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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 17/00vom12. März 2001in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Richterin [X.], [X.] [X.], Terno und dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen[X.]s vom 17. Februar 2000 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 100.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] 1947 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und [X.] zugelassen.Mit Erlaß vom 25. Mai 1998 hat der frühere Antragsgegner, der Ministerfür Justiz, [X.]undes- und Europaangelegenheiten des [X.], die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F.) widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-che Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hierge-gen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO),bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO a.F. (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) istdie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch [X.] der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. [X.] vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielleVerhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann undaußerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Er- 4 -wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom [X.] führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.Diese Voraussetzung war im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulas-sung erfüllt: Der Antragsteller war wegen zwei gegen ihn ergangenerHaftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§§ 901, 915 ZPO). Darüberhinaus war es bereits zuvor zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ge-gen den Antragsteller gekommen; er verfügte nach Maßgabe einer [X.] 1998 vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versiche-rung über nur noch sehr geringe Mittel, so daß von einer geordnetenRückführung seiner sich nach dem damaligen Stand auf über 70.000 [X.] Verbindlichkeiten nicht ausgegangen werden konnte. Daßdurch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden- ausnahmsweise - nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nichtdarzulegen vermocht.2. [X.]ei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung [X.] grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlassesmaßgebend. Wenn der [X.] aber nachträglich zweifelsfreiweggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtlicheEntscheidung noch zu [X.]) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des [X.] ist der [X.] jedoch mit Recht nicht ausgegangen. [X.] genügt nicht bereits, daß die gegen den Antragsteller erlassenenHaftbefehle nach der Widerrufsentscheidung aufgehoben und einzelne- 5 -Forderungen beglichen worden sind, denn damit allein ist eine nachhal-tige Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers [X.]. Gegen eine solche stritt vielmehr - wie der [X.] mit Recht betont -, daß im Laufe des Verfahrens über den [X.] auf gerichtliche Entscheidung weitere [X.] weitere gegen den Antragsteller erhobene Klagen - unter anderemauf Räumung der ehelichen Wohnung - bekannt geworden sind. [X.] schließlich, daß der Antragsteller über die noch offenen Verbind-lichkeiten und deren Rückführung trotz Aufforderung durch den [X.] nur unvollständig Auskunft gegeben hat.b) Der Antragsteller hat aber auch im [X.]eschwerdeverfahren nichtdarzutun vermocht, daß der Grund für den Widerruf seiner [X.] zweifelsfrei weggefallen wäre.Die Antragsgegnerin hat vielmehr dargelegt, daß in der [X.] zahlreiche weitere Vollstreckungsverfahren gegen den Antragstellerbetrieben und bekannt geworden sind. Die in diesen Verfahren beizu-treibenden Forderungen belaufen sich auf insgesamt mehr [X.] DM; [X.] sind bislang erfolglos geblieben.Daß der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, selbst relativ [X.] zu tilgen, wird beispielhaft daran deutlich, daß er esselbst bei einer Forderung über nur 432 DM ([X.]) zum Erlaß eines Vollstreckungsbescheides und zu anschlie-ßenden Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur [X.]estimmung eines [X.]s zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 16. Januar 2001hat kommen lassen, bei dem er schließlich nicht erschienen ist, so daß- 6 -die Gläubigerin Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt hat. [X.] mit [X.]lick auf [X.]eitragsforderungen der Notarkammer, welche dieKammer im Vollstreckungsverfahren bislang erfolglos durchzusetzenversucht; auch in diesem Falle ist Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls ge-stellt worden. [X.]eide Haftbefehle sind inzwischen ergangen. Gegen [X.] wurden schließlich im Klagewege weitere Forderungen vonetwa 18.000 DM geltend gemacht.Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, die Forderun-gen seien teilweise erledigt, bei anderen werde eine Einigung mit demjeweiligen Gläubiger herbeigeführt werden, ist das ohne jeden Nachweisgeblieben. Von einem zweifelsfreien Wegfall des [X.]es [X.] keine Rede [X.] Den Anträgen des [X.]evollmächtigten des Antragstellers vom22. Februar 2001, ihm die Gerichtsakten zum Zwecke der [X.] einer [X.]eschwerdebegründung in sein [X.]üro zuzusenden undden Termin vom 12. März 2001 zu verlegen, war nicht stattzugeben. [X.] hatte seit Einlegung der [X.]eschwerde am 28. Februar 2000ausreichend Zeit, selbst oder durch einen von ihm zu [X.] die [X.]eschwerde zu begründen, gegebenenfalls nach vor-heriger Akteneinsicht. Trotz der ihm bis zum 8. Dezember 2000 gesetz-ten Frist hat er eine [X.]eschwerdebegründung nicht eingereicht, auchnicht in der Folgezeit. Auf den Vorschlag des Senats vom 26. [X.], auf der- 7 -Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht zu nehmen, ist sein [X.]evoll-mächtigter nicht eingegangen. Eine Übersendung der Akten an das zu-ständige Amtsgericht war im Hinblick auf den kurz bevorstehenden [X.] nicht möglich.[X.]Terno [X.] Schott Frey [X.]
Meta
12.03.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2001, Az. AnwZ (B) 17/00 (REWIS RS 2001, 3247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3247
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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