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PDF anzeigen[X.]/99vom9. Februar 2000in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354Abs. 1 StPO am 9. Februar 2000 einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 1999 im Schuldspruch dahingeändert, daß der Angeklagte [X.] mit dem versuchtenTotschlag nicht der Bedrohung, sondern der gefährlichen Kör-perverletzung schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags [X.] mit Bedrohung (Fall [X.]), wegen versuchter gefährlicher Körperver-letzung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall M.) sowie wegen Widerstands gegenVollstreckungsbeamte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der ausder Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall [X.]; imübrigen ist sie offensichtlich [X.] Der Angeklagte stach nachts auf der Straße mit einem Messer mitmäßiger Wucht auf seine frühere Verlobte [X.] ein und rief dabei: [X.] 3 -Dich [X.] Er nahm billigend in Kauf, daß er Frau [X.] hätte töten können. [X.] einer kurzen Unachtsamkeit des Angeklagten konnte sich Frau [X.] nachdem Stich losreißen und fliehen. Sie erlitt am [X.] eine bis zu zwei Zentimetertiefe Schnittwunde in der Nähe der [X.]schlagader.2. a) Bei diesem Tathergang hat der Schuldspruch wegen Bedrohung([X.] begangen mit versuchtem Totschlag) keinen Bestand. Der ver-suchte Totschlag und die Bedrohung stehen nicht im Verhältnis der Tateinheit,vielmehr besteht Gesetzeskonkurrenz. Trifft die Bedrohung - wie im vorliegen-den Fall - zeitlich unmittelbar mit dem Versuch oder der Vollendung des [X.] zusammen, tritt die Bedrohung hinter dem angedrohtenVerbrechen zurück (vgl. [X.] 1977, 306; NStZ 1984, 454; bei [X.] 1994, 225; bei [X.] 1979, 281; [X.] in [X.]. § 241Rdn. 14; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 16 jeweilsm.w.[X.]).b) Der Angeklagte hat jedoch stattdessen [X.] mit dem ver-suchten Totschlag eine gefährliche Körperverletzung (mittels eines gefährli-chen Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung) begangen(§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB). Die mit dem versuchten Totschlag zusam-mentreffende Körperverletzung tritt nicht zurück, sondern steht dazu in Tatein-heit (BGHSt 44, 196 unter Aufgabe von [X.], 122; 21, 265; 22, 248). [X.] ist daher um den Vorwurf der [X.] begangenen gefährli-chen Körperverletzung zu ergänzen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, dasich der Angeklagte bei einem vorherigen Hinweis nicht erfolgreicher hätteverteidigen können.3. Im Fall M. hat der Schuldspruch wegen Bedrohung (in Tateinheit mitversuchter gefährlicher Körperverletzung) dagegen Bestand, weil der [X.] -klagte hier nicht mit der Begehung des angedrohten Verbrechens, sondern (le-diglich) eines Vergehens begonnen hat.4. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil auszuschließen ist,daß das [X.] auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs einegeringere Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.[X.][X.] Bode Otten Rothfuß
Meta
09.02.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. 2 StR 639/99 (REWIS RS 2000, 3209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3209
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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