Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 17/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3247

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 17/00vom12. März 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen[X.]s vom 17. Februar 2000 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] 1947 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und [X.] zugelassen.Mit Erlaß vom 25. Mai 1998 hat der frühere Antragsgegner, der Ministerfür Justiz, [X.]undes- und Europaangelegenheiten des [X.], die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F.) widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hierge-gen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) istdie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch [X.] der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. [X.] vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielleVerhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann undaußerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er- 4 -wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulas-sung erfüllt: Der Antragsteller war wegen zwei gegen ihn ergangenerHaftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§§ 901, 915 ZPO). Darüberhinaus war es bereits zuvor zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen den Antragsteller gekommen; er verfügte nach Maßgabe einer [X.] 1998 vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versiche-rung über nur noch sehr geringe Mittel, so daß von einer geordnetenRückführung seiner sich nach dem damaligen Stand auf über 70.000 [X.] Verbindlichkeiten nicht ausgegangen werden konnte. Daßdurch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden- ausnahmsweise - nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nichtdarzulegen vermocht.2. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlassesmaßgebend. Wenn der [X.] aber nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch zu [X.]) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des [X.] ist der [X.] jedoch mit Recht nicht ausgegangen. [X.] genügt nicht bereits, daß die gegen den Antragsteller erlassenenHaftbefehle nach der Widerrufsentscheidung aufgehoben und einzelne- 5 -Forderungen beglichen worden sind, denn damit allein ist eine nachhal-tige Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers [X.]. Gegen eine solche stritt vielmehr - wie der [X.] mit Recht betont -, daß im Laufe des Verfahrens über den [X.] auf gerichtliche Entscheidung weitere [X.] weitere gegen den Antragsteller erhobene Klagen - unter anderemauf Räumung der ehelichen Wohnung - bekannt geworden sind. [X.] schließlich, daß der Antragsteller über die noch offenen Verbind-lichkeiten und deren Rückführung trotz Aufforderung durch den [X.] nur unvollständig Auskunft gegeben hat.b) Der Antragsteller hat aber auch im [X.]eschwerdeverfahren nichtdarzutun vermocht, daß der Grund für den Widerruf seiner [X.] zweifelsfrei weggefallen wäre.Die Antragsgegnerin hat vielmehr dargelegt, daß in der [X.] zahlreiche weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragstellerbetrieben und bekannt geworden sind. Die in diesen Verfahren beizu-treibenden Forderungen belaufen sich auf insgesamt mehr [X.] DM; [X.] sind bislang erfolglos geblieben.Daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, selbst relativ [X.] zu tilgen, wird beispielhaft daran deutlich, daß er esselbst bei einer Forderung über nur 432 DM ([X.]) zum Erlaß eines Vollstreckungsbescheides und zu anschlie-ßenden Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur [X.]estimmung eines [X.]s zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 16. Januar 2001hat kommen lassen, bei dem er schließlich nicht erschienen ist, so daß- 6 -die Gläubigerin Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt hat. [X.] mit [X.]lick auf [X.]eitragsforderungen der Notarkammer, welche dieKammer im Vollstreckungsverfahren bislang erfolglos durchzusetzenversucht; auch in diesem Falle ist Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls ge-stellt worden. [X.]eide Haftbefehle sind inzwischen ergangen. Gegen [X.] wurden schließlich im Klagewege weitere Forderungen vonetwa 18.000 DM geltend gemacht.Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, die Forderun-gen seien teilweise erledigt, bei anderen werde eine Einigung mit demjeweiligen Gläubiger herbeigeführt werden, ist das ohne jeden Nachweisgeblieben. Von einem zweifelsfreien Wegfall des [X.]es [X.] keine Rede [X.] Den Anträgen des [X.]evollmächtigten des Antragstellers vom22. Februar 2001, ihm die Gerichtsakten zum Zwecke der [X.] einer [X.]eschwerdebegründung in sein [X.]üro zuzusenden undden Termin vom 12. März 2001 zu verlegen, war nicht stattzugeben. [X.] hatte seit Einlegung der [X.]eschwerde am 28. Februar 2000ausreichend Zeit, selbst oder durch einen von ihm zu [X.] die [X.]eschwerde zu begründen, gegebenenfalls nach vor-heriger Akteneinsicht. Trotz der ihm bis zum 8. Dezember 2000 gesetz-ten Frist hat er eine [X.]eschwerdebegründung nicht eingereicht, auchnicht in der Folgezeit. Auf den Vorschlag des Senats vom 26. [X.], auf der- 7 -Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen, ist sein [X.]evoll-mächtigter nicht eingegangen. Eine Übersendung der Akten an das zu-ständige Amtsgericht war im Hinblick auf den kurz bevorstehenden [X.] nicht möglich.[X.]Terno [X.] Schott Frey [X.]

Meta

AnwZ (B) 17/00

12.03.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 17/00 (REWIS RS 2001, 3247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3247

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.