Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZA 2/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4398

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[X.][X.] vom 19. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 19. März 2009 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkam-mer des [X.] vom 18. Dezember 2008 wird [X.]. Gründe: [X.] Der Beklagte ist Verwalter in dem am 17. November 2006 über das Ver-mögen der R. (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten [X.]. 1 Der am 2. Juli 2007 verstorbene Vater der Schuldnerin hatte im Jahre 1974 bei der [X.]Versicherung zwei Todesfallversicherun-gen abgeschlossen und die Schuldnerin zur Bezugsberechtigten bestimmt. Der Beklagte zog die Versicherungssumme in Höhe von 2.726,40 • (1.040,35 • [X.] 1.685,05 •) zur Masse. Die Schuldnerin beauftragte die Klägerin mit der Bestattung ihres [X.]. Zur Abgeltung der Vergütung von 2.398,10 • trat die 2 - 3 - Schuldnerin etwaige ihr wegen des Einzugs der Versicherungen gegen den [X.] zustehende Erstattungsansprüche an die Klägerin ab. Das Berufungsgericht hat der von dem Amtsgericht abgewiesenen Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen. Der Beklagte beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Rechtsmittels. 3 I[X.] Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der beabsichtigten Revision, ohne dass es einer Klärung offener Rechtsfragen bedarf, keine Erfolgsaussichten beizumessen sind (§ 114 ZPO). Die von dem Beklagten beanstandete Entscheidung beruht auf einer ersichtlich zutreffenden Auslegung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. 4 1. Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken. Eine solche Todesfallversicherung entlastet jene Personen, von denen gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung eines Schuldners zu tra-gen sind ([X.] NJW 2004, 2585). Angesichts dieses - auch auf die Vermei-dung von [X.] gerichteten ([X.], [X.]. v. 12. Dezember 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 412, 413 Rn. 15) - Schutzzwecks genügt es für die Anwendbarkeit der Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer und der [X.] identisch sind. Begünstigter kann aber auch ein Dritter, selbst ein Nichtangehöriger, sein, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt 5 - 4 - ([X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und einstweilige Verfügung, 4. Aufl. § 850b Rn. 17; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 850b Rn. 8). Damit [X.] die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, [X.] die eigenen Beerdigungskosten des Versicherten abdecken sollen, aber - wie im Streitfall - zugunsten eines Angehörigen abgeschlossen werden (Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 850b Rn. 7). Die von dem Antragsteller vertretene Ge-genauffassung, wonach der Pfändungsschutz nur zugunsten des [X.] eingreift, würde die Regelung des § 850b Abs. 1 Nr. 4 leer laufen lassen und jedes praktischen Schutzzwecks berauben. 2. Wegen des danach eingreifenden Pfändungsschutzes stand die nicht in die Insolvenzmasse gefallene Forderung ([X.], 2. Aufl. § 36 Rn. 45) der Schuldnerin zu, die sie nach Auszahlung der [X.] an den Beklagten als Nichtberechtigten wirksam an die Klägerin [X.] hat. Mithin findet die Klage ihre Grundlage in § 816 Abs. 2, § 398 BGB. [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2008 - 543 C 5020/08 - [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 S 59/08 -

Meta

IX ZA 2/09

19.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. IX ZA 2/09 (REWIS RS 2009, 4398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4398

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