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[X.]UNDESGE[X.]ICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwSt
([X.])
13/11
vom
29. November
2011
in dem
anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung der anwaltlichen [X.]erufspflichten
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers durch die [X.], [X.], die [X.]ichterin
Dr.
Fetzer, den [X.]echtsanwalt [X.] und den [X.]echtsanwalt Prof. Dr. Stüer
am 29. November
2011
gemäß §
145 Abs. 5 Satz
1
[X.][X.]AO einstimmig be-schlossen:
Die
[X.]eschwerde des [X.]echtsanwalts gegen die Nichtzulassung der [X.]evision im Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsge-richtshofs vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der [X.]echtsanwalt hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
1. Mit der [X.]üge langer Verfahrensdauer und deren im [X.] nicht erfolgter [X.]erücksichtigung bei der Ahndung des [X.] zeigt der [X.]echtsanwalt
keine [X.]echtsfrage von grundsätzlicher
[X.]edeutung im Sinne von §
145 Abs.
2
[X.][X.]AO
auf. Der [X.] ist in dem angefochtenen Urteil nicht etwa einem (nicht bestehenden) [X.]echtsgrundsatz gefolgt, wonach [X.] sowie der Zeitablauf seit der Pflichtverletzung gene-rell keine [X.]erücksichtigung zugunsten des [X.]echtsanwalts finden. Vielmehr hat er ersichtlich auf Art.
6 Abs.
1 Satz
1 M[X.]K bezogen und namentlich mit [X.]lick auf das bis ins [X.] fortdauernde Strafverfahren (vgl. hierzu §
118 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.]AO), dessen Länge auch durch zulässiges Verteidigungsverhalten des [X.]echtsanwalts bedingt gewesen sei, bereits eine unangemessene Verfah-rensdauer ausgeschlossen. Diese Wertung begegnet für sich genommen noch 1
2
-
3
-
keinen durchgreifenden [X.]edenken (vgl. etwa [X.], Urteil vom 17.
Dezember 1990 -
AnwSt ([X.]) 17/90, juris [X.]n.
1). [X.] bleiben kann daher, ob die Generalstaatsanwaltschaft entsprechend der Auffassung des [X.] die Anschuldigungsschrift gemäß dem [X.]echtsgedanken des §
118 Abs.
1 Satz
3
[X.][X.]AO
nach der am 6.
Dezember 2007 erfolgten erneuten Auf-nahme des Verfahrens etwas früher als geschehen hätte einreichen müssen.
2. Die Zulassung der [X.]eschwerde ist auch nicht deshalb geboten, weil der [X.]echtsanwalt
den absoluten [X.]evisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO wegen Überschreitung der in §
275 Abs.
1 Satz
2 StPO angeordneten Frist geltend macht. Eine [X.]echtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung ist auch damit nicht aufgeworfen ([X.], [X.]eschluss vom 17. Januar 1977 -
AnwSt ([X.]) 15/76, NJW 1977, 1406).
Kessal-Wulf König Fetzer
Wüllrich Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.05.11 -
AGH 1/10
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung
vom 19.03.10 -
AG 10/08
3
Meta
29.11.2011
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. AnwSt (B) 13/11 (REWIS RS 2011, 1005)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1005
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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