Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. AnwSt (B) 8/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 3865

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwSt
(B)
8/11
vom
18. August 2011
in dem
anwaltsgerichtlichen
Verfahren
gegen

wegen Verletzung der anwaltlichen
Berufspflichten

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat
auf Antrag des
General-bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
durch den
Präsi-denten
des [X.] Prof.
Dr.
[X.], [X.], den
Richter Seiters
sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer

am 18.
August 2011 gemäß §
145 Abs.
5 Satz
1 [X.] einstimmig beschlos-sen:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2.
Senats des [X.]s des
Landes Nordrhein-Westfalen
vom 5. November 2010
wird zurück-gewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 145 Abs. 2 [X.] könnte die durch den Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage allenfalls dann erlan-gen, wenn der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Versagung des letzten Worts (§ 143 Abs. 4 Satz 1 [X.], § 326 Satz 2 StPO) schlüssig dargetan wäre. Einen verfassungsrechtlich relevanten Gehörsverstoß zu bezeichnen und im Einzelnen auszuführen, obliegt nach § 145 Abs. 3 Satz
3 [X.] dem Beschwerdeführer.
Jedenfalls unter den hier gegebenen Voraussetzungen eines sehr über-schaubaren Verfahrensstoffs, der -
über jeweils zwei Instanzen hinweg und bei -
3
-
jeweils demselben Beweisergebnis -
Gegenstand eines zivilgerichtlichen sowie des berufsrechtlichen Verfahrens gewesen und vom Beschwerdeführer vor dem [X.] in seinem Schlussvortrag nochmals gewürdigt worden ist, genügt er seinen Darlegungspflichten nicht, wenn er sich auf die Rüge
der Ver-fahrensverletzung beschränkt, ohne auszuführen, was er im Fall der Erteilung des letzten Worts vorgetragen hätte (vgl. zu den [X.] im Rahmen einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde [X.] 28, 17, 19 f.; [X.] [Kammer], Beschluss vom 19. März 1997 -
2 BvR 463/97). Die Nichter-teilung des -
nach § 143 Abs. 4 Satz 1 [X.], § 326 Satz 2 StPO freilich gebo-tenen -
letzten Worts im [X.] an den Vortrag des Vertreters der General-staatsanwaltschaft reicht vor diesem Hintergrund im
Rahmen der Prüfung grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für sich genommen nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde ohne näheren Vortrag zum [X.] zu verhelfen.

[X.]

König

Seiters

Frey Braeuer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2009 -
3 EV 97/02
AGH Hamm, Entscheidung vom 05.11.2010 -
2
AGH 44/10

Meta

AnwSt (B) 8/11

18.08.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. AnwSt (B) 8/11 (REWIS RS 2011, 3865)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3865

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