Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 4 StR 459/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 721

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[X.] vom 21. November 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2006 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte des ver-suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung und der fahrlässigen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Von der Erhebung von Kosten und Auslagen im Revisi-onsverfahren wird abgesehen (§ 109 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 74 JGG); jedoch trägt der Angeklagte die dem [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des versuchten Totschlags in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Tat in der Nacht zum 11. September 2005) sowie der "Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" (Fall II. 2 der Urteilsgründe; Verkehrsunfall vom 18. September 2005) für schuldig befunden und ihn zu [X.] Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer den Vorfall vom 18. [X.] - 3 - tember 2005 betreffenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das [X.] hinsichtlich der Tat in der Nacht zum 11. September 2005 des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und hinsichtlich des Verkehrsunfallgeschehens vom 18. September 2005 der fahrlässigen Körperverletzung (zu ergänzen: in zwei rechtlich zusammentref-fenden Fällen) für schuldig befunden und ihn zu der erkannten Jugendstrafe verurteilt hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der [X.] vom 25. Oktober 2006. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz seines Verteidigers vom 1. November 2006 führt zu keinem anderen Ergebnis. 2 Es beschwert den Angeklagten auch nicht, dass das [X.] ohne weitere Begründung davon abgesehen hat, dem Angeklagten mit Blick auf das Verkehrsunfallgeschehen vom 18. September 2005 die Fahrerlaubnis zu ent-ziehen. 3 Dagegen kann der das Verkehrsunfallgeschehen betreffende Schuld-spruch nicht bestehen bleiben, soweit das [X.] den Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen belegen nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vom [X.] angenommenen Tatbestandsalternative des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. d) der Vorschrift vorliegen. Zwar hat das [X.] zu Recht angenommen, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell gefahren und dadurch den Verkehrsunfall, bei dem die 4 - 4 - beiden Insassen erheblich verletzt wurden, verursacht hat. Bei dieser Sachlage hat das [X.] § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) StGB deshalb bejaht, weil sich der Unfall an bzw. in Höhe der Einmündung einer Nebenstraße ereignete ([X.], 23). Das genügt für sich allein indes nicht. Denn nach dem eindeutigen Tatbestandsaufbau ("und dadurch") muss die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsal-ternative u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typi-scherweise ausgehen. Dass der [X.] nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht damit nicht aus (König in [X.], StGB 11. Aufl. § 315 [X.]. 113; [X.] in MüKo StGB § 315 [X.]. 43). Einen solchen Gefahr-verwirklichungszusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der [X.] an der Einmündung hat das [X.] jedoch gerade nicht festgestellt. Es fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass der Angeklagte etwa wegen eines aus der Nebenstraße kommenden Verkehrsteilnehmers in Schreck geraten und deshalb die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat. Auch für andere Tatbe-standsalternativen des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB geben die Feststellungen nichts her. Vielmehr hat das [X.] - insoweit entgegen der Anklage - ausdrücklich nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte sich in einem Überholvorgang befand oder die rechte Fahrspur an einer unübersichtlichen Stelle nicht einhielt ([X.]). Hiernach muss der Schuldspruch nach § 315 c StGB entfallen. - 5 - Die Schuldspruchänderung lässt den Rechtsfolgenausspruch unberührt. Denn der Schuldgehalt der Taten, der - wie das [X.] zu Recht hervor-gehoben hat - dadurch geprägt ist, dass der Angeklagte innerhalb von nur einer guten Woche drei Menschen schwer verletzt hat ([X.]), wird dadurch ebenso wenig berührt wie der vom [X.] für die Rechtsfolgenbemessung rechts-fehlerfrei angenommene Erziehungsbedarf. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 459/06

21.11.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2006, Az. 4 StR 459/06 (REWIS RS 2006, 721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 721

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