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PDF anzeigen [X.][X.] vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat, ohne Grundsatzfragen zu berühren und ohne von der Rechtsprechung des [X.] abzuweichen, eine gemein-same Verwertungsbefugnis des Klägers und des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Beklagten angenommen. Dem Beklagten steht jedenfalls kein insolvenzfestes Recht an dem Rückkaufswert der Lebensversicherung der 2 - 3 - Schuldnerin zu. Bei der streitigen Versicherung handelt es sich um eine Rück-deckungsversicherung, nicht um eine Direktversicherung. Schon aus diesem Grund ist das [X.] nicht einschlägig (vgl. § 1a Abs. 1, § 1b Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2 [X.]). Auf den persönlichen [X.] (vgl. § 17 Abs. 1 [X.]), den der Beklagte trotz seiner hälftigen Beteiligung an der Schuldnerin für sich in Anspruch nimmt, kommt es deshalb nicht an. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Verwertung von [X.] falle nach § 50 Abs. 1, § 166 Abs. 2 [X.] nicht in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters, übersieht er seine eigene Insolvenz. Sein Insolvenz-verwalter ist nach § 80 Abs. 1, § 35 Abs. 1 [X.] befugt, über das gesamte dem [X.] unterfallende Vermögen des Beklagten zu verfügen. Dazu 3 - 4 - gehören auch Pfandrechte, soweit sie nicht ihrerseits unpfändbar sind. Dies ist bei dem hier gegebenen Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung der Schuldnerin nicht der Fall. [X.] [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.07.2006 - 10 O 127/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 09.05.2008 - 17 U 23/07 -
Meta
09.10.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZA 26/08 (REWIS RS 2008, 1567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1567
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