Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2011, Az. AnwSt (B) 4/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 7989

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 4/11 vom 1. April 2011 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der anwaltlichen [X.]erufspflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers durch die [X.], [X.], die Richterin [X.], den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 1. April 2011 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.]RAO beschlossen: Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 11. Januar 2008 wird [X.]. Von der Auferlegung von Kosten und gerichtlichen Auslagen des [X.]eschwerdeverfahrens wird abgesehen. Gründe: Mit Urteil vom 25. April 2007 hat das Anwaltsgericht gegen den Rechts-anwalt wegen im [X.]raum von 2003 bis 2006 begangener anwaltlicher Pflicht-verletzungen durch zweimalige, erheblich verspätete Zahlung von Erstattungs-beiträgen (500,05 • bzw. 70,45 •) an ein Rechtsschutzversicherungsunterneh-men und verspäteter Auskunft an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine Geldbuße von 2.500 • verhängt. Die gegen dieses Urteil gerichtete [X.]erufung hat der [X.] nach § 143 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der ordnungsgemäß geladene Rechtsanwalt dem Termin unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Revision hat der [X.] nicht zugelassen. 1 - 3 - 2 Der Rechtsanwalt hat am 20. März 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der [X.] hat der [X.]eschwerde durch [X.]eschluss vom 8. Januar 2010 nicht abgeholfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 14. Februar 2011 offensicht-lich unbegründet. 3 Allerdings ist es im [X.]eschwerdeverfahren bis zur Vorlage der Akten an den [X.] zu einer rechtsstaatswidrigen Verletzung des [X.]e-schleunigungsgrundsatzes gekommen. Sowohl in der fast zwei [X.] des Verfahrens zwischen Eingang der Nichtzulassungsbe-schwerde (März 2008) und Erlass des [X.] durch den [X.] (Januar 2010) als auch in der nochmaligen Nichtförderung des Verfahrens für die [X.] von mehr als einem weiteren Jahr bis zur Vorlage an den [X.] (Februar 2011) liegt eine unvertretbare Verfahrens-verzögerung. Der Senat hat der nach Erlass des [X.]erufungsurteils eingetretenen Verletzung des [X.]eschleunigungsgrundsatzes - jenseits ihrer gebotenen aus-drücklichen Feststellung - im Rahmen der auf entsprechende Anwendung des § 21 GKG gestützten Kostenentscheidung Rechnung getragen (vgl. [X.] 4 - 4 - schlüsse vom 1. Dezember 2003 - [X.] ([X.]) 9/03 - und vom 14. Oktober 2009 - [X.] ([X.]) 3/09). [X.] König Fetzer Stüer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2007 - 6 EV 160/06 - [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - (2) [X.] 9/07 -

Meta

AnwSt (B) 4/11

01.04.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2011, Az. AnwSt (B) 4/11 (REWIS RS 2011, 7989)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7989

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