Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. 5 StR 73/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3949

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5 StR 73/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 20. April 2005 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Kör-perverletzung entfällt,
b) im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-hoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: Okto-ber 1992) zu drei Jahren und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt und hat differenzierte Anordnungen zur Anrechnung in [X.] und im [X.] Freiheitsentziehung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus - 3 - dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das [X.] unbegrün-det (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 223a [a. F.], § 2 Abs. 3 StGB) entfällt, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, wegen absoluter Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB).
Im übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken angesichts des Tatbildes des Kapitalverbre-chens, das der Angeklagte unterstützt hat, und zwar ungeachtet des [X.] des zur Tatzeit möglicherweise erst 14jährigen Angeklag-ten, seines spontanen Entschlusses zur Tatbeteiligung und seiner engen Be-ziehung zu dem Haupttäter, seinem älteren Bruder.
Die Höhe der Jugendstrafe hat indes keinen Bestand. Sie beruht, da die [X.] dem Angeklagten die erheblichen Verletzungsfolgen des zweiten Tatopfers ausdrücklich besonders angelastet hat, auf dem rechtsfeh-lerhaft zu weit gefaßten Schuldspruch. Angesichts der durch den langen Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung begründeten besonderen Schwie-rigkeit der Bemessung einer angemessenen Jugendstrafe vermag der Senat weder festzustellen, daß eine geringere Strafhöhe keine angemessene Sank-tion mehr wäre, noch erscheint es angezeigt, von einer Aufhebung der Ju-gendstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO abzusehen.
Bei dem bloßen Subsumtionsfehler bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat die [X.] und der [X.] bislang fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu bemessen, die [X.] durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt wer-den dürfen. Dabei wird es Wendungen zu vermeiden haben, die als bedenk-- 4 - liche Relativierung des trotz der zeitlichen Fallbesonderheiten beachtlichen Erziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) aufgefaßt werden könnten. Zur Vermeidung von Mißverständnissen merkt der Senat an, daß die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nach allgemeinem Strafrecht gebotene Strafrahmenverschiebung zu beachten ist. Bei etwa andauerndem Vollzug der Untersuchungshaft wird namentlich unter Berücksichtigung der aufrecht-erhaltenen Anrechnungsentscheidung und angesichts der verstärkten [X.] möglicher Reststrafaussetzung im Jugendstrafrecht eine besonders beschleunigte Förderung des Verfahrens geboten sein.

[X.] Basdorf Gerhardt Raum

Meta

5 StR 73/05

20.04.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. 5 StR 73/05 (REWIS RS 2005, 3949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3949

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