Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 1 StR 586/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1689

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 586/12

vom
4. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier:
Antrag auf Feststellung der Beiordnung als Pflichtverteidiger

für die
Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013

-
2
-
Der
1.
Strafsenat des [X.] hat am 4.
November
2014
beschlos-sen:

Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr.
N.

für die
Revisionshauptverhandlung vom 9.
April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt war.

Gründe:
Das [X.]
hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 29
Fällen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheits-strafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtete sich die auf eine nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge sowie die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Aufgrund der durchgeführten [X.] vom 9.
April 2013 hat der Senat den Schuldspruch teilweise abgeändert und den Strafausspruch zum Teil aufgehoben.
1.
Für die Revisionshauptverhandlung war der vom [X.] bestellte Pflichtverteidiger Dr.
N.

vom Senat geladen worden. Er trat als einziger
Verteidiger des Angeklagten, der sich nicht auf freiem Fuß befand und [X.] unter Hinweis auf §
350 Abs.
3 StPO vom Hauptverhandlungstermin benachrichtigt worden war, in der Verhandlung auf. Einen ausdrücklichen [X.] auf Beiordnung von Dr.
N.

als Verteidiger auch für die Revisions-
hauptverhandlung stellten weder der (in der Verhandlung nicht anwesende)
1
2
-
3
-
Angeklagte noch der Verteidiger selbst. Gleichwohl beantragt Rechtsanwalt Dr.
N.

nun die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Revisionshaupt-
verhandlung. Indem er geltend macht, in der Ladung sei seine konkludente Bei-ordnung als Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu sehen, beantragt er zugleich die Feststellung dieser Beiordnung.
2.
Gemäß §
51 Abs.
2 Satz
2 RVG ist der [X.] für die Ent-scheidung über die
Festsetzung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Ver-teidigers in der Revisionshauptverhandlung zuständig, wenn er den [X.] bestellt hat.
An einer ausdrücklichen Bestellung fehlt es zwar. Rechtsanwalt Dr.
N.

ist hier jedoch stillschweigend zum Verteidiger des Angeklagten
für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Er hat nicht nur eine Ter-minsnachricht zugestellt bekommen, sondern war auch als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen (vgl. dazu §
350 Abs.
3 StPO) Ange-klagten in der Revisionshauptverhandlung aufgetreten. Seine Beiordnung war auch rechtlich geboten (vgl. dazu [X.], Verfügungen des Vorsitzenden vom 20.
Juli
2009

1
StR
344/08, [X.], 645, und vom 19.
Dezember
1996

1
StR
76/96, [X.], 299); denn der Senat hätte die [X.] ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt. Anlass für die mündliche Verhandlung war die Schwierigkeit der Rechtslage im Bereich der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen, dabei insbe-

370 Abs.
1 Nr.
2 AO und die Frage der Zurechnung fremder Pflichtverletzungen nach den allgemei-nen Grundsätzen der Mittäterschaft. Für die Erörterung dieser Rechtsfragen bedurfte der Angeklagte eines Verteidigers in der Hauptverhandlung. Nachdem ein weiterer vom Termin [X.] Verteidiger des Angeklagten zum 3
4
-
4
-
Termin nicht erschienen war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellung von Dr.
N.

zum Verteidiger für die Revisionshauptverhand-
lung vor (vgl. §
140 Abs.
2 StPO).
Rothfuß
Jäger
Radtke

Mosbacher
Fischer

Meta

1 StR 586/12

04.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. 1 StR 586/12 (REWIS RS 2014, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1689

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 586/12 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Stillschweigende Beiordnung des Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung


2 (s) Sdb. VIII - 205/05 (Oberlandesgericht Hamm)


1 StR 586/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 113/06 (Bundesgerichtshof)


1 StR 182/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.