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PDF anzeigen[X.] ZB 6/02vom11. April 2002in der [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 11. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Das Rechtsmittel der Antragstellerin gegen die [X.]üsse [X.] Zivilsenats des [X.] vom 8. Oktober 2001und vom 1. Februar 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig [X.].Der Gegenstandswe[X.] der Beschwerde wird auf 10.225,84 [X.]) festgesetzt.Gründe:Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin ist mit der [X.] aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichenBeschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbeh[X.] odermit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem [X.] inhaltlich fremd ist ([X.], [X.]. v. [X.], [X.] -763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-gangen werden.1. Das [X.] hat, nachdem das [X.] den von derAntragstellerin unter dem 19. September 2001 gestellten Antrag auf Erlaû einereinstweiligen Verfmit [X.]uû vom 20. September 2001 teilweise [X.] hatte, die dagegen gerichtete Beschwerde in dem angefochtenen [X.] mit der Begrzurckgewiesen, der weitergehend noch geltendgemachte Unterlassungsanspruch sei schon deshalb zu verneinen, weil [X.] nicht vorgetragen habe, [X.] die Antragsgegnerin wettbewerbs-rechtliche Störerin sei.Die Antragstellerin [X.] mit ihrer auûerordentlichen Beschwerde, das[X.] habe damit die Bestimmung des § 13 Abs. 4 UWG rse-hen. [X.] tte es vor der Zurckweisung der Beschwerde ihr, der [X.], mit Blick auf diese Bestimmung sowie darauf, [X.] die Störerei-genschaft sich auch aus einem Unterlassen ergeben könne, [X.] §§ 139,278 Abs. 3 ZPO a.F. Hinweise geben mssen.Mit diesem Vorbringen kann die Antragstellerin schon deshalb keinenErfolg haben, weil sie weder in ihrem Antrag auf Erlaû der einstweiligen Verf-gung noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. September 2001 auf die Be-stimmung des § 13 Abs. 4 UWG hingewiesen hatte. Das [X.] daher aufgrund dessen, was ihm seinerzeit bekannt war, auch keinen[X.], in seinem [X.]uû vom 8. Oktober 2001 auf diese Bestimmung einzu-gehen oder vor dem Erlaû seiner Entscheidung noch auf insoweit bestehendeBedenken hinzuweisen. Vielmehr konnte es davon ausgehen, [X.] die- 4 -- anwaltlich ve[X.]retene - Antragstellerin das Vorliegen der besonderen Voraus-setzungen, unter denen die Antragsgegnerin [X.] § 13 Abs. 4 UWG auch [X.] Verhalten ihres Ve[X.]ragslers haftete, gegebenenfalls vorgetragentte. [X.] spricht insbesondere der Umstand, [X.], wie das Oberlandesge-richt in dem weiteren [X.]uû vom 1. Februar 2002 zutreffend ausgef[X.] hat,die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits mit [X.] vom17. September 2001 mitgeteilt hatte, [X.] das beanstandete Werbeschreibennicht von ihr selbst, sondern von einem ihrer Ve[X.]ragsler stammte, ohne[X.] die Antragstellerin deshalb [X.] gesehen hat, dem entgegenzuhalten,[X.] dieser Umstand an der Verantwo[X.]lichkeit der Antragsgegnerin fr den In-halt des Schreibens nichts [X.]e.2. Die Antragstellerin [X.] weiter, das [X.] habe nicht ge-prft, ob die Antragsgegnerin nicht wegen des Duldens der [X.] ihres Ve[X.]ragslers als Strerin haftete. Sie macht insoweit einenvermeintlichen Rechtsfehler geltend, der als solcher ebenfalls nicht die [X.] der vom [X.] getroffenen Entscheidung be-grkte. [X.] spricht namentlich der Umstand, [X.] die [X.] die entsprechende Beanstandung nicht bereits in dem [X.] vom17. Dezember 2001, mit dem sie die auûerordentliche Beschwerde eingelegt- 5 -hat, sondern erstmals in dem [X.] vom 6. Februar 2002 erhoben hat.[X.] ist das [X.] in seinem [X.]uû vom 8. Oktober 2001auf Seite 3 unten auch auf die Frage eingegangen, ob der von der Antragstel-lerin geltend gemachte [X.] womlich deshalb gerechtfe[X.]igtwar, weil die Antragsgegnerin das wettbewerbswidrige Verhalten dritter Perso-nen duldete.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffe[X.]
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. I ZB 6/02 (REWIS RS 2002, 3708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3708
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