Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. BLw 26/06

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 691

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. November 2007 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 23. November 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des [X.] des [X.] in [X.] vom 23. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 8.911,24 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten streiten um Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz. 1 Die verstorbene Mutter der Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) hatte im Jahre 1972 einen Inventarbeitrag von 8.338,50 Mark und 4,19 ha landwirtschaftliche Fläche in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin einge-bracht. Diese wandelte sich in die Rechtsform der GmbH um. Die Erblasserin blieb in der [X.] mit einem Geschäftsanteil von 2.500 DM. 2 - 3 - 3 Der [X.]svertrag der Antragsgegnerin enthält in §§ 10, 11 [X.], nach denen die Veräußerung von [X.]santeilen an Dritte nur dann möglich ist, wenn der Anteil gegenüber der Geschäftsführung gekün-digt worden ist und keiner der anderen [X.]er in einer Frist von drei Monaten nach der Kündigung erklärt, den Anteil übernehmen zu wollen. Die Regelung über das im Falle der Übernahme des Anteils des [X.] zu zahlende Entgelt lautet: "Im Falle einer Übernahme haben die übernehmenden Gesell-schafter in den ersten beiden Geschäftsjahren nach Errichtung der [X.] die Übernahme des Geschäftsanteils dem kündigen-den [X.]er in Höhe des [X.] zu erstat-ten. Bei einer späteren Kündigung kann der ausscheidende Gesell-schafter den Nennwert seines Anteils am Stammkapital der [X.] erhalten. Ab dem sechsten Geschäftsjahr nach Errich-tung der [X.] kann der ausscheidungswillige Gesellschaf-ter für seinen Anteil eine Vergütung erzielen, die nach dem Er-tragswert des Unternehmens in Verbindung mit den Vermögens-steuerrichtlinien errechnet wird." Die Erblasserin kündigte ihren Anteil an der [X.] und verkaufte mit notariellem Vertrag vom 8. Februar 1996 ihren Anteil für einen Preis von 12.049 DM an ihren Neffen, nachdem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ihr mitgeteilt hatte, dass kein [X.]er von dem [X.] im [X.]svertrag Gebrauch mache. 4 Die Antragsstellerin macht als Erbin gegenüber der Antragsgegnerin ei-nen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] in Höhe von 8.911,24 • geltend, den sie nach einem Wert des Anspruchs aus § 44 [X.] in Höhe von 19.930,24 DM unter Abzug des Geschäftsanteiles der Erblasserin von 2.500 DM errechnet hat. 5 - 4 - 6 Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Antragsgegnerin ver-pflichtet, 4.029,31 • an die Antragstellerin zu bezahlen, und den [X.] zurückgewiesen. Auf die von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsmittel hat das [X.] ([X.]) die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 4.882,33 • [X.] Zinsen verpflichtet und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Abweisung des [X.] weiter. 7 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, dass der Antragstellerin als Erbin ein [X.] auf eine bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] in Höhe der [X.] zwischen dem Wert der Beteiligung an der LPG und dem Nennwert des Geschäftsanteiles an der GmbH zustehe. 8 Es bedürfe es keiner Feststellungen dazu, ob die quotale Beteiligung der Erblasserin in Höhe von 0,25 % am Stammkapital der Antragsgegnerin von 1 Million DM proportional dem Anteil der Erblasserin am Eigenkapital der LPG entsprochen habe. Der Anspruch auf bare Zuzahlung sei schon dann begrün-det, wenn die nominelle Parität der Beteiligungsquote nicht zu einer wirtschaftli-chen Identität der [X.] geführt habe. Dies sei der Fall, wenn durch die Regelungen im [X.]svertrag die Anteile nicht frei, sondern [X.] nur zum Nennwert an das Unternehmen oder an bestimmte Personen veräu-ßert werden dürften. 9 - 5 - 10 Solche Regelungen stellten die §§ 10,11 des [X.]svertrages dar, die sog. [X.] enthielten. Für den Anspruch auf bare Zuzahlung reiche es aus, dass der [X.]svertrag eine Regelung enthalte, die einen Ankauf des Geschäftsanteils unter seinem Verkehrswert möglich mache. Da der Anspruch bereits mit dem Wirksamwerden der Umwandlung entstehe, kön-ne es nicht darauf ankommen, ob die [X.]er später von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hätten oder [X.] wie hier [X.] der Erblasserin ein Verkauf des Anteils an einen [X.] zum vollen Verkehrswert möglich gewesen sei. II[X.] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.]. 11 1. Die Entscheidung des [X.] beruht auf einer [X.] Anwendung des § 28 Abs. 2 [X.]. Der Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist nicht [X.] wie das Beschwerdegericht meint [X.] schon deshalb [X.], weil der [X.]er über den ihm nach dem [X.] zustehenden GmbH-Anteil, dessen Nominalwert hinter Wert der Beteili-gung des Mitglieds am Kapital der LPG zurückbleibt, nicht frei verfügen kann. 12 a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass nach einer formwechselnden Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 23 ff. [X.] der Nominalbetrag der den Mitgliedern zugeteilten Kapitalan-teile nicht mit der Summe der Anteile der Mitglieder am Eigenkapital der LPG identisch sein muss. Die Festlegung des Grundkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH hat mit der "Personifizierung" des Vermögens der 13 - 6 - LPG nichts zu tun (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.], 255, 256). 14 Der Anspruch des Mitglieds auf eine Verbesserung seines [X.] am Unternehmen neuer Rechtsform durch eine bare Zuzahlung zu den ihm durch die Umwandlung zugewiesenen Anteilen beruht auf dem Grundsatz, dass bei einer Umwandlung jedes [X.], das nicht zuvor aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, proportional zu dem Wert der Beteiligung an der LPG auch an dem Unternehmen neuer Rechtsform beteiligt sein muss. Eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung bedarf es nur, wenn dies nicht der Fall ist (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], aaO). Nach der Umwandlung einer LPG in eine GmbH sind die Geschäftsantei-le der [X.]er anteilig richtig bemessen, wenn das Verhältnis der Kapi-talanteile demjenigen der Werte der Beteiligungen der Mitglieder am Vermögen der LPG [X.] entspricht (vgl. Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], aaO). Dass die GmbH-Anteile der Erblasserin bei der Umwandlung der Antragsgegnerin zu niedrig bemessen wurden (§ 28 Abs. 2 Fall 1 [X.]), hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Es hat gemeint, hier darauf verzichten zu können. 15 b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des [X.], nach der auch ein nach dem Vorstehenden richtig bemessener GmbH-Anteil kein ausreichender Gegenwert für die früheren Mitgliedschaftsrechte bei der LPG ist (§ 28 Abs. 2 Fall 2 [X.]) ist, wenn der [X.]er über den [X.] nicht frei verfügen kann. 16 aa) Die Auslegung des § 28 Abs. 2 Fall 2 [X.] durch das Beschwer-degericht ist mit dem Regelungszweck des Anspruchs auf bare Zuzahlung [X.]. Mit diesem Anspruch sollen durch die Umwandlung herbeigeführte 17 - 7 - Nachteile in den [X.] der [X.]er untereinander ausgeglichen werden. Diejenigen Nachteile einer formwechselnden Umwand-lung, die alle [X.]er gleichermaßen betreffen, können keine Grundlage für einen Anspruch auf bare Zuzahlung sein. Einem [X.]er steht daher ein Anspruch auf Verbesserung seines [X.] nicht zu, wenn die durch den Formwechsel herbeigeführten Einschränkungen in den [X.] oder in der Veräußerbarkeit der Anteile alle [X.]er in gleicher Weise betreffen. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung ist daher nur demjenigen zuzuerkennen, der infolge des Formwechsels eine individuelle Be-nachteiligung erleidet, wofür hier in Bezug auf die Beteiligung der Erblasserin nichts ersichtlich ist. Dieses Verständnis des § 28 Abs. 2 [X.] entspricht den [X.] in Rechtsprechung und Schrifttum zu der entsprechenden Bestimmung (§ 196 [X.]) im allgemeinen Umwandlungsrecht ([X.] 2004, 1032, 1033; [X.] in [X.], [X.], § 196 Rdn. 13; [X.] in Lut-ter/Winter, [X.], 3. Aufl., § 196, [X.]; [X.]/[X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 196, [X.]; [X.], [X.], 1843, 1848, nach dessen Ansicht Nachteile in der Verfügbarkeit der Anteile in dem in einem andere Rechtsform umgewandelten Unternehmen durch einen Anspruch auf bare Zuzahlung auszugleichen sind, sofern den [X.]ern nicht die Mög-lichkeit zum Ausscheiden gegen Annahme eines Barabfindungsgebots offen steht). Für den dem § 196 [X.] inhaltsgleichen Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 [X.] gilt nichts anderes. Der Senat hat [X.] was auch das Beschwerdegericht nicht übersehen hat [X.] bereits entschieden, dass sich aus der Natur der [X.] ergebende Einschränkungen bei der Verwertung der [X.] weder das Beteiligungsverhältnis noch den Wert der Beteili-gung im Umwandlungszeitpunkt verändern (Senat, [X.]. v. 26. Oktober 1999, [X.], [X.], 233, 235). 18 - 8 - 19 Ein [X.]er, der die mit der beschlossenen neuen Rechtsform [X.] Nachteile nicht tragen will, muss von seinem Recht Gebrauch ma-chen, gegen Annahme eines dem Wert seiner Beteiligung am Unternehmen entsprechenden Angebots einer Barabfindung auszuscheiden. [X.]) Aus dem Vorstehenden folgt bereits, dass [X.] entgegen der Ansicht des [X.] [X.] sich ein Anspruch eines [X.]ers auf bare Zuzahlung auch nicht dann ergeben kann, wenn auf Grund von Bestimmungen im [X.]svertrag die [X.]er über ihre Anteile nicht frei verfügen können, sondern diese vor einer Veräußerung an Dritte den anderen [X.] zum Ankauf zum Nennwert anbieten müssen. 20 (1) Durch den [X.]svertrag begründete [X.] über [X.], die bei der neuen Rechtsform üblich und zulässig sind, berühren auch die Gleichwertigkeit der Mitgliedschaftsrechte an der LPG und am Unternehmen in seiner neuen Rechtsform nicht. 21 Derartige Beschränkungen des [X.]ers bei der Veräußerung seiner Anteile sind bei der GmbH nach der gesetzlichen Bestimmung in § 15 Abs. 5 GmHG allgemein zulässig (vgl. [X.] 1989, 214, 215; [X.]/E[X.]ing, GmbHG, § 15 Rdn. 163; [X.]/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 87a; Winter/Lö[X.]e in [X.]/[X.]/Winter, GmbHG, § 15 Rdn. 15). Die vertraglichen Einschränkungen betreffen alle GmbH-Anteile in gleicher Weise. Ihr Zweck besteht darin, dass sich die verbleibenden [X.]er ge-genüber einem Erwerb von Anteilen durch ihnen nicht genehme, gesellschafts-fremde Personen absichern wollen (vgl. [X.], Urt. v. 31. Jan. 2000, [X.], [X.], 988, 989). Die Verfolgung eines solchen Zwecks ist auch bei der Umwandlung von [X.] nicht ausgeschlossen; das Land-wirtschaftsanpassungsgesetz enthält insoweit keine die Satzungsautonomie einschränkenden Bestimmungen. 22 - 9 - 23 (2) Die in § 10 des [X.]svertrages der Antragsgegnerin [X.], die einen [X.]er, der seine Anteile verkaufen will, dazu verpflichtet, vor einer Veräußerung an Dritte seine Anteile den ande-ren [X.]ern für einen Erwerb zu einem unter dem Verkehrswert liegen-den Nennwert anzubieten, beeinträchtigt allein einen austrittswilligen Gesell-schafter. Diese Regelung in dem [X.]svertrag ist deshalb [X.] soweit es um die Ansprüche des austrittswilligen [X.]ers geht [X.] darauf zu überprüfen, ob die Andienungspflicht zum Nominalwert der Anteile nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, weil bereits im Zeitpunkt der Umwandlung ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem tatsächlichen Wert bestanden hat (vgl. [X.]Z 116, 359, 375; 123, 283, 284), oder ob die Regelung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deshalb anzupassen ist, weil die Verpflichtung zu einem Verkauf der Anteile zum Nennwert auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der Anteile dazu führt, dass dadurch das Austrittsrecht des [X.]ers in unvertretbarer Weise eingeengt wird (vgl. [X.]Z 116, 359, 369; 123, 281, 285). 24 Diese Nachteile sind indes nur bei dem [X.]er zu [X.], den sie betreffen. Eine Einschränkung des aus der Veräußerung der [X.] erzielbaren Verkaufserlöses durch eine Andienungspflicht ist dagegen keine geeignete Basis zur Begründung eines Anspruchs auf eine bare Zuzahlung. Dafür ist es unerheblich, ob die Regelung über die Andienungspflicht zum Nennwert in § 10 des [X.]svertrages wirksam ist, wie es das Be-schwerdegericht angenommen hat, oder nichtig und schon deshalb zur [X.] aus § 28 Abs. 2 [X.] nicht geeignet ist, wie die Rechtsbeschwerde meint. Ein wegen einer solchen Andienungspflicht begrün-deter Anspruch aus § 28 Abs. 2 [X.], wie ihn das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft zuerkannt hat, führte zu dem mit dem Normzweck [X.] - ren Ergebnis, dass allen [X.]ern ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert ihrer Anteile und dem tatsächli-chen Wert der Beteiligung an der LPG im Zeitpunkt der Umwandlung zuzuspre-chen wäre, selbst wenn sie von den nur bei einem Ausscheiden entstehenden Nachteilen nicht betroffen waren oder sogar durch Ausübung des im Gesell-schaftsvertrag begründeten Erwerbsvorrechts von der Andienungspflicht des [X.] profitiert haben. Der Senat lässt dahinstehen, ob sich etwas anderes dann ergeben könn-te, wenn nach dem [X.]svertrag die [X.] überhaupt nicht zum Marktwert, sondern ausschließlich [X.] nur zum Nennwert an das Unter-nehmen oder nur an bestimmte Personen veräußert werden dürfen, wie es [X.] ([X.] 2000, 349, 351) erwogen hat, weil eine solche, nur eine Grup-pe der [X.]er bevorzugende Gestaltung hier nicht vorliegt. 26 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be-schwerdegericht keine Feststellung zu dem für den Anspruch aus § 28 Abs. 2 [X.] entscheidenden Umstand getroffen hat, ob die quotale Beteiligung der 27 - 11 - Erblasserin an dem Kapital der GmbH derjenigen an dem Eigenkapital der LPG entsprach oder nicht. Dies wird nachzuholen sein. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2006 - [X.]/01 - OLG [X.], Entscheidung vom 23.10.2006 - [X.] -

Meta

BLw 26/06

23.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. BLw 26/06 (REWIS RS 2007, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 691

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