Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 343/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3908

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 StR 343/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 15. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld-
und Strafausspruch dahin geän-dert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährli-cher Körperverletzung entfällt und dass die Jugendstrafe auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt wird.

2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Von der Auferlegung von Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten we
d-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen rechtsstaatswidriger [X.] hat es drei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt

entsprechend dem Antrag des [X.]

zu einer Änderung des Schuldspruchs. Diese ist erforderlich, weil die tateinheitlich mit der Beihilfe zum versuchten Totschlag abgeurteilte gefährli-che Körperverletzung

nach den Urteilsgründen gemeint war trotz der auf Mittäterschaft hindeutenden Tenorierung: Beihilfe zur gefährlichen Körperver-letzung

angesichts der Tatzeit vom 9. November 1992 bereits verjährt
ist (§
2 Abs. 1 und 3 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, §
223a Abs. 1 StGB a.F.).

1
-
3
-

Trotz des brutalen [X.] und der erheblichen Vollendungsnähe der Tat kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung eine etwas niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte. Im Blick auf den zeitlichen Abstand zur Tat und die bereits eingetretene gravierende Verletzung des [X.] der [X.] die Höhe der Jugendstrafe von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate. Die Kompensationsent-scheidung bleibt unberührt.

[X.] Schneider

Dölp Bellay

2

Meta

5 StR 343/12

15.08.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 343/12 (REWIS RS 2012, 3908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3908

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.