Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. 5 StR 107/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6512

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 107/14

vom
8. April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel

weiterer Verfahrensbeteiligter:
Der [X.] beim Bundesgerichtshof

-
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-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. April 2014
beschlossen:

1.
Dem Gerichtshof der [X.] wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/[X.] und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Ge-meinschaftskodexes für Humanarzneimittel ([X.]. [X.] Nr. L 311 vom 28. November 2001, [X.]) in der durch die Richtlinie 2004/27/[X.] und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/[X.] ([X.]. [X.] Nr. L 136 vom 30.
April 2004, [X.]) geltenden Fassung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union ([X.]) folgende Frage zur Vorabentschei-dung vorgelegt:
Ist Art. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/83/[X.] vom 6.
November 2001 in der durch die Richtlinie 2004/27/[X.] vom
31. März 2004 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammen-setzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen

also nicht wiederherstellen oder korri-gieren , nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funk-tionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein we-gen ihrer

einen Rauschzustand
hervorrufenden

psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und -
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-
dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Ef-fekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie?
2.
Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] der [X.] über die Vorlagefrage ausgesetzt.

Gründe:
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat über die Revision des [X.] gegen ein Urteil des [X.] zu entscheiden. Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens be-denklicher Arzneimittel in 87 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und sechs Monaten verurteilt und einen Wertersatzverfall in Höhe von

1. Dem Revisionsverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte bestellte und verkaufte von Mai 2010 bis Mai 2011 [X.] allein über seinen Onlineshop und von Oktober 2012 bis Novem-ber
2012 nach dessen Aufgabe mit einem Mittäter fertig verpackte Tütchen mit bis zu 3 g Kräutermischungen aus getrocknetem Pflanzenmaterial, dem [X.] dem [X.] Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zum damaligen Zeitpunkt noch nicht unterfallende, synthetische Cannabinoide (unter anderem [X.], [X.], [X.], MAM-2201, [X.]) zugesetzt waren. Diese lösen den typischen Wirkungen von Cannabisprodukten entsprechende psychi-1
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sche und physische Wirkungen aus wie etwa Enthemmung bei gleichzeitiger Sedierung, Unkonzentriertheit, grob-
und feinmotorische Störungen sowie tro-ckene Schleimhäute. Zudem weisen sie gegenüber Tetrahydrocannabinol (THC) eine deutlich erhöhte Rezeptoraffinität auf. Der Angeklagte wusste, dass seine Kunden die Kräutermischungen erwarben, um diese zu Rauschzwecken zu konsumieren, und dass seine Produkte auch die gewünschte berauschende (marihuanaähnliche) Wirkung hatten. Eine positive Wirkung, etwa einen thera-peutischen oder prophylaktischen Nutzen,
hatten die synthetischen Cannabino-ide nicht. Vielmehr waren sie gesundheitsgefährdend.
2. Nach Auffassung des [X.]s hat sich der Angeklagte des vor-sätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel in 87 Fällen gemäß §
95 Abs.
1 Nr.
1, § 5
Abs.
1, §
4 Abs.
17 des [X.] Arzneimittelgesetzes ([X.]) schuldig gemacht.
3. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen seine [X.] und rügt, ohne dies näher auszuführen, die Verletzung sachlichen Rechts.
4. Der Senat erachtet
die Beantwortung der

bereits in dem Vorabent-scheidungsersuchen des 3.
Strafsenats
des [X.] vom
28. Mai 2013 (3
StR 437/12) gestellten und hierzu identischen

Vorlagefrage für seine Entscheidung über die Revision als
erforderlich und erheblich. Eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn auch solche Stoffe und Stoffzubereitungen Arzneimittel im Sin-ne des § 2 Abs. 1 [X.] darstellen können, die keinen therapeutischen Nutzen haben oder die körperlichen Funktionen nicht im Sinne einer Besserung beein-flussen, sondern ausschließlich gesundheitsschädlich wirken. Der Senat legt die Frage deshalb dem Gerichtshof der [X.] gemäß Art.
267 Abs.
1 lit. b, Abs. 3 [X.] zur Vorabentscheidung vor. Er nimmt wegen der Ein-4
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5
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zelheiten auf den in der Anlage beigefügten Beschluss des 3.
Strafsenats vom 28.
Mai 2013 (3
StR 437/12) Bezug.

[X.] Schneider

Dölp König

Meta

5 StR 107/14

08.04.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2014, Az. 5 StR 107/14 (REWIS RS 2014, 6512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6512

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