Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2003, Az. XI ZR 117/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4583

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[X.] DES VOLKESWECHSELVORBEHALTS-URTEIL[X.]/02Verkündet am:4. Februar 2003Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________WG Art. 15 Abs. 1, Art. 49a) [X.] kann außerhalb der [X.] [X.] unterbricht nicht den Zusammenhang der [X.]) Ein Garantieindossant kann nach Einlösung des Wechsels den Ausstellernicht in [X.] nehmen, wenn der Garantieindossant neben dem [X.] verpflichtet sein sollte.[X.], Urteil vom 4. Februar 2003 - [X.]/02 - [X.]LG Lüneburg- 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Februar 2003 durch [X.] [X.] Bungeroth, Dr. [X.], [X.] und Dr. Applfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das [X.] 21. Zivilsenats des [X.] aufgehoben und das Urteil und [X.] der 9. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2001 abgeändert, soweit [X.] der Klägerin erkannt worden ist.Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die [X.] jeweiligen Diskontsatz der [X.]. dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 [X.] Gesetzbuchs, mindestens aber 6%, seitdem 16. April 2001, sowie Wechselkosten von 31,42 und Wechselprovision von 34,09 #%$#˘&$zwar als Gesamtschuldner mit der [X.] zu 2).Dem [X.] zu 1) wird die Ausführung seinerRechte im Nachverfahren vorbehalten.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der [X.] zu 1).- 3 -Die Kosten des ersten [X.] tragen die [X.]n als Gesamtschuldner.Von Rechts [X.]:Die Klägerin nimmt als Einlöserin eines Wechsels den [X.]) aus einem Blankoindossament in Anspruch. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde:Die Klägerin ist Inhaberin eines von ihr am 31. Januar 2001 an ei-gene Order ausgestellten Wechsels über 20.000 DM, der auf die [X.] zu 2) gezogen und von ihr angenommen worden ist. Der Beklagtezu 1), der Geschäftsführer der [X.] zu 2), hat oben auf der [X.] des Wechsels blanko unterschrieben. Darunter befindet sich [X.] der Klägerin an die Order der [X.].. In deren Auf-trag wurde nach Verfall des Wechsels am 19. April 2001 mangels [X.] Protest erhoben. Am 2. Mai 2001 wurde über das Vermögen der[X.] zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet.Die Klägerin hat im Wechselprozeß beide [X.] in Anspruchgenommen. Sie ist der Auffassung, der Beklagte zu 1) hafte ihr aufgrundeines Garantieindossaments.- 4 -Das [X.] hat die Beklagte zu 2) antragsgemäß zur [X.] zuzüglich Zinsen und Nebenkosten verurteilt, [X.] gegen den [X.] zu 1) jedoch abgewiesen. Die Berufung derKlägerin ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision ver-folgt sie ihren [X.] gegen den [X.] zu 1) weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur [X.] [X.] zu 1).I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Zwar hafte der Beklagte zu 1) als Garantieindossant nach Art. 15Abs. 1 WG der Klägerin auf Zahlung der Wechselsumme. Der Beklagtezu 1) könne sich gegenüber dem Wechselanspruch jedoch auf § 242BGB ("dolo agit, [X.], quod statim redditurus est") berufen. Im Falleder Einlösung des Wechsels habe der Beklagte zu 1) als Garantieindos-sant nämlich gegen die Klägerin - die Ausstellerin - einen Rückgriffsan-spruch nach Art. 49 W[X.] Zum Rückgriff berechtigt sei, wer den [X.] habe, vorausgesetzt, daß er aus dem Wechsel verpflichtet [X.] sei. Wenn der [X.] in einem solchen Fall ein [X.] verneint habe, weil dem einlösenden Garantieindossanten von- 5 -niemandem ein Wechselrecht übertragen worden sei ([X.]Z 13, 87 f.),so sei dem mit der herrschenden Meinung in der Rechtslehre nicht zufolgen. Der wechselmäßig verpflichtete Indossant, der einen Wechseleinlöse, gewinne durch Einlösung des Wechsels die Rechte gegen [X.], die vor ihm den Wechsel als Aussteller oder Indos-santen unterschrieben hätten. Es bestehe kein Grund, den [X.] insoweit schlechter zu stellen als den Wechselbürgen, beidem das Rückgriffsrecht aus Art. 32 Abs. 3 WG folge. Bei der Klägerin,die zugleich Wechselausstellerin und Wechselinhaberin sei, handele essich um einen sogenannten Vormann im Sinne von Art. 49 W[X.] [X.] die Haftung aus einem außerhalb des Zusammenhangs der Indos-samente stehenden Blankoindossament, so seien dem einlösenden [X.] auch die Rückgriffsrechte gegen die [X.] zugeben.[X.] Beurteilung hält in einem entscheidenden Punkt der rechtli-chen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar zu Rechtzu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den [X.] zu 1) aus [X.] ihm abgegebenen Garantieindossament in Anspruch nehmen kann(1.). Nicht entscheidungserheblich ist jedoch die vom Berufungsgerichtzum Anlaß für eine Zulassung der Revision genommene Frage, ob aucheinem aus dem Wechsel weder förmlich noch sachlich berechtigten [X.] Rückgriffsansprüche gemäß Art. 49 WG zustehen,wenn er den Wechsel im Rücklauf eingelöst hat (2. a). Das [X.] hat nämlich übersehen, daß in dem hier zu entscheidenden Fall ei-- 6 -nem etwaigen Rückgriffsanspruch des [X.] zu 1) [X.] Klägerin entgegenstehen (2. b), so daß der Beklagte zu 1) dem [X.] einen eigenen Rückgriffsanspruch nicht mit Erfolg entgegen-setzen kann.1. Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläge-rin als Einlöserin des Wechsel bei dem [X.] zu 1) aus dem vondiesem abgegebenen Garantieindossament Rückgriff nehmen kann.a) Zwar ist die Haftungswirkung des [X.] üblicherweiseFolge der Übertragung von [X.]. Ein Indossament kann aberauch den Sinn haben, die Haftung des Indossanten zu begründen, [X.] übertragen werden. Ein solches Garantieindossa-ment, das auch außerhalb der [X.] stehen kann und [X.] nicht unterbricht, ist in der Rechtsprechung des [X.]sseit langem anerkannt (vgl. [X.]Z 13, 87, 88; 45, 210, 211 f.; 108, 353,361; [X.], Urteile vom 13. Juni 1977 - [X.], [X.], 839, 840und vom 21. April 1998 - [X.], [X.], 1277, 1278).b) Aus diesem Garantieindossament steht der Klägerin gegen den[X.] zu 1) ein Rückgriffsanspruch zu aus Art. 47 Abs. 3 WG i.V. mitArt. 49 W[X.] Sie hat nach [X.] als Indossantin den [X.] und mit dem Erwerb des Eigentums am Wechsel kraft Geset-zes zugleich die Wechselrechte der befriedigten Wechselinhaberin, hierder [X.]., erworben (vgl. [X.]/[X.], Recht der Wertpapiere12. Aufl. [X.]). [X.] gegenüber der [X.]. warauch der Beklagte zu 1).- 7 -Er kann dem Rückgriffsanspruch der Klägerin nicht entgegenhal-ten, daß er nicht ihr "Vormann" sei und sie nicht besser stehe, als sie vorIndossierung des Wechsels an die [X.]. gestanden habe. DerRückerwerb eines Wechsels ist allerdings kein schutzwürdiger Erwerbs-vorgang. Der [X.], der den Wechsel einlöst und [X.], rückt deshalb in seine alte Position im [X.] wieder ein,so daß ihm gegenüber die früheren Einwendungen und Einreden auto-matisch wieder aufleben ([X.], Urteile vom 7. Januar 1971 - [X.]/70,WM 1971, 376; vom 23. Februar 1976 - [X.], [X.], 562, 563;Senatsurteile vom 23. Mai 1989 - [X.], [X.], 1009, 1010und vom 21. April 1998 - [X.], [X.], 1277, 1278). [X.] dem [X.] zu 1) angesichts der von den Parteien getroffenenVereinbarungen jedoch nicht zu.Der Beklagte zu 1) sollte gegenüber der Klägerin persönlich haf-ten. Die Klägerin hat als - offenbar vorleistende - [X.] nichtnur das Akzept des belieferten Bauunternehmens, der [X.] zu 2),eingeholt, sondern auch das Garantieindossament des [X.] zu 1),des Geschäftsführers der [X.] zu 2). Dem ist zu entnehmen, daßdas Garantieindossament des [X.] zu 1) nicht nur den Wechseldiskontfähig machen sollte mit der Folge, daß hieraus zukünftige Indos-satare Wechselrechte gegenüber dem [X.] zu 1) erlangen sollten,sondern daß bereits die Klägerin als erste Wechselnehmerin durch diepersönliche Haftung des [X.] zu 1) begünstigt werden sollte. Dasentspricht der typischen Interessensituation eines mit einer GmbH kon-trahierenden Unternehmens und muß nach dem Willen der [X.] und erst recht für den Fall gelten, daß der Wechsel protestiert [X.] Klägerin als Indossantin rückbelastet [X.] -2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts würde dem [X.]n zu 1) für den Fall, daß er den Wechsel einlöst, nicht seinerseitsein Rückgriffsanspruch gegen die Klägerin als Ausstellerin des Wechselerwachsen, den er dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könnte("dolo agit, [X.], quod statim redditurus est").a) Dabei kann die vom Berufungsgericht für [X.] gehaltene und mit der überwiegenden Meinung in der Literatur([X.]/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 22. Aufl. Art. 15 [X.]. 6, Art. 49 WG [X.]. 3; Hefermehl, Festschrift für [X.] 355, 367 f.; [X.]/[X.], Recht der Wertpapiere 12. Aufl. S. 93;Sedatis, Einführung in das [X.] [X.]. 206; [X.], [X.]; Rödig, Das Recht aus dem Papier S. 39 f.; [X.],[X.] des Wechsels S. 287 ff.; [X.] und D. [X.]BB 1956, 387, 388; [X.], 1154, 1159; [X.]/Tiedtke[X.], 2173, 2175; [X.]) bejahte Frage, ob ein Ga-rantieindossant in Abweichung von [X.]Z 13, 87, 88 (s. auch [X.] 1956, 385; [X.], [X.], Scheckgesetz, [X.] 3. Aufl. Art. 15 WG [X.]. 13, Art. 47 WG [X.]. 14;Zöllner, [X.] 14. Aufl. [X.]) bei Einlösung des [X.] Art. 47 Abs. 3 i.V. mit Art. 49 WG Rückgriffsansprüche gegen [X.] und [X.] hat, offenbleiben.b) Selbst wenn man davon ausgeht, daß einem Garantieindos-santen, der den Wechsel einlöst, Rückgriffsansprüche gegen seine"[X.]" erwachsen, kommt ein Rückgriffsanspruch des [X.]), den er dem Anspruch der Klägerin nach [X.] und Glauben entge-- 9 -genhalten könnte, nicht in Betracht. Wie schon dargelegt, sollte das Ga-rantieindossament des [X.] zu 1), des Geschäftsführers der [X.]n zu 2), den Wechsel bereits für die Klägerin werthaltiger machenund eine persönliche Haftung des [X.] zu 1) begründen. Aus [X.] des Wechsels durch die Klägerin als Ausstellerin sollten die[X.] vereinbarungsgemäß keine Rechte herleiten können. [X.] den Wechsel die Beklagte zu 2) oder - als zusätzlicher [X.] - der Beklagte zu 1). Dies steht einem etwaigen [X.] [X.] zu 1) entgegen. Der Grundsatz "dolo agit, [X.], quodstatim redditurus est" hindert den Rückgriff der Klägerin damit [X.] -III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). [X.] Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage gegen den[X.] zu 1) stattgeben. Diesem war die Ausführung seiner Rechte [X.] vorzubehalten (§ 599 Abs. 1 ZPO).Nobbe Bungeroth [X.] Wassermann Appl

Meta

XI ZR 117/02

04.02.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2003, Az. XI ZR 117/02 (REWIS RS 2003, 4583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4583

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