Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZB 292/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9802

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[X.]BESCHLUSS V ZB 292/10 vom 3. Februar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Betroffene reiste am 22. September 2009 von den [X.] kommend unerlaubt in die [X.] ein. Er hatte am 8. Oktober 2008 in [X.] einen Asylantrag gestellt. 1 Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am 22. September 2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des [X.] nach [X.] für die Dauer von längstens zwei Monaten an. 2 Am 6. November 2009 hat der Betroffene bei dem Amtsgericht beantragt, den Beschluss vom 22. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass "die Inhaftierung in Abschiebungshaft" rechtswidrig gewesen ist. Nachdem der Betroffene am 17. November 2009 nach [X.] zurückgeschoben [X.] war, hat er am 23. November 2009 die Feststellung der Rechtswidrigkeit 3 - 3 - seiner Inhaftierung beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss mit 10. Juni 2010 "abgelehnt". Das [X.] hat die Beschwerde mit Be-schluss vom 11. November 2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Betroffene fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm für das [X.] Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrens-bevollmächtigten zu gewähren. I[X.] Der Antrag ist unbegründet. 4 1. Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 [X.] festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Un-terlage vorlegen (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.]). Das ist hier nicht geschehen. Seine Verfahrensbevollmächtigten haben allerdings "auf die vorinstanzlich vorgelegten Erklärungen und Unterlagen" Bezug ge-nommen. Das reicht jedoch nicht aus. Zum einen enthalten die vorinstanzlichen Verfahrensakten keine Erklärungen und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Zum anderen haben diese sich seit der Zurückschiebung nach [X.] grundlegend geändert. Die vorhe-rigen Verhältnisse könnten deshalb nicht der Prüfung, ob jetzt die Vorausset-zungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, zugrunde ge-legt werden. 5 - 4 - 6 2. Bisher nicht entschieden hat der Senat, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Betroffene in dem Staat, in welchen er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären (Beschluss vom 14. Oktober 2010 - [X.], Rn. 12). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch hier nicht. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen haben hierzu lediglich vorgetragen, dass "ernstzunehmende Quellen" dafür sprächen, dem Betroffenen sei in [X.] eine Registrierung faktisch unmöglich und ihm drohe die Obdachlosigkeit, die möglicherweise bereits eingetreten sei. Das rechtfertigt nicht den Schluss, der Betroffene könne keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - in welcher Form auch immer - abgeben. Denn der Vortrag besagt nichts über seine tatsächlichen derzeitigen Lebensumstände. Sollten diese so sein, wie es seine Verfahrensbevollmächtig-ten für möglich halten, so bedeutet das nicht, dass sich der Betroffene nicht zu seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklären kann. 3. Im Gegensatz zu der von den Verfahrensbevollmächtigten des Betrof-fenen vertretenen Ansicht ist die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht "im Lichte der Grundrechte" entbehrlich. Sie tragen hierzu vor, es für nahezu ausgeschlossen zu halten, den Betroffenen in [X.] zu erreichen. Das zeigt, dass der Betroffene von sich aus nichts unternommen hat, damit seine Verfahrensbevollmächtigten Kontakt zu ihm aufnehmen können. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an entsprechendem Handeln gehindert ist, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er selbst kein Interesse an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das [X.] - 5 - schwerdeverfahren, ohne dass die Voraussetzungen geprüft werden können, aus. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 XIV 4221 B - [X.], Entscheidung vom 11.11.2010 - 11 T 583/10 (15) -

Meta

V ZB 292/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZB 292/10 (REWIS RS 2011, 9802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9802

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