschiebbareranderer Hauptverhandlungen verhindert. Er schlage für diese Tage (seinenSozius) Rechtsanwalt [X.] ausweislich des [X.] ebenso wie er Fach-anwalt für Strafrecht [X.] als Verteidiger vor. Rechtsanwalt [X.]sei hierzu [X.] -Am ersten Hauptverhandlungstag am 5. Mai 2003 beantragte Rechtsan-walt [X.]sofort seine Beiordnung; daraufhin bestellte der Vorsitzende ihn anStelle von Rechtsanwalt [X.]zum Pflichtverteidiger. Sodann verlas der [X.] einen vorformulierten Antrag, ihm an Stelle von Rechtsanwalt [X.]Rechtsanwalt [X.]beizuordnen. Er habe kein Vertrauen mehr zu Rechts-anwalt [X.], weil nicht er, sondern Rechtsanwalt [X.]erschienen sei. [X.] ihn Rechtsanwalt [X.]nicht selbst unterrichtet, sondern er habe es [X.] 29. April 2003 bei einem Besuch von Rechtsanwalt [X.]im Gefängnis er-fahren. Bei diesem einzigen Besuch durch Rechtsanwalt [X.]habe seine [X.] nicht ordnungsgemäß besprochen werden können, so daß er zu [X.] kein Vertrauen habe. Vertrauen habe er zu Rechtsanwalt [X.], mitdem er in ständigem Kontakt stehe, allerdings könne er ihn nicht bezahlen.Daraufhin hob der Vorsitzende die Entpflichtung von Rechtsanwalt[X.] auf, da sie auf der unzutreffenden Annahme beruht habe, der [X.] sei mit einer Verteidigung durch Rechtsanwalt [X.]einverstanden.Zu sonstigem [X.] kam es an diesem Tag nicht.Am nächsten Verhandlungstag erschien Rechtsanwalt [X.]. Der [X.] hielt den Antrag auf dessen Entpflichtung aufrecht, dieser gab eine Er-klärung ab. Auch wenn sich dies [X.] ebenso wie der Inhalt der Erklärung vonRechtsanwalt [X.]- nicht aus dem Protokoll ergibt, hat der Angeklagte offen-bar inhaltlich ergänzend vorgetragen. Jedenfalls lehnte die Schwurgerichts-kammer den Antrag ab und führte dabei aus, der Angeklagte behaupte,Rechtsanwalt [X.]habe ihn —nur 2 oder 3 [X.] besucht. Rechtsanwalt [X.]- 5 -habe demgegenüber genaue Termine genannt, an denen sich der [X.] habe, sich zu einer Besprechung vorführen zu lassen.Sodann wurde die Hauptverhandlung mit Rechtsanwalt [X.]als [X.] durchgeführt.2. Dieser Verfahrensgang gefährdet den Bestand des Urteils nicht.a) Allerdings haben etwa gleichzeitig mit der Bestellung des vom [X.]n bevollmächtigten Rechtsanwalts [X.]noch weitere Verteidiger [X.] Angeklagten vorgelegt; deshalb war die Bestellung von Rechtsan-walt [X.]aber nicht gemäß § 143 StPO rückgängig zu machen. Angesichts [X.] des Angeklagten war ohne weiteres absehbar, dassauch andere Verteidiger (ebenso wie Rechtsanwalt [X.]) ihr [X.] nie-derlegen und ihre Beiordnung beantragen würden (vgl. [X.], 207, 208; [X.] in [X.]. § 143 Rdn. 3 m. [X.]).b) Bei den Entscheidungen vom ersten Verhandlungstag handelt es [X.] Hinblick auf das Schreiben von Rechtsanwalt [X.]vom 11. März 2003 [X.] um eine Vertreterbestellung für den vorübergehend verhindertenRechtsanwalt [X.](vgl. [X.], 46. Aufl. § 142 Rdn. 15 m. [X.])und um deren Rücknahme. Nachdem der Angeklagte im Ergebnis zu keinemZeitpunkt von Rechtsanwalt [X.]verteidigt worden ist, kann das auf Rechtsan-walt [X.]und seine Bestellung bezogene Vorbringen auf sich beruhen.c) Die Entscheidung vom zweiten Verhandlungstag, Rechtsanwalt [X.]nicht als Verteidiger zu entpflichten, hält rechtlicher Überprüfung stand.- 6 -aa) Allerdings hat entgegen § 141 Abs. 4 StPO die gesamte [X.] und nicht allein der Vorsitzende entschieden. Ohne dass es [X.] ankäme, hält dies der [X.] angesichts der Bedeutung einer ord-nungsgemäßen Verteidigung für unschädlich (im Ergebnis ebenso
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18.11.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 1 StR 481/03 (REWIS RS 2003, 692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 692
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