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5 StR 343/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. August 2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuld-
und Strafausspruch dahin geän-dert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährli-cher Körperverletzung entfällt und dass die Jugendstrafe auf ein Jahr und sechs Monate herabgesetzt wird.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Von der Auferlegung von Kosten des Rechtsmittels wird abgesehen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten we
d-strafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Wegen rechtsstaatswidriger [X.] hat es drei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten führt
entsprechend dem Antrag des [X.]
zu einer Änderung des Schuldspruchs. Diese ist erforderlich, weil die tateinheitlich mit der Beihilfe zum versuchten Totschlag abgeurteilte gefährli-che Körperverletzung
nach den Urteilsgründen gemeint war trotz der auf Mittäterschaft hindeutenden Tenorierung: Beihilfe zur gefährlichen Körperver-letzung
angesichts der Tatzeit vom 9. November 1992 bereits verjährt
ist (§
2 Abs. 1 und 3 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, §
223a Abs. 1 StGB a.F.).
1
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Trotz des brutalen [X.] und der erheblichen Vollendungsnähe der Tat kann der [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung eine etwas niedrigere Jugendstrafe verhängt hätte. Im Blick auf den zeitlichen Abstand zur Tat und die bereits eingetretene gravierende Verletzung des [X.] der [X.] die Höhe der Jugendstrafe von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um drei Monate. Die Kompensationsent-scheidung bleibt unberührt.
[X.] Schneider
Dölp Bellay
2
Meta
15.08.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. 5 StR 343/12 (REWIS RS 2012, 3908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3908
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