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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 37/07 vom 4. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.] und [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Oktober 2006 wird [X.]. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] - hat den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit zwei Mittätern begangenen schweren Raubs (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Jugendstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. 1 1. Der Schuldspruch beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdi-gung. Auch sonst sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. 2 2. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 3 Soweit die Revision rügt, der Tatrichter habe verschiedene im Urteil auf-geführte Gesichtspunkte "nicht genügend" zu Gunsten des Angeklagten [X.] - 4 - tet, setzt sie eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des [X.]; Rechtsfehler hat sie nicht aufgezeigt. Entgegen der Ansicht des [X.] fehlt es auch nicht an einer hinreichenden Gesamtwürdigung der vom [X.] festgestellten straf-zumessungsrelevanten Tatsachen. Das [X.] hat vielmehr über drei [X.] der Urteilsgründe die wesentlichen Strafzumessungsgründe dargestellt und gewürdigt. Aufgrund einer hypothetischen Betrachtung ist das [X.] zu der Ansicht gelangt, dass bei Anwendung von Erwachsenenrecht ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB nicht anzunehmen gewesen wäre. Es kann dahinstehen, ob ein solcher hypothetischer Vergleich im Hinblick auf den Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht und die ausdrückliche Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG überhaupt in diesem Umfang angezeigt und mit diesem Gewicht zulässig war. Denn die auf eine Mehrzahl von Gründen gestützte [X.] des Tatrichters ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft; insbeson-dere stützt sie sich nicht, wie der [X.] meint, auf eine bloße Wiederholung der für den Mitangeklagten [X.] angeführten Gründe (vgl. [X.] f.). Dass das [X.] auch die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB bei dem Angeklagten - in einer hypothetischen Wertung - aus denselben Gründen als nicht gegeben angesehen hat wie bei den beiden Mitangeklagten, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, da die Sachlage bei allen drei Ange-klagten insoweit ersichtlich gleich war. 5 Schließlich zeigt auch die Begründung der Zumessung der Jugendstrafe im Einzelnen keine Rechtsfehler. Dass das [X.] die besonderen Vorbe-reitungshandlungen des Angeklagten und bei der Tatausführung gezeigte Kalt-blütigkeit zu seinen Lasten berücksichtigt hat ([X.]), verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Bemessung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung des 6 - 5 - [X.] hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Bewertungs-spielraums; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. [X.] Bode [X.] Roggenbuck Appl
Meta
04.04.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. 2 StR 37/07 (REWIS RS 2007, 4369)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4369
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