Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwSt (B) 13/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 1005

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGE[X.]ICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwSt
([X.])
13/11

vom
29. November
2011
in dem
anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen Verletzung der anwaltlichen [X.]erufspflichten

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers durch die [X.], [X.], die [X.]ichterin
Dr.
Fetzer, den [X.]echtsanwalt [X.] und den [X.]echtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 29. November
2011
gemäß §
145 Abs. 5 Satz
1
[X.][X.]AO einstimmig be-schlossen:
Die
[X.]eschwerde des [X.]echtsanwalts gegen die Nichtzulassung der [X.]evision im Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsge-richtshofs vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Mit der [X.]üge langer Verfahrensdauer und deren im [X.] nicht erfolgter [X.]erücksichtigung bei der Ahndung des [X.] zeigt der [X.]echtsanwalt
keine [X.]echtsfrage von grundsätzlicher
[X.]edeutung im Sinne von §
145 Abs.
2
[X.][X.]AO
auf. Der [X.] ist in dem angefochtenen Urteil nicht etwa einem (nicht bestehenden) [X.]echtsgrundsatz gefolgt, wonach [X.] sowie der Zeitablauf seit der Pflichtverletzung gene-rell keine [X.]erücksichtigung zugunsten des [X.]echtsanwalts finden. Vielmehr hat er ersichtlich auf Art.
6 Abs.
1 Satz
1 M[X.]K bezogen und namentlich mit [X.]lick auf das bis ins [X.] fortdauernde Strafverfahren (vgl. hierzu §
118 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.]AO), dessen Länge auch durch zulässiges Verteidigungsverhalten des [X.]echtsanwalts bedingt gewesen sei, bereits eine unangemessene Verfah-rensdauer ausgeschlossen. Diese Wertung begegnet für sich genommen noch 1
2
-
3
-
keinen durchgreifenden [X.]edenken (vgl. etwa [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1990 -
AnwSt ([X.]) 17/90, juris [X.]n.
1). [X.] bleiben kann daher, ob die Generalstaatsanwaltschaft entsprechend der Auffassung des [X.] die Anschuldigungsschrift gemäß dem [X.]echtsgedanken des §
118 Abs.
1 Satz
3
[X.][X.]AO
nach der am 6.
Dezember 2007 erfolgten erneuten Auf-nahme des Verfahrens etwas früher als geschehen hätte einreichen müssen.
2. Die Zulassung der [X.]eschwerde ist auch nicht deshalb geboten, weil der [X.]echtsanwalt
den absoluten [X.]evisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO wegen Überschreitung der in §
275 Abs.
1 Satz
2 StPO angeordneten Frist geltend macht. Eine [X.]echtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung ist auch damit nicht aufgeworfen ([X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1977 -
AnwSt ([X.]) 15/76, NJW 1977, 1406).
Kessal-Wulf König Fetzer

Wüllrich Stüer

Vorinstanz:

[X.], Entscheidung vom 18.05.11 -
AGH 1/10
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung
vom 19.03.10 -
AG 10/08

3

Meta

AnwSt (B) 13/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwSt (B) 13/11 (REWIS RS 2011, 1005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1005

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.