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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 18/00vom12. März 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. [X.] undDr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des II. Senats des [X.] [X.]erlinvom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] 1941 geborene und seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sene Antragsteller ist seit Dezember 1992 beim Landgericht [X.]erlin, seitMärz 1993 zugleich beim [X.] als Rechtsanwalt zugelassen.Mit Verfügung vom 19. April 1999 hat die Präsidentin des Kammerge-richts, die frühere Antragsgegnerin, die Zulassung des Antragstellers [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO)widerrufen und mit weiterer Verfügung vom 19. Mai 1999 die [X.] angeordnet. Den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung hat der [X.] zurückgewiesen. [X.] richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur [X.] zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfallgeraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der [X.] nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn derRechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten- 4 -ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, sei-nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er wird vermutet, wennder Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende [X.] (§ 915 ZPO) eingetragen [X.]) Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zu-lassung erfüllt: Gegen den Antragsteller war auf Antrag des Gläubigers[X.]. wegen einer titulierten Forderung über 1.259.722 [X.] nebst Zinsen [X.] November 1998 Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstatt-lichen Versicherung erlassen worden, der zu seiner - bei Erlaß der Wi-derrufsverfügung noch fortbestehenden - Eintragung in das Zentral-schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts [X.]erlin-Schöneberg führte(§§ 901, 915 ZPO). Darüber hinaus war es bereits in der Zeit vor Erlaßder Widerrufsverfügung zu zahlreichen - häufig erfolglosen - Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Seine offenenVerbindlichkeiten beliefen sich - selbst nach eigenen Angaben - auf [X.] etwa 1,4 Mio. [X.]. Ihre geordnete Rückführung war dem [X.] nicht mehr möglich; von ihm behauptete [X.] entgegen seinen Ankündigungen zu keinerlei Zahlungseingän-gen. Daß durch den danach vorliegenden Vermögensverfall die Interes-sen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefährdet waren, hatder Antragsteller nicht darzutun vermocht. Das gilt insbesondere vordem Hintergrund einer mit der Widerrufsverfügung zu Ziff. 15 aufge-zeigten verspäteten Weiterleitung von [X.], bei der [X.] nach Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den Antragsteller [X.] -2. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlassesmaßgebend. Wenn der [X.] aber nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch zu [X.]) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des [X.] ist der [X.] jedoch mit Recht nicht ausgegangen. [X.] hat selbst weiterhin bestehende Verbindlichkeiten zu einemGesamtbetrag von etwa 1.397.000 [X.] eingeräumt. Es kommt jedochhinzu, daß von einer vom Antragsteller behaupteten und in seine [X.]e-rechnung eingestellten - vom [X.] aber mit Recht be-zweifelten - Reduzierung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläu-biger [X.]. auf noch 850.000 [X.] schon deshalb nicht ausgegangen [X.], weil der Antragsteller nicht nachgewiesen hat, daß der zugrundeliegende Forderungsverkauf überhaupt durch Zahlung der ersten Rategemäß Ziff. 5 des [X.] wirksam geworden ist. [X.] von Forderungen von mehr als 1,7 Mio. [X.] gegen den [X.] auszugehen, so steht damit zugleich fest, daß diese selbst beivollständiger Erfüllung des [X.] des Mandanten [X.] undunter Rückgriff auf das dem Antragsteller nach seinem Vortrag zuge-sagte Darlehen über 1,2 Mio. [X.] nicht vollständig erfüllt werden könn-ten. Darüber hinaus hat es der Antragsteller aber auch an [X.] dafür fehlen lassen, daß aus dem Honorarversprechen [X.] oderdem Darlehensversprechen überhaupt Zahlungen erfolgt sind; gleichesgilt für Zahlungen aus dem zugleich mit dem Darlehensvertrag abge-schlossenen [X.]eratervertrag. Daß schließlich auf die offenen [X.] -derungen gegen die Firmen [X.] und [X.] zumindest Teillei-stungen erbracht worden seien, hat der Antragsteller weder dargelegtnoch belegt. Deshalb bleibt zweifelhaft, ob die Firma [X.] in derLage sein wird, dem Antragsteller das mit Schreiben vom 9. März 2001zugesagte Darlehen zu gewähren. Von einer nachhaltigen Verbesserungder finanziellen Verhältnisse des Antragstellers war demgemäß nichtauszugehen; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragstellergerichteten Verbindlichkeiten war nicht abzusehen. Von einem zweifels-freien Wegfall des [X.]es konnte deshalb keine Rede sein.[X.][X.] Terno [X.] Schott [X.] [X.]
Meta
12.03.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 18/00 (REWIS RS 2001, 3249)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3249
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