Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. AnwSt (B) 7/15

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 10819

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwSt (B)
7/15

vom
20. Mai 2015
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen
Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch die Präsidentin des [X.] [X.], [X.] und Dr.
Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am 20. Mai 2015 beschlossen:

Der Beschluss
des 2.
Senats des [X.]es des Landes [X.] vom 10.
Februar 2015 wird [X.], soweit dort die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen das Urteil des vorgenannten Gerichts vom 7.
Februar 2014 ver-worfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der in §
145 Abs.
3 Satz
1 [X.]
bezeichneten Frist zu-rückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2.
Senats des [X.]es des Landes [X.] vom 7.
Februar 2014 -
insoweit unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags
-
und die Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil werden als unzuläs-sig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung [X.] einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat der [X.] die Berufung des Rechtsanwalts 1
-
3
-
wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptver-handlung ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 [X.], §
143 Abs. 4 Satz 2 [X.] verworfen
und die Revision nicht zugelassen.
Das Urteil ist dem Rechtsanwalt am 20. Februar 2014 zugestellt worden. Gegen das Urteil und gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Rechtsanwalt am 21. März 2014 mit [X.] vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und "bezüglich der Verfristung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 10.
Februar 2015 hat der [X.] die Beschwerde gegen das Urteil als unzulässig verworfen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen.
2. Die Rechtsmittel des Rechtsanwalts haben im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Allerdings war der Beschluss
des [X.]s vom 10.
Febru-ar 2015 in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang aufzuheben. Denn der [X.] war weder für die Verwerfung des gegen sein Ur-teil gerichteten Rechtsmittels noch für die Entscheidung über das [X.] (vgl. §
116 Abs.
1 Satz
2 [X.]
i.[X.]. §
46 Abs.
1 [X.]) zu-ständig. Zu Letzterem ist in der Rechtsprechung des [X.] aner-kannt, dass eine Bindung des [X.] an eine durch das unzuständi-ge Gericht ausgesprochene Verwerfung des [X.] nicht besteht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
September 1959 -
5 [X.]; vom 29.
März 1960 -
4 [X.]; vom 2.
Dezember 1976 -
4 StR 587/76, [X.] 1977, 284; [X.] in:
[X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
46 Rdn.
7).
b) Die gegen das Urteil des [X.]s gerichtete "Beschwer-de"
ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht das statthafte Rechtsmittel ist.
2
3
4
-
4
-
c) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig erhoben. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 116 Abs.
1 Satz
2 [X.]
i.[X.]. §
45 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Die von ihm behauptete "[X.]" wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht, wobei das Vorbringen darüber hinaus in erhebliche Spannung tritt zum Eingang des Antrags bei Gericht am 21.
März 2014 erst kurz vor Mitter-nacht.
5
-
5
-
d) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit schon wegen Fristversäu-mung unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil der [X.] keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen
hat, die den Anforderungen des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] ge-nügen könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 31. Januar 2013 -
AnwSt (B) 8/12).
[X.] König Remmert

[X.] Schäfer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.02.2014 -
2 AGH 10/13
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 26.01.2013 -
EV 865/12
6

Meta

AnwSt (B) 7/15

20.05.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2015, Az. AnwSt (B) 7/15 (REWIS RS 2015, 10819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10819

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwSt (R) 5/15 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (B) 3/15 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (R) 4/15 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (B) 4/11 (Bundesgerichtshof)


AnwSt (B) 1/21 (Bundesgerichtshof)

Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.