Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2021, Az. 3 C 5/19

3. Senat | REWIS RS 2021, 6983

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in S. Sie wendet sich gegen die Genehmigung des [X.] für das [X.].

2

In der Verhandlung über die Krankenhausentgelte für das Kalenderjahr 2015 blieb zwischen der Klägerin und den Beigeladenen die Höhe des [X.] nach § 4 Abs. 2a des Krankenhausentgeltgesetzes in der für den [X.] 2015 geltenden Fassung des [X.] vom 17. Dezember 2014 (im Folgenden: [X.]) streitig. Die Klägerin hielt die in § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] angeordnete Fortgeltung des für das [X.] ermittelten [X.] auch für das [X.] für verfassungswidrig. Bei der Vereinbarung des [X.] für das [X.] habe sie nicht damit rechnen müssen, dass sich dieser Abschlag erlösmindernd auch noch im [X.] 2015 auswirken könnte. Die Regelung verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen. Die angerufene [X.] setzte durch Beschluss vom 20. Mai 2016 den [X.] für den [X.] 2015 auf insgesamt 725 538 Euro fest. Davon entfielen 674 180 Euro auf den [X.] für das [X.]. Zur Begründung führte sie aus, § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] sei für sie verbindlich. Im Übrigen liege allenfalls eine unechte Rückwirkung vor, die zulässig sei.

3

Durch Bescheid vom 19. September 2016 genehmigte die [X.] den festgesetzten [X.]. Der Schiedsspruch entspreche den geltenden Rechtsvorschriften.

4

Die dagegen gerichtete Klage hat das [X.] durch Urteil vom 7. Dezember 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Genehmigungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Schiedsstellenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine Berufsausübungsregelung, die durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sei. Durch das [X.] sei der [X.] auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Regelungszweck seien die [X.] der Kosten der [X.] ([X.]). Der [X.] stelle einen Beitrag zur Sicherung der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der [X.] dar. Aufgrund dieser Regelung würden die Krankenhäuser entweder nicht über den Rahmen des Vorjahres hinaus zusätzliche Leistungen vereinbaren oder für diese Mehrleistungen nicht die volle Vergütung erhalten. Der Gesetzgeber habe § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] auch für erforderlich halten dürfen. Hinsichtlich der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung in der [X.] sei für 2015 eine Unterdeckung prognostiziert worden. Gerade auch im Bereich der Krankenhausbehandlung sei eine weitere Ausgabenerhöhung zu erwarten gewesen. Die Regelung sei auch nicht unzumutbar. Insoweit sei die [X.] zu berücksichtigen. Zudem nehme § 4 Abs. 2a Satz 3 [X.] einzelne Leistungsbereiche vom [X.] aus. Darüber hinaus würden die finanziellen Folgen der verlängerten Geltungsdauer des [X.] durch den ebenfalls verlängerten [X.] nach § 8 Abs. 10 [X.] abgemildert. Der Abschlag sei nicht systemwidrig. Mit der Implementierung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser habe der Gesetzgeber stets auch das Ziel einer Leistungsmengensteuerung verfolgt. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Die Regelung entfalte keine echte Rückwirkung. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] am 18. Oktober 2014 habe die Klägerin noch keine Vergütungsansprüche gehabt, die durch die Geltung des für das [X.] ermittelten [X.] auch für das [X.] hätten gemindert werden können. Der [X.] für 2013 gelte nur dann für die [X.] und 2015 weiter, wenn die für das [X.] vereinbarten Mehrleistungen auch in den Folgejahren noch erbracht würden. Sollte die Regelung dahin zu verstehen sein, dass der Abschlag weitergelte, wenn die für das [X.] vereinbarten Mehrleistungen auch für 2014 bzw. 2015 vereinbart würden, ergebe sich nichts Abweichendes. Auch bei diesem Normverständnis beziehe sich die Regelung auf ein in der Zukunft zu [X.] und zukünftig zu erbringende Leistungen. Ob eine unechte Rückwirkung vorliege, bedürfe keiner abschließenden Klärung. Sie wäre zulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf die Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens berufen.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Entgegen dem angegriffenen Urteil sei § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG und gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig. Angesichts der günstigen Finanzentwicklung der [X.] habe der Gesetzgeber nicht davon ausgehen dürfen, dass der Gemeinwohlbelang der finanziellen Stabilität der [X.] die Erhebung des [X.] über das [X.] hinaus rechtfertige. Die in § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] getroffene Regelung sei nicht erforderlich. Dem könne nicht entgegengehalten werden, der [X.]-Schätzerkreis sei für das [X.] prognostisch von einem Defizit ausgegangen und im Bereich der Krankenhausbehandlung sei eine weitere Ausgabensteigerung zu erwarten gewesen. Auf diese Gesichtspunkte habe der Gesetzgeber § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] nicht gestützt. Die Regelung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, sie solle dazu dienen, den [X.] nach § 8 Abs. 10 [X.] aufkommensneutral zu finanzieren. Der [X.] komme allen Krankenhäusern zugute. Die vom [X.] betroffenen Krankenhäuser könnten aber nicht dafür in Anspruch genommen werden, einen Vergütungszuschlag für alle zu finanzieren. Auch das Ziel der Leistungsmengensteuerung sei kein den [X.] rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Zur Vermeidung unberechtigter Fallzahlensteigerungen gebe es die Regelungen in § 17b Abs. 1 Satz 5 [X.] und § 9 Abs. 1c KHEntgG. Der [X.] sei außerdem unverhältnismäßig. Wolle ein Krankenhaus Mehrleistungen erbringen, sei es darauf angewiesen, die Mehrleistungen im Erlösbudget zu vereinbaren. Zudem müsse es einen Vergütungsabschlag hinnehmen. Dieser sanktionsbewehrte Kontrahierungszwang verletze die unternehmerische Dispositionsfreiheit des [X.]. Auch die mehrjährige Geltungsdauer des [X.] sei unzumutbar. Zudem sei die Regelung willkürlich. Nach dem DRG-Fallpauschalensystem gelte der Grundsatz "gleiche Leistung, gleicher Preis". Davon weiche § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] ohne hinreichenden Sachgrund und damit systemwidrig ab. Darüber hinaus entfalte die Norm eine unzulässige echte Rückwirkung. Die mit Wirkung vom 18. Oktober 2014 in [X.] getretene Regelung über die Geltung des für das [X.] ermittelten [X.] auch für das [X.] knüpfe an einen in der Vergangenheit begründeten und bereits abgeschlossenen Sachverhalt an. Die Vertragsparteien seien bei der Vereinbarung für das [X.] davon ausgegangen, dass der Abschlag auf zwei Jahre befristet sei. Die Krankenhäuser hätten ihre wirtschaftlichen Dispositionen und die [X.] mit den Krankenkassen danach ausgerichtet. Mit der nachträglich bestimmten Weitergeltung des für das [X.] vereinbarten [X.] hätten sie nicht rechnen müssen. § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] bewirke, dass die für 2013 getroffene Vereinbarung einen neuen Vertragsinhalt erhalte. Damit werde zum Nachteil des Krankenhauses in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, die Regelung betreffe nur zukünftig zu erbringende Leistungen und mindere keine schon erworbenen Vergütungsansprüche. § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] knüpfe nicht an die Erbringung, sondern an die Vereinbarung von Mehrleistungen an. Wäre von einer unechten Rückwirkung auszugehen, erweise sich die Regelung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ebenfalls als unvereinbar mit der Verfassung. Der Gesetzgeber habe angekündigt, dass der [X.] ab dem [X.] entfalle. Das Vertrauen der Krankenhäuser auf das Auslaufen der Abschlagsregelung überwiege die Veränderungsgründe des Gesetzgebers.

6

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen. Es hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

7

Die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil, ohne einen Antrag zu stellen.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] ist in Übereinstimmung mit dem [X.] der Auffassung, dass § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] verfassungsgemäß sei. Der [X.] habe nicht der Finanzierung des [X.]s gedient, sie seien nur konzeptionell miteinander verbunden gewesen. Der Zuschlag sei nachträglich eingeführt worden, um eine durch den [X.] entstehende "doppelte Degression" für den Krankenhausbereich insgesamt zu verhindern. Dabei seien sie so ausgestaltet worden, dass sie zusammen [X.] gewesen seien. Um dies unter Aufrechterhaltung der bisherigen Höhe des [X.]s weiterhin zu erreichen, sei die Geltungsdauer des [X.] von zwei auf drei Jahre verlängert worden. § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] entfalte keine echte Rückwirkung. Die Rechtslage sei ausschließlich für einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt geändert worden; auf die Entgeltzeiträume 2013 und 2014 habe die Regelung keine Auswirkungen gehabt. Werde das Vorliegen einer unechten Rückwirkung angenommen, sei diese zulässig. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Regelungen zum [X.] seien in den vergangenen Jahren wiederholt geändert und angepasst worden. Der Gesetzgeber habe zu keiner Zeit in Aussicht gestellt, dass die Mengensteuerung ganz entfallen würde.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 134 Abs. 1 VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz zulässige Sprungrevision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Genehmigung des von der Schiedsstelle festgesetzten [X.]s für den [X.] 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - [X.]) vom 23. April 2002 ([X.] I S. 1412, 1422) in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 2b Nr. 3 des [X.] vom 17. Dezember 2014 ([X.] I [X.]222, 2230) sowie § 18 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - [X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. April 1991 ([X.] I S. 886) und des Art. 1 Nr. 4 des [X.] vom 21. Juli 2012 ([X.] I S. 1613, 1614) erteilt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der Vertragsparteien die Genehmigung für die von der Schiedsstelle festgesetzten Zu- und Abschläge, wenn die Festsetzung den Vorschriften des Krankenhausentgelt- und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Zu den krankenhausindividuell ermittelten Abschlägen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. vom 17. Dezember 2014 gehört auch der [X.] nach § 4 Abs. 2a [X.] (vgl. Entwurf eines [X.] der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften , [X.]. 18/2909 [X.]).

Gemäß § 13 Abs. 1 [X.] i.d.F. des Art. 2 Nr. 8a des [X.] vom 15. Dezember 2004 ([X.] I S. 3429, 3435) entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 [X.] auf Antrag einer der in § 11 [X.] genannten Vertragsparteien, wenn eine Vereinbarung nach § 11 [X.] ganz oder teilweise nicht zustande kommt (Satz 1). Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden (Satz 2). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.d.F. des Art. 2 Nr. 11 Buchst. a des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes vom 17. März 2009 ([X.] I S. 534, 543) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 [X.] in der Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus die Zu- und Abschläge nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 [X.]. Die Vereinbarung des [X.]s für den hier in Rede stehenden [X.] des Kalenderjahres 2015 richtet sich nach § 4 Abs. 2a [X.] i.d.F. des Art. 2b Nr. 1 des [X.] vom 17. Dezember 2014 ([X.] I [X.]222, 2229).

Danach ist die Genehmigungserteilung des Beklagten rechtmäßig. Die Schiedsstellenfestsetzung vom 20. Mai 2016 entspricht den Vorgaben des § 4 Abs. 2a [X.] (2.). Die Erhebung des [X.]s gemäß § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8 [X.] steht in Einklang mit Verfassungsrecht (3.).

2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Schiedsstellenfestsetzung innerhalb der durch § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2a [X.] gezogenen Grenzen hält. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

Gemäß § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] gilt für Krankenhausleistungen, die im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr zusätzlich im [X.] berücksichtigt werden, ab dem [X.] ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent ([X.]). Gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 [X.] gilt der [X.] nach Satz 1 nicht für zusätzlich vereinbarte Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln, bei Transplantationen sowie bei zusätzlichen Kapazitäten aufgrund der Krankenhausplanung oder des Investitionsprogrammes des Landes; im Übrigen können die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags ausnehmen, ferner können sie für einzelne Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen vom [X.] aufgrund besonderer Qualitätsvereinbarungen festlegen. Gemäß § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] gilt der nach Satz 1 für das [X.] ermittelte [X.] sowohl für das [X.] als auch für die [X.] und 2015; auch der für das [X.] und die Folgejahre zu ermittelnde [X.] ist entsprechend dreijährig zu vereinbaren. Nach der Festsetzung der Schiedsstelle beträgt der [X.] für das Krankenhaus der Klägerin für den Budgetzeitraum 2015 725 538 Euro. Davon entfallen 674 180 Euro auf den [X.] aus dem [X.] und 51 358 Euro auf den [X.] aus dem [X.] (Nr. 4 des Beschlusstenors vom 20. Mai 2016). Die Schiedsstelle hat in der Begründung ihres Beschlusses darauf verwiesen, dass die Beträge der [X.] für die [X.] und 2014 zwischen den Vertragsparteien unstreitig sind (S. 5 des Beschlussabdrucks). Einen Verstoß der Festsetzung gegen die Vorgaben des § 4 Abs. 2a [X.] hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich.

3. Die Rechtsgrundlagen für den festgesetzten [X.] in § 4 Abs. 2a Satz 1 und Satz 8 [X.] sind verfassungsgemäß. Die Vorschriften verletzen die Klägerin nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit (a)). § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (b)).

a) Die Erhebung des [X.]s nach § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.], die Geltung des für das [X.] ermittelten [X.]s auch für das [X.] nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 1 [X.] sowie die Geltung des für das [X.] ermittelten [X.]s auch für das [X.] nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 [X.] sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbszwecken dienende Tätigkeit und ist insoweit nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen wie die Klägerin anwendbar. Jede Vergütungs- oder Preisreglementierung berührt die berufliche Betätigung und enthält also eine Berufsausübungsregelung ([X.], Beschluss vom 13. September 2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196 <244> = juris Rn. 229). Die Berufsausübungsregelung des [X.]s nach § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(1) Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des [X.]s ab dem [X.] das Ziel, den Zuwachs der [X.] zu vermindern und dadurch den Druck auf die Finanzierung von gesetzlicher Krankenversicherung wie auch privaten Krankenversicherungen zu senken. Als Instrument zur [X.] des [X.] sollte der [X.] einen Beitrag zur Konsolidierung und Stabilisierung der [X.] leisten. Er war nicht lediglich als eine kurzfristige, sondern als eine strukturelle und dauerhafte Maßnahme bezweckt. Der Gesetzgeber bezifferte die durch [X.] bei Krankenhäusern zu erwartenden Einsparungen für die Gesetzliche Krankenversicherung auf rund 270 Mio. Euro ab 2012 (vgl. Entwurf eines [X.] ausgewogenen Finanzierung der [X.] , [X.]. 17/3040 [X.], 5, 17 f., 34, 38). Das Ziel der [X.] des [X.] hat der Gesetzgeber auch mit den nachfolgenden Anpassungen und Änderungen des § 4 Abs. 2a [X.] weiterverfolgt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen <[X.] - PsychEntgG>, Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], [X.]. 17/9992 [X.]2, 26; Entwurf eines [X.] der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] , [X.]. 18/2909 [X.], 46). Bei der Sicherung der finanziellen Stabilität des gesetzlichen Krankenkassensystems handelt es sich um einen Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - [X.] 2016, 117 Rn. 17 m.w.[X.]; [X.], [X.] vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 682/01 - NVwZ-RR 2005, 1 <2> = juris Rn. 23 m.w.[X.] und vom 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 u.a. - juris Rn. 8; Beschluss vom 13. September 2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196 <244> = juris Rn. 231 m.w.[X.]).

(2) In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass die Regelung über den [X.] zur Erreichung dieses Ziels geeignet gewesen ist. Der Abschlag minderte die Erlöse aus Mehrleistungen bei den betreffenden Krankenhäusern und entlastete in entsprechender Höhe die Krankenkassen. Der Gesetzgeber durfte auch annehmen, dass die Regelung der seit Jahren zu beobachtenden dynamischen Mengenentwicklung bei den Krankenhausleistungen würde entgegenwirken können, weil der Anreiz für Leistungszuwächse infolge des [X.] gemindert war (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - [X.] 2016, 117 Rn. 18).

(3) Die Regelung war auch erforderlich.

Bei der Beurteilung dessen, was der Gesetzgeber bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke für erforderlich halten darf, steht ihm ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dieser ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die vorgenommene Maßnahme abgeben können ([X.], [X.] vom 9. September 2010 - 1 BvR 2005/10 u.a. - juris Rn. 10 und vom 20. August 2013 - 1 BvR 2402/12 u.a. - NVwZ-RR 2013, 985 <986> = juris Rn. 24 m.w.[X.]). Nach den Feststellungen des [X.] waren die Ausgaben der [X.] für Krankenhausbehandlungen in den Jahren 2013 und 2014 um 3,7 Prozent bzw. 3,9 Prozent je Versichertem gestiegen. Im [X.] belief sich der Ausgabenzuwachs auf 3,1 Prozent je Versichertem und in der Summe auf rund 2,5 Mrd. Euro. Der [X.] - bestehend aus Experten des [X.], des Bundesversicherungsamtes und des [X.] - ging in seiner Prognose zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben in der [X.] davon aus, dass die voraussichtlichen Einnahmen des [X.] im [X.] 198,5 Mrd. Euro und die voraussichtlichen Ausgaben 209,3 Mrd. Euro betragen würden. Für 2016 schätzte er die Einnahmen des [X.] auf 206,2 Mrd. Euro und die Ausgaben auf 220,6 Mrd. Euro (vgl. zu den Nachweisen [X.] f.). Die Klägerin hat in Bezug auf diese tatsächlichen Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe geltend gemacht (§ 134 Abs. 4, § 137 Abs. 2 VwGO). Der [X.] hat auch sonst keine Veranlassung, die Feststellungen in Frage zu stellen. Angesichts dieser finanziellen Rahmenbedingungen der [X.] durfte der Gesetzgeber die Regelung zum [X.] weiterhin als eine notwendige strukturelle Maßnahme zur Mengensteuerung und Kostendämpfung bei den Krankenhausleistungen ansehen. Dass die Gesetzliche Krankenversicherung Ende 2014 über Finanzreserven in Höhe von rund 28 Mrd. Euro verfügte, macht die gesetzgeberische Einschätzung nicht fehlsam. Nach den Feststellungen des [X.] profitierte die Gesetzliche Krankenversicherung von einer fortgesetzt günstigen Entwicklung der Beitragseinnahmen. Es entspricht dem weiten wirtschafts- und sozialpolitischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2005 - 2 [X.] - [X.]E 114, 196 <245> = juris Rn. 232), zur Sicherung einer dauerhaften Beitragsstabilität eine gewisse Finanzreserve aufzubauen und vorzuhalten. Das stellt jedoch nicht in Frage, dass er gleichermaßen die Ausgabenseite im Blick behalten und Maßnahmen zur Kostenbegrenzung ergreifen darf.

Die Befristung des [X.]s durch § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] i.d.F. des [X.] vom 21. Juli 2012 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Änderung sah vor, dass der [X.] nur noch für die [X.] und 2014 galt. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber das Instrument der Mengensteuerung nicht mehr für erforderlich gehalten hat. Die Befristung des [X.]s bis einschließlich 2014 stand im Zusammenhang mit dem durch das [X.] neu eingefügten § 17b Abs. 9 [X.]. Dieser verpflichtete die Vertragsparteien auf [X.], im Jahr 2012 einen Forschungsauftrag zur Untersuchung der [X.] und ihrer Einflussgrößen sowie zu möglichen Lösungsansätzen für ihre Steuerung zu vergeben. Anlass für diese Regelung war der Befund, dass in den letzten Jahren im Krankenhausbereich eine dynamische Mengenentwicklung zu beobachten gewesen sei, mit der ein stetiger Anstieg der Leistungsausgaben der [X.] und der übrigen Kostenträger einhergegangen sei (vgl. [X.]. 17/9992 [X.]2). § 17b Abs. 9 Satz 6 [X.] i.d.[X.] sah eine Veröffentlichung der Ergebnisse bis zum 30. Juni 2013 vor. Im Rahmen der Diskussion über die Umsetzung der in dem Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen sollte auch darüber entschieden werden, inwieweit die bestehenden Regelungen zum [X.] durch alternative Maßnahmen ersetzt werden könnten ([X.]. 17/9992 [X.]2). Hieran knüpfte die Befristung des [X.]s nach § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] i.d.[X.] an. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass der [X.] ab dem [X.] entfallen könne, weil ab diesem Zeitpunkt die Mengensteuerung auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung unter Einbeziehung der Ergebnisse des Gutachtens nach § 17b Abs. 9 [X.] erfolgen sollte ([X.]. 17/9992 [X.], 22). Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass bis zum Ablauf der Befristung keine Anschlussregelung zur Mengensteuerung im Krankenhausbereich vorliegen würde, ist der [X.] durch § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] über das [X.] hinaus verlängert worden (vgl. Entwurf eines [X.] der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften , Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], [X.]. 18/2909 [X.], 46). Durch das [X.] vom 10. Dezember 2015 ([X.] I [X.]229) ist die Mengensteuerung schließlich neu ausgerichtet worden. Der [X.] ist mit Wirkung ab dem [X.] durch den [X.] ersetzt worden (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 1 und 8, Abs. 2b Satz 1 [X.] i.d.F. des [X.]; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung <[X.] - [X.]>, [X.]. 18/5372 S. 3 f., 37 f., 59).

(4) Die Regelung über die Erhebung des [X.]s nach § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] belastete die von ihr betroffenen Krankenhausträger auch nicht unangemessen.

Der Gesetzgeber durfte den Vergütungsabschlag in Höhe von 25 Prozent mit Blick auf die [X.] (vgl. [X.]. 17/3441 [X.] ) als betriebswirtschaftlich zumutbar ansehen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - [X.] 2016, 117 Rn. 20). Die Eingriffswirkung wurde zudem dadurch abgemildert, dass nach § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbs. 1 [X.] bestimmte Mehrleistungen von dem Abschlag ausgenommen waren. Darüber hinaus konnten die Vertragsparteien zur Vermeidung unzumutbarer Härten vereinbaren, einzelne Leistungen von der Erhebung des Abschlags auszunehmen (§ 4 Abs. 2a Satz 3 Halbs. 2 [X.]; BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - a.a.[X.] Rn. 21).

In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass sich eine unzumutbare Belastung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer "doppelten Degression" ergibt. Mehrleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] waren bei der Ermittlung des [X.] absenkend zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 [X.] i.d.[X.] <[X.]> vom 17. März 2009 <[X.] I S. 534, 542 f.>). Die Absenkung wirkte gegenüber allen DRG-Krankenhäusern im Land. Dadurch entstand für Krankenhäuser, die von der Regelung des [X.]s betroffen waren, eine "doppelte Degression". Die absenkende Berücksichtigung von Mehrleistungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 [X.] i.d.F. des [X.] führte zudem dazu, dass Krankenhäuser, die selbst keine Mehrleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] vereinbart hatten, über einen niedrigeren Landesbasisfallwert von einer Vergütungsabsenkung betroffen sein konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2015 - 3 C 9.14 - [X.] 2016, 117 Rn. 23 m.w.[X.]). Gemäß § 8 Abs. 10 [X.] i.d.[X.] bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 ([X.] I [X.]423, 2427) erhielten die Krankenhäuser deshalb ab dem 1. August 2013 einen [X.], der als prozentualer Aufschlag auf die [X.] ausgestaltet war. Der [X.] sollte eine "doppelte Degression" verhindern (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung [X.] Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], [X.]. 17/13947 [X.]4, 34). Er wurde parallel zum [X.] über das [X.] hinaus verlängert (§ 8 Abs. 10 [X.] i.d.F. des Art. 2b Nr. 2 des [X.] vom 17. Dezember 2014 <[X.] I [X.]222, 2230>). Der [X.] galt für alle somatischen Krankenhäuser. Er führte damit auch bei den vom [X.] betroffenen Einrichtungen zu einer finanziellen Entlastung.

bb) Die mehrjährige Geltung des [X.]s nach § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] ist gleichfalls verhältnismäßig.

Wie bereits dargelegt, hat der Gesetzgeber mit dem [X.] vom 21. Juli 2012 den [X.] auf die [X.] und 2014 befristet. Zugleich wurden die Höhe des [X.]s auf 25 Prozent festgeschrieben und die Wirkung des [X.]s für das [X.] auf das [X.] verlängert. Die Änderungen standen im Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Regelung zur Mengensteuerung, die unter Einbeziehung der Ergebnisse des [X.] nach § 17b Abs. 9 [X.] i.d.[X.] erfolgen sollte. Durch die Änderungen beim [X.] erwartete der Gesetzgeber verminderte Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von rund 10 Mio. Euro für 2013 und von rund 300 Mio. Euro für 2014 (vgl. [X.]. 17/9992 [X.], 26). Mit dem [X.] vom 17. Dezember 2014 ist der [X.] auf zunächst unbestimmte Zeit verlängert worden. Die Änderung trug dem Umstand Rechnung, dass die geplante Anschlussregelung zur Mengensteuerung noch nicht absehbar war. Die Verlängerung sollte grundsätzlich aufkommensneutral erfolgen. Um dies bei Aufrechterhaltung der Höhe des ebenfalls verlängerten [X.]s zu erreichen, wurde die Dauer des [X.]s von zwei auf drei Jahre verlängert (vgl. [X.]. 18/2909 [X.], 46 f.).

Danach bestehen im Hinblick auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Regelung keine durchgreifenden Bedenken. Aus den gleichen Gründen wie bei der in § 4 Abs. 2a Satz 1 [X.] getroffenen Ausgangsregelung war auch die in § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] bestimmte mehrjährige Geltung des [X.]s ein geeignetes Mittel, um das Ziel der Minderung des [X.] bei Krankenhausbehandlungen zu erreichen. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Maßnahme einen Einspareffekt zugunsten der [X.] haben würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelung die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums überschritten hätte. Insbesondere ist die von ihm vorgenommene Verknüpfung von [X.] und [X.] nicht zu beanstanden. Die Einführung des [X.]s diente - wie gezeigt - der Kompensation der vergütungsabsenkenden Wirkung, die für den Krankenhausbereich insgesamt entstand, weil vor Ort vereinbarte Leistungssteigerungen bei der Verhandlung des Basisfallwerts absenkend zu berücksichtigen waren. Die Höhe des [X.]s war an dem Ziel ausgerichtet, die "doppelte Degression" zu verhindern. Der Wert von 0,8 Prozent trug der Tatsache Rechnung, dass der [X.] im [X.] höher ausfiel, weil der für das [X.] ermittelte Abschlag auch für das [X.] galt (vgl. [X.]. 17/13947 S. 34 f.). Auch in Bezug auf die Geltungsdauer waren die Maßnahmen aufeinander abgestimmt. Der [X.] sollte zeitgleich mit dem [X.] zum Ende des Jahres 2014 auslaufen (vgl. § 8 Abs. 10 Satz 1 [X.] i.d.F. vom 15. Juli 2013). Danach beruhte die Verknüpfung der beiden Maßnahmen auf plausiblen gesetzgeberischen Erwägungen.

Für die Ausgestaltung des [X.]s und des [X.]s durch das [X.] ergibt sich nichts Abweichendes. Sie führte die bisherige gesetzliche Konzeption lediglich fort. Dabei konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass zeitnah eine Anschlussregelung zur Mengensteuerung getroffen würde und die Kombination von [X.] und [X.] absehbar entfiele (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung <[X.] - [X.]>, [X.]. 18/5372 S. 37 f., 59, 67). Danach ist nicht zu beanstanden, dass er sich bei der Verlängerung von [X.] und [X.] von dem Ziel leiten ließ, beide aufkommensneutral auszugestalten. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass die Verlängerung der Geltungsdauer des [X.]s von zwei auf drei Jahre unter Beibehaltung der bisherigen Höhe des [X.]s die Grenze dessen überschreitet, was der Gesetzgeber zur Verwirklichung der von ihm verfolgten Gemeinwohlzwecke - den Ausgabenzuwachs bei den [X.] zu dämpfen und damit die finanzielle Stabilität der [X.] zu sichern - für erforderlich halten durfte.

Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die [X.] überschritten ist. Mehrleistungen unterliegen nur dann nach § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] in den beiden Folgejahren dem [X.], wenn und soweit sie im [X.] der Folgejahre erneut berücksichtigt sind (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Stand: August 2020, § 4 [X.], [X.]. [X.]., 3. ; Vollmöller, in: [X.]/[X.], Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 4 [X.] Rn. 19). Dieses Erfordernis kommt zwar im Wortlaut der Vorschrift nicht klar zum Ausdruck. Es ergibt sich jedoch durch Auslegung der Norm anhand ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Systematik und ihres Regelungszwecks. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] i.d.[X.] vom 21. Juli 2012 heißt es, dass die für das [X.] vereinbarten Mehrleistungen im [X.] erneut dem [X.] unterliegen, soweit sie auch noch im [X.] vom Krankenhaus erbracht werden ([X.]. 17/9992 [X.], 26 f.). Eine entsprechende Erläuterung findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] ([X.]. 18/2909 [X.]). Die Formulierung "erbracht werden" ist dabei im Sinne von "für das Folgejahr vereinbart werden" zu verstehen. Denn die Erhebung des [X.]s knüpft an die prospektive Vereinbarung der voraussichtlich zu erbringenden Mehrleistungen im [X.] an und nicht daran, welche Leistungen im [X.] tatsächlich erbracht werden (vgl. § 4 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 [X.]). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber für § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] eine abweichende Regelung treffen wollte. Vielmehr stellt auch § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 [X.] mit der Formulierung "entsprechend dreijährig zu vereinbaren" auf eine prospektive Vereinbarung ab.

Nach den Feststellungen des [X.] ergibt sich nicht, dass die Regelung von ihr betroffene Krankenhäuser in deren wirtschaftlichen Existenz bedroht hätte. Auch für das Krankenhaus der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Entsprechendes nicht festgestellt. Im Übrigen konnten die Vertragsparteien gemäß § 4 Abs. 2a Satz 3 [X.] zur Vermeidung unzumutbarer Härten Ausnahmen vom [X.] vereinbaren.

b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt.

aa) Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt das Vertrauen, nicht mit in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden. Zu unterscheiden sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] Gesetze mit echter und mit unechter Rückwirkung. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine nach altem Recht erreichte Position entwertet. Das ist etwa der Fall, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"). Normen mit echter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, Normen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich zulässig ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - NVwZ-RR 2021, 177 Rn. 127 ff. m.w.[X.]).

Gemessen daran ist § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] mit dem Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Es liegt keine echte Rückwirkung vor (bb)). Unabhängig davon, ob § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] gegenüber der Klägerin unechte Rückwirkung entfaltet, genügt die Regelung jedenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung unechter Rückwirkung (cc)).

bb) § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] hat gegenüber der Klägerin keine echte Rückwirkung.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich dies allerdings nicht daraus, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der fraglichen Gesetzesänderung am 18. Oktober 2014 (vgl. Art. 4 Abs. 3 des [X.] vom 17. Dezember 2014) noch keine Vergütungsansprüche erworben hatte, die durch die Fortgeltung des für das [X.] ermittelten [X.]s auch für das [X.] hätten gemindert werden können. Es trifft zwar zu, dass der Vergütungsanspruch des [X.] gegenüber der Krankenkasse erst mit der Inanspruchnahme der Behandlungsleistung durch den Versicherten entsteht (vgl. BSG, Urteile vom 20. April 2010 - [X.] KR 19/09 R - [X.] 2010, 554 Rn. 30 m.w.[X.] und vom 21. März 2013 - [X.] KR 23/12 R - NZS 2013, 622 Rn. 17). Auf die Leistungserbringung ist hier aber nicht abzustellen. § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] knüpft - wie gezeigt - an die Vereinbarung der Mehrleistungen durch die Vertragsparteien an. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Regelung echte Rückwirkung entfaltet, ist daher die Vereinbarung der Mehrleistungen und des [X.]s durch die Vertragsparteien oder - im Fall der Nichteinigung und Anrufung der Schiedsstelle - die Festsetzung durch die Schiedsstelle.

(2) Das [X.] vom 17. Dezember 2014, durch dessen Art. 2b Nr. 1 Buchst. b die Geltung des für 2013 ermittelten [X.]s von zwei auf drei Jahre verlängert wurde, ist am 23. Dezember 2014 verkündet worden ([X.] I [X.]222). Dass Art. 2b des [X.] mit Wirkung vor dem Zeitpunkt seiner Verkündung in [X.] gesetzt wurde, bewirkte gegenüber der Klägerin keine unzulässige Rückwirkung. Weder der Abschluss der Vereinbarung über die Mehrleistungen und den [X.] für ihr Krankenhaus für das [X.], noch die Vereinbarung über die Mehrleistungen für das [X.] und die Festsetzung des [X.]s für das [X.] fielen in den Zeitraum zwischen der Verkündung und dem rückwirkenden Inkrafttreten des § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] am 18. Oktober 2014. Die Vereinbarung für das [X.] wurde im September 2013 getroffen, die Vereinbarung bzw. die Festsetzung für das [X.] erfolgten im Januar 2016 bzw. am 20. Mai 2016. In Bezug auf den für das [X.] ermittelten [X.] hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] ihr gegenüber echte Rückwirkung entfaltet hätte.

Im Übrigen dürfte es sich bei dem rückwirkenden Inkraftsetzen um eine zulässige Rückwirkung handeln. Nach der Rechtsprechung des [X.] müssen die von der Regelungsänderung Betroffenen vom [X.] des [X.] an (hier: 17. Oktober 2014) mit deren Verkündung und Inkrafttreten rechnen. Der Gesetzgeber darf deshalb den zeitlichen Anwendungsbereich der geänderten Regelung auch auf den Zeitraum vom Tag nach dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung erstrecken (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 - [X.]E 97, 67 <79> = juris Rn. 42 m.w.[X.] und vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 57 m.w.[X.]).

(3) § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] greift hinsichtlich des für das Krankenhaus der Klägerin für das [X.] ermittelten [X.]s nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd ein.

Der vereinbarte [X.] für den abgelaufenen [X.] 1. Januar bis 31. Dezember 2013 wird durch die Regelung nicht geändert. Ebenso wenig bewirkt sie eine Änderung der im [X.] für 2013 vereinbarten Mehrleistungen, die Grundlage für die Ermittlung des [X.]s für das [X.] waren. § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] trifft Regelungen für die Vereinbarung des [X.]s ab dem Kalenderjahr 2015 und damit für Entgeltzeiträume, die nach der Verkündung der Norm liegen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - [X.] 2021, 35 Rn. 23 ff.). Anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der [X.] für das [X.] auf die vereinbarten Mehrleistungen des Jahres 2013 zurückgeht. Die Regelung ist - wie gezeigt - dahin auszulegen, dass der für das [X.] ermittelte [X.] für das [X.] nur gilt, wenn und soweit die Mehrleistungen des Jahres 2013 erneut vereinbart werden, also Teil des [X.]s für das [X.] sind. Danach bewirkt die Regelung auch insoweit nur Rechtsfolgen für einen [X.], der nach dem Zeitpunkt ihrer Verkündung liegt.

(4) Der Einwand der Klägerin, sie habe bei der Vereinbarung des [X.]s für das [X.] aufgrund der damaligen Rechtslage von einer maximal zweijährigen Geltungsdauer des Abschlags ausgehen dürfen und daran die [X.] mit den Beigeladenen sowie ihre wirtschaftlichen Dispositionen ausgerichtet, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin übersieht dabei, dass von § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] ausschließlich Rechtsfolgen für künftige Entgeltzeiträume ausgehen. Die geltend gemachten Vorstellungen, Erwartungen oder Dispositionen, die die Klägerin im [X.] mit der Vereinbarung der Mehrleistungen und des [X.]s 2013 in Bezug auf die Entgeltzeiträume 2013 und 2014 verbunden hat, werden durch die Regelung nicht nachträglich geändert bzw. enttäuscht.

cc) Es liegt auch keine unzulässige unechte Rückwirkung vor.

(1) § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] regelt hinsichtlich des [X.]s für den [X.] 2015, dass im Fall eines für das [X.] ermittelten [X.]s dieser auch bei der Festlegung des [X.]s für das [X.] zu berücksichtigen ist, wenn und soweit die für 2013 vereinbarten Mehrleistungen auch für 2015 noch vereinbart werden. Darin lässt sich eine tatbestandliche Rückanknüpfung sehen, weil die in der Norm bestimmte Rechtsfolge tatbestandlich an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt anknüpft ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - [X.] 2021, 35 Rn. 27). Das genügt jedoch nicht für die Annahme einer unechten Rückwirkung. Hinzukommen muss, dass der ins Werk gesetzte Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist sowie durch die Rechtsänderung eine nach altem Recht erreichte Position entwertet wird (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - NVwZ-RR 2021, 177 Rn. 130). Die bloße Erwartung, die alte Rechtslage werde fortbestehen, genießt grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Schutz ([X.], Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 45 m.w.[X.] und vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - a.a.[X.] Rn. 125). Eine betroffene Position im Sinne der unechten Rückwirkung liegt daher nur vor, wenn für den Betroffenen eine rechtlich konturierte Situation entstanden ist, die sich von der Situation bloß genereller Rechtsunterworfenheit abhebt ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - a.a.[X.] Rn. 139).

Dass § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] i.d.[X.] der Klägerin eine Rechtsposition im genannten Sinne vermittelt hätte, ist nicht zweifelsfrei. Aus der Regelung selbst lässt sie sich nicht ohne Weiteres ableiten. Allerdings bestimmte § 4 Abs. 2a Satz 9 [X.] i.d.[X.], dass Mehrleistungen nach Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer des [X.]s in den [X.]s für die Folgejahre in Höhe des ungekürzten [X.] zu vereinbaren waren. Andererseits mag zwar der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, ab 2015 entfalle der [X.] ([X.]. 17/9992 [X.], 26), den von der Regelung Betroffenen Anlass zu der Erwartung gegeben haben, dass die bisherige Regelung auslaufen werde. Die Materialien haben aber zugleich erkennen lassen, dass der Gesetzgeber von einer Anschlussregelung zur Mengensteuerung ausging ([X.]. 17/9922 [X.], 22, 26). Das lässt fraglich erscheinen, ob hier mehr betroffen ist als bloß die allgemeine Erwartung einer zukünftig günstigen Rechtslage.

(2) Die Frage bedarf keiner abschließenden Klärung. Liegt eine unechte Rückwirkung vor, erweist sie sich als verfassungsrechtlich zulässig.

Grenzen der grundsätzlichen Zulässigkeit von unecht rückwirkenden Gesetzen ergeben sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem [X.]. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen ([X.], Beschlüsse vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - [X.]E 132, 302 Rn. 43 und vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - NVwZ-RR 2021, 177 Rn. 131, jeweils m.w.[X.]). Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gründet, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; der Einzelne kann sich jedoch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf ([X.], [X.] vom 20. September 2016 - 1 BvR 1299/15 - NVwZ 2017, 702 Rn. 24). Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber weiten Spielraum benötigt, um in [X.] Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - a.a.[X.] Rn. 132 m.w.[X.]).

Gemessen daran genügt § 4 Abs. 2a Satz 8 [X.] den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung unechter Rückwirkung. Wie bereits dargelegt, dient die Regelung einem legitimen Zweck, sie ist geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erreichen, und sie ist zumutbar. Sie verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das von der Klägerin geltend gemachte Vertrauen in eine bloß zweijährige Geltungsdauer des für das [X.] ermittelten [X.]s überwiegt nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers. In Rechtsgebieten, in denen es häufig oder gar in regelmäßigen Abständen zu Rechtsänderungen kommt, kann auf den Bestand der Rechtslage ohnehin weniger vertraut werden als in Rechtsgebieten, die durch eine relative Stabilität des geltenden Rechts geprägt sind ([X.], Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17 u.a. - NVwZ-RR 2021, 177 Rn. 133). Das [X.] ist ein Rechtsgebiet, in dem es regelmäßig und in kurzen Abständen zu Rechtsänderungen und -anpassungen kommt. Das trifft gerade auch auf die Regelung über den [X.] zu (vgl. zur Gesetzeshistorie auch [X.], Beschluss vom 25. Februar 2020 - 13 LA 50/19 - [X.] 2021, 35 Rn. 37). Den [X.] zum [X.] konnte die Klägerin entnehmen, dass die [X.] auch ab 2015 einer gesetzlichen Steuerung unterliegen und erst nach Vorlage des gemäß § 17b Abs. 9 [X.] a.F. einzuholenden Gutachtens darüber entschieden werden sollte, inwieweit die bestehenden Regelungen zum [X.] durch alternative Maßnahmen ersetzt werden könnten ([X.]. 17/9992 [X.]2, 26). Danach konnte die Klägerin ein Tätigwerden des Gesetzgebers nicht ausschließen, durch das er die Entwicklung der [X.] weiterhin regulieren und Leistungssteigerungen beschränken würde. Ebenso wenig durfte sie ausschließen, dass es übergangsweise zu einer Verlängerung des [X.]s kommen könnte, falls die Auswertung der Ergebnisse des Gutachtens, die Diskussion über die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen sowie das gesetzgeberische Tätigwerden nicht vor Ablauf des Jahres 2014 abgeschlossen sein würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

3 C 5/19

14.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Düsseldorf, 7. Dezember 2018, Az: 21 K 11634/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.2021, Az. 3 C 5/19 (REWIS RS 2021, 6983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6983

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1 BvL 6/07

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