Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.12.2013, Az. AnwSt (B) 7/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 1

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwSt
(B) 7/13
vom
30. Dezember
2013
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen

wegen
Verletzung anwaltlicher
Pflichten

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter [X.] und die
Rechtsanwälte Dr. Martini
und Prof. Dr. Quaas
am 30. Dezember 2013
einstimmig beschlossen:
Dem Rechtsanwalt wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].
Senats des [X.] [X.] vom 29.
Juni 2013 gewährt (§
116 Abs.
1 Satz
2 [X.], §
44, §
45 Abs.
2 Satz
3 StPO).
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen (§
145 Abs.
5 Satz
1 und 2 [X.]).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§
197 Abs.
2 Satz
1 [X.]).

Gründe:
I.
Der [X.] [X.] hat durch Urteil vom 29.
Juni 2013 die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des [X.]
-
3
-
richts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K.

vom 28.
Januar
2013, das gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis gemäß §§
113, 114 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verhängt hatte, verwor-fen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil des [X.] wurde dem Rechtsanwalt am 2.
August 2013 und seinem Verteidiger am 12.
August 2013 zugestellt. Der Antrag des Verteidigers auf Zulassung der
Revision ging am Freitag, dem 13.
September 2013 um 9.47
Uhr per Telefax beim [X.] ein. Aus den eingegangenen Seiten ist ersichtlich,
dass Übertragungsversuche am 12.
September 2013 um 22.40
Uhr und um 22.44
Uhr sowie am 13.
September 2013 um 00.06
Uhr mangels Verbindung gescheitert waren. Mit Schreiben vom 13.
September 2013, beim Anwaltsge-richtshof
eingegangen
am 26.
September 2013 beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Unterlagen zur [X.] vor.
II.
1.
Dem Rechtsanwalt ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision von Amts wegen zu gewähren, da er
ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Aus der am 13.
September 2013 einge-gangenen Beschwerdeschrift ist ersichtlich, dass ein etwaiges Verschulden an der Fristversäumung nicht in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, sondern allenfalls in den seines Verteidigers fällt. Ein Verschulden des [X.] ist dem Rechtsanwalt im anwaltsgerichtlichen Verfahren aber nicht zuzu-rechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
November 2002 -
AnwSt
(R)
1/02). Auf die Gründe, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag entgegen §
116 Abs.
1
2
-
4
-
Satz
2 [X.], §
45 Abs.
1 Satz
1 StPO erst am 26.
September 2013 beim [X.] eingegangen ist, kommt es mithin nicht an.
2.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des §
145 Abs.
3 Satz
3 [X.] genügen könnte. Die eingangs der Beschwerdeschrift
aufgeworfene Frage, "in wie weit eine Information durch einen RA über eine für Gesellschafter eines Immobilienfonds gleichlautende Rechtsfrage als unzulässige Werbung und Verstoß gegen §
43b [X.] gewertet werden kann", war
in dieser Allge-meinheit nicht Gegenstand des Urteils des [X.]. Ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Anschreiben des Beschwerdeführers an die Gesellschafter des Immobilienfonds um eine gezielte Werbung um ein konkre-tes Einzelmandat handelte, ist demgegenüber eine Tatfrage. Soweit der Kläger die Regelung des §
43b [X.] für nicht verfassungskonform hält, ist kein [X.] erkennbar, zumal diese als solche allgemein für verfassungsrecht-
3
4
5
-
5
-
lich unbedenklich gehalten wird (vgl. [X.], NJW 2008, 1298 Rn.
11). Die [X.] gibt keinen Anlass, daran zu zweifeln.
Tolksdorf
[X.]
[X.]

Martini
Quaas
Vorinstanzen:
Anwaltsgericht [X.], Entscheidung vom 28.01.2013 -
AG 14/12 -
I 7/12 -

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2013 -
AGH 5/13 ([X.]) -

Meta

AnwSt (B) 7/13

30.12.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.12.2013, Az. AnwSt (B) 7/13 (REWIS RS 2013, 1)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1

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