Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZB 320/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9814

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[X.]BESCHLUSS V ZB 320/10 vom 3. Februar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe: [X.] Der Betroffene reiste erstmalig 1998 nach [X.] ein. Da sein Asylantrag keinen Erfolg hatte, wurde er mit Fristsetzung zur Ausreise aufge-fordert und ihm die Abschiebung angedroht. Diese Entscheidung ist seit dem 3. Februar 1999 unanfechtbar. 1 Nachdem er zwischenzeitlich untergetaucht war, wurde er nach Fest-nahme aus der Abschiebungshaft am 29. September 2005 nach [X.]/ [X.] abgeschoben. [X.] wurde er erneut in [X.] aufgegrif-fen und am 20. Juli 2006 wiederum nach [X.] abgeschoben. Dort heiratete er eine [X.] Staatsangehörige, mit der er die Ehe in [X.] führen wollte. Sein Antrag auf nachträgliche Befristung der Wirkungen der [X.] - 3 - bungen vom 29. September 2005 und vom 20. Juli 2006 wurde bestandskräftig abgelehnt. 3 Nachdem er erneut in [X.] aufgegriffen worden und vorüberge-hend zu Unrecht in Abschiebungshaft genommen worden war, wurde ihm zum Zwecke der Ausreise eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt mit der Auflage, [X.] bis zum 5. Dezember 2008 zu verlassen. Am 18. Oktober 2010 wurde er aufgrund bestehender Ausschreibung zur [X.] [X.] festgenommen. Bei seiner Festnahme gab er falsche Personalien an. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2010 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von höchstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 zurückgewiesen. Am 7. [X.] ist er abgeschoben worden. 4 Gegen den Beschluss des [X.]s richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt, wohl aber einen Kontoauszug der [X.], aus dem sich ergibt, dass er am 22. Oktober 2010 dort über 55,14 • verfügt hat. 5 I[X.] Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. 6 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 ([X.], [X.], 104 [nur Leitsatz]) entschieden, dass ein Betroffener grundsätz-lich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) die Erklärung über 7 - 4 - die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genom-men. 2. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Die Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges der [X.] vom 22. Oktober 2010 dargelegt hat, dass er vor seiner Abschiebung nur über 55,14 • verfügt hat. Das besagt nichts über seine jetzigen Lebensumstände und finanziellen Verhältnisse. 8 3. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. 9 a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor [X.]n Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes ([X.] 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden ([X.] 81, 123, 129). Diesen Anforderun-gen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. [X.] 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten 10 - 5 - Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei [X.] der Erklärung im Ausland nicht erschwert. 11 b) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des [X.] abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier [X.] Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Voraussetzungen lägen vor, zeigt sie keine Umstände auf, die darauf schließen lassen. [X.] Schmidt-Räntsch
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2010 - 246 [X.]/10 - [X.], Entscheidung vom 09.12.2010 - 11 T 711/10 -

Meta

V ZB 320/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZB 320/10 (REWIS RS 2011, 9814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9814

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V ZB 214/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsbeschwerde im Abschiebungshaftverfahren: Formularzwang beim Verfahrenskostenhilfeantrag eines Betroffenen nach seiner Abschiebung


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V ZB 320/10

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V ZB 119/10

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