Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. I ZR 250/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3465

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:25. April 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaElektroarbeitenUWG § 1; [X.] A[X.]. 87a)Ein Verstoß gegen die Vorschrift des A[X.]. 87 [X.], die der erwerbs-wi[X.]schaftlichen Tätigkeit der [X.]n Grenzen setzt, ist nicht zugleichsittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.- 2 -b)Es ist nicht Sinn des § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu er-möglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, daß ein Gesetz ihrenMarktzutritt verbiete, vom Markt fernzuhalten, wenn das betreffende Gesetzden Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des [X.] nicht berühren.c)Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt bestimmter Markt-strukturen. Auch in den Fllen, in denen aus ihr Ansprüche zum Schutz desBestandes des [X.] auf einem bestimmten Markt hergeleitet wer-den können, geht es nicht darum, bestimmte Marktstrukturen zu erhalten,sondern darum, wettbewerbliche Verhaltensweisen zu unterbinden, dienach den [X.] Berücksichtigung ihrer Auswirkungenauf die Marktstruktur gerade auch als [X.]maßnahmen unlautersind.BGB § 823 Abs. 2 Bf; [X.] A[X.]. 87Die Vorschrift des A[X.]. 87 [X.] ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823Abs. 2 BGB.[X.], [X.]eil vom 25. April 2002 - [X.]/00 - [X.] LG München I- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 25. April 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 20. April 2000 aufgehoben.Auf die Berufung der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], [X.] [X.] Handelssachen, vom 19. Mai 1999 ab-[X.].Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die beklagten [X.]werke wurden am 3. September 1998 aus einemEigenbetrieb der Landeshauptstadt [X.]in eine Gesellschaft mit [X.] umgewandelt, deren Alleingesellschafterin die Landeshauptstadt [X.]ist. Seitdem [X.] die [X.] auch [X.] [X.], darunter auch das Aufstellen und das Entfernen von [X.] [X.] die "fliegenden Bauten" auf der [X.] Dult und auf [X.].Die [X.] betreibt in [X.]das [X.]. Sie hat seit [X.] im Bereich der Landeshauptstadt [X.][X.] [X.] auf den Messen,Mr[X.]n und Festveranstaltungen Elektroarbeiten ausge[X.]. Nach ihrer Um-wandlung in eine GmbH erreichte die [X.] binnen kurzer Zeit, [X.] von Kunden der [X.] zu ihr rwechselten.Die [X.] ist der Ansicht, [X.] die [X.] durch die Übernahme [X.] Unternehmen [X.] Elektroarbeiten gegen die Vorschriften der[X.]. [X.]ordnung verstoûe, die zur Beschrkung der erwerbswi[X.]-schaftlichen Ttigkeit der [X.]n erlassen worden seien, und damit zu-gleich wettbewerbswidrig handele. Die [X.] habe ihr nur deshalb so vieleKunden abwerben k, weil diese auf das Wohlwollen der [X.] seien. Die [X.] [X.] Preise ihrer Wettbewerber nur unterbieten,weil sie nach wie vor die Unterlagen [X.] die Ausschreibungen erstelle, [X.] diese nunmehr vom Hochbaureferat der Landeshauptstadt [X.]durch-ge[X.] [X.] 5 -Die [X.] hat beantragt,die [X.] unter Androhung von [X.] zu veru[X.]eilen,es zu unterlassen,elektrische Anlagen zur Erzeugung, Fo[X.]leitung, Umwandlung undAbgabe der elektrischen Energie privaten oder gewerblichen Auf-traggebern anzubieten und/oder in deren Auftrag herzustellen, ins-besondere Stromanschlsse und sonstige Einrichtungen auf Mes-sen, [X.] und gleicha[X.]igen Veranstaltungen mit fliegendenBauten [X.] private oder gewerbliche Auftraggeber zu installierensowie Arbeiten zu deren Instandhaltung, Reparatur, Auswechslungoder Neuerrichtung privaten oder gewerblichen Auftraggebern an-zubieten und/oder in deren Auftrag auszu[X.]en sowie [X.] zu werben.Die [X.] hat einen [X.] gegen die Vorschriften der [X.]. [X.] ebenso in Abrede gestellt wie einen Miûbrauch amtlicher Auto-ritt oder eine wettbewerbswidrige Ausnutzung amtlicher Beziehungen.Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], 413).Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben ([X.] 2000, 279 = [X.] 2000, 221).Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die [X.] beantragt, [X.] [X.] ihren [X.] 6 [X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] der geltend gemachteUnterlassungsanspruch nach § 1 UWG [X.] sei. Die [X.] handelewettbewerbswidrig, wenn sie die Grenzen, die A[X.]. 87 Abs. 1 [X.] der [X.] Bettigung der [X.]n ziehe, rschreite und [X.]private Auftraggeber die in dem Antrag genannten Elektroarbeiten [X.].Auch nach ihrer Privatisierung unterliege die [X.] als gemeindliches Un-ternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt [X.]den Schranken desA[X.]. 87 [X.].Die beanstandeten Elektroarbeiten dienten nicht der [X.] Versorgung der Bevlkerung mit Strom, sondern seien Handwerksleistun-gen [X.], die ebenso gut und wi[X.]schaftlich durch einen an-deren erfllt werden [X.]n.Die Vorschrift des A[X.]. 87 [X.] sei zwar kein Schutzgesetz im Sinnedes § 823 Abs. 2 BGB. Bei einem planmûigen, auf Dauer [X.], wie es hier gegeben sei, stehe dem Verletzten aber ein Unterlas-sungsanspruch aus § 1 UWG zu. Dies ergebe sich aus dem Zweck des A[X.]. 87[X.], wie er aus der Gesetzesbegrzu dieser Vorschrift hervorgehe.Aus anderen Grsei der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsan-spruch dagegen nicht [X.] -Ob die [X.] bei ihrer Ttigkeit amtliche Informationen ausnutze, diesie dadurch erlangt habe, [X.] sie vor ihrer Umwandlung in eine GmbH diesttischen Ausschreibungen durchge[X.] habe, [X.] nicht festgestellt werden. Diese Mlichkeit sei ohnehin allenfalls [X.] gegeben. Auch ein wettbewerbswidriger Miûbrauch amtlicher Au-toritt [X.] allein damit [X.] werden, [X.] jeder, der auf [X.] der Landeshauptstadt [X.]angewiesen oder um dieses bemtsei, die Beklagtr anderen Handwerksbetrieben bevorzugen werde,weil sie im Alleinbesitz der [X.] sei. Andernfalls wre jedes [X.]unter-nehmen in einer Rechtsform des Privatrechts von vornherein aus wettbewerbs-rechtlichen Grm Ttigwerden gehinde[X.].I[X.] Die gegen diese Beu[X.]eilung gerichteten [X.] haben Er-folg.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt die [X.]auch dann nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie selbst oder dieLandeshauptstadt [X.]bei der Übernahme von [X.] gegen die Schranken [X.] sollten, die sich aus A[X.]. 87 [X.] [X.]die erwerbswi[X.]schaftliche Ttigkeit von [X.]n ergeben.Ein [X.] einer [X.] gegen die Vorschrift des A[X.]. 87 [X.] istnicht zugleich sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. [X.] auch der [X.] nichts, [X.] eine [X.] nicht als Wettbewerberin auf dem Markt [X.] darf, soweit ihr eine erwerbswi[X.]schaftliche Ttigkeit nach A[X.]. 87 [X.]untersagt ist. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die[X.] wegen einer Verletzung des A[X.]. 87 [X.] scheidet daher auch dann- 8 -aus, wenn die beanstandete Ttigkeit der [X.]n mit dieser Vorschrift nichtvereinbar sein sollte, ohne [X.] es noch auf die Frage ankme, ob die [X.]als privatrechtliches Unternehmen im Alleinbesitz der Landeshauptstadt [X.]selbst den Beschrkungen des A[X.]. 87 [X.] unterliegt oder ihre [X.] in Betracht kme.a) Zweck des § 1 UWG ist es, dem unmittelbar betroffenen Wettbewer-ber einen Anspruch zu geben, damit dieser selbst gegen unlautere Mittel undMethoden des [X.] vorgehen kann und damit zugleich in die [X.] wird, sich gegen Scigungen zur Wehr zu setzen, die er durch[X.]verzerrungen infolge unlauteren [X.] erleidet oder be-[X.]chten [X.]. Die Anspruchsnorm ist so die Grundlage [X.] einen deliktsrechtli-chen Individualschutz ([X.], 255, 264 - Abgasemissionen; [X.], [X.]. v.5.10.2000 - I ZR 224/98, [X.], 354, 356 = [X.], 255 - Verbands-klage gegen [X.]; [X.]. v. 6.12.2001 - I ZR 284/00, [X.] 2002,360, 362 = [X.], 434 - "H.[X.]V. POSITIVE" II, zum Abdruck in [X.]Z vor-gesehen). Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des[X.] im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu [X.], ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogenauszulegen (vgl. [X.], 255, 265 - Abgasemissionen; 147, 296, 303 - Ge-winn-Ze[X.]ifikat; [X.] [X.] 2002, 360, 362 - "H.[X.]V. POSITIVE" II, m.w.[X.]).Gemû seiner [X.]en Zielsetzung ist § 1 UWG auch dann, [X.] beanstandetes Verhalten gegen ein Gesetz verstût, nur anwendbar, wennvon diesem [X.] zugleich eine unlautere Strung des [X.] auf dem Markt ausgeht. Es t nicht, [X.] bei einer [X.]-handlung ein [X.] lediglich mitverwirklicht wird. Der [X.] -stoû [X.] die Handlung vielmehr in der Weise pr, [X.] diese gerade auchals [X.]verhalten sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (vgl. [X.][X.], 354, 356 - Verbandsklage gegen [X.]).b) Fr die wettbewerbsrechtliche Beu[X.]eilung von [X.] gegen Vor-schriften, die den Zutritt zum Markt regeln, gilt nichts anderes. Ein Anspruchaus § 1 UWG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn ein [X.] verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheidenmûte. Als Grundlage deliktsrechtlicher [X.] von Wettbewerbern be-zweckt § 1 UWG nur den Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Es ist nicht Sinndes § 1 UWG, den Anspruchsberechtigten zu ermlichen, Wettbewerber unterBerufung darauf, [X.] ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt [X.], wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Grverhin-dern will, die den Schutz des lauteren [X.] nicht berren. Unter [X.] des [X.]rechts, zu dessen Zielen der Schutz der Frei-heit des [X.] [X.], ist vielmehr jede Belebung des [X.], wiesie unter [X.] vom Marktzutritt der ffentlichen Hand ausgehenkann, grundstzlich erwscht (vgl. dazu auch [X.], 2938,2939; [X.], [X.], 1205, 1209 und [X.], 777, 780). Auch beieinem [X.] gegen [X.] den Marktzutritt [X.] daher anhandeiner - am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden - Wrdigung des [X.] werden, ob es durch den [X.] das Geprines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erlt.Der [X.] kann dazu allein nicht , wenn die verletzte [X.] zumindest eine sekre wettbewerbsbezogene, d.h. - entsprechenddem Normzweck des § 1 UWG - eine auf die Lauterkeit des [X.] be-zogene, Schutzfunktion hat (vgl. [X.], 255, 267 - Abgasemissionen). [X.] -ne solche Schutzfunktion besitzen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung [X.]die [X.] - etwrztlicher Behandlungen - im [X.] der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicherFigkeiten fordern (vgl. dazu auch [X.], [X.], 777, 781). [X.] dieser A[X.] fehlt jedoch A[X.]. 87 [X.].c) Wie in der Gesetzesbegrzu A[X.]. 87 [X.] ([X.] 1 Nr. 9 des Gesetzentwurfs zur Änderung des kommunalen [X.] anderer kommunalrechtlicher Vorschriften, [X.]. 13/10828 S. 19),auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Beu[X.]eilung des Normzwecks [X.] hat, r dargelegt ist, hat A[X.]. 87 [X.] den Zweck,die Kommunen vor den Gefahrrdehnter unternehmerischer Ttigkeit zusctzen und zugleich einer "ungezlten Erwerbsttigkeit der [X.] zu Lasten der Privatwi[X.]schaft" vorzubeugen (vgl. dazu auch [X.]. 1976, 628, 629; Widtmann/[X.]/[X.], [X.]. [X.]ordnung,A[X.]. 87 Rdn. 3). Zweck der Schranken [X.] die erwerbswi[X.]schaftliche Ttigkeitder [X.]n ist danach nicht die Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhal-tens, sondern die Einfluûnahme auf das unternehmerische Verhalten der [X.] und gegebenenfalls der Schutz der Privatwi[X.]schaft vor einem Wett-bewerb durch diffentliche Hand.[X.], die einer [X.] nach A[X.]. 87[X.] untersagt sein k, sind als solche nicht unlauter, und zwar auchdann nicht, wenn sie von einer [X.] aust werden. Dera[X.]ige wi[X.]-schaftliche Ttigkeiten sind vielmehr innerhalb der Grenzen des A[X.]. 87 [X.]grundstzlich auch den [X.]n erlaubt. Als [X.]verhalten ist diebetreffende Ttigkeit dementsprechend auch bei Bercksichtigung des Zwecks- 11 -des A[X.]. 87 [X.] nicht schon dann unlauter, wenn die [X.] dabei dieihrer erwerbswi[X.]schaftlichen Ttigkeit gezogenen Schranken nicht eilt (vgl.dazu auch [X.], LKV 2000, 41, 46 f.; a.[X.], [X.], 17, 26).Die Unlauterkeit einer erwerbswi[X.]schaftlichen Ttigkeit einer [X.] kannsich zwar gerade auch aus ihrer Eigenschaft als [X.] und der damit verbundenen besonderen Stellr denanderen Marktteilnehmern, insbesondere den Verbrauchern, ergeben - etwawffentlich-rechtliche Aufgaben mit der erwerbswi[X.]schaftlichen Ttigkeitverquickt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 12.11.1998 - I ZR 173/96, [X.] 1999,594, 597 = [X.], 650 - Holsteiner Pferd), die amtliche Autoritt oder dasVe[X.]rauen in die [X.] und [X.] der Amts[X.]ung miûbraucht wird(vgl. [X.], [X.]. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, Umdruck S. 8 - Elternbriefe) oderder Bestand des [X.] auf dem einschligen Markt ge[X.]det wird(vgl. [X.]Z 82, 375, 395 ff. - [X.]; 123, 157, 160 ff. -Abrechnungs-Software [X.] Zrzte; [X.], [X.]. v. 19.6.1986 - I ZR 54/84,[X.] 1987, 116, 118 f. = WRP 1987, 22 - Kommunaler Bestattungswi[X.]-schaftsbetrieb I; [X.]. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, [X.] 1991, 53, 55 f. = WRP1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Auf dera[X.]ige Umststellt A[X.]. 87[X.] aber nicht ab.d) An der Beu[X.]eilung, [X.] eine erwerbswi[X.]schaftliche Ttigkeit einer[X.] nicht deshalb sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist, weil sie gegenA[X.]. 87 [X.] verstût, [X.] auch der Umstand nichts, [X.] es - wie darge-legt - zu den Zwecken des A[X.]. 87 [X.] [X.], die Privatwi[X.]schaft vor [X.] von [X.]n zu sctzen, wenn die in dieser Vorschrift ge-nannten Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesem Zusammenhang ist [X.] unerheblich, ob A[X.]. 87 [X.] ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.- 12 -2 BGB ist (vgl. dazu unter I[X.] 2.). Soweit es zu den Zielen des A[X.]. 87 [X.][X.], die Privatwi[X.]schaft vor einem Wettbewerb durch [X.]n zu [X.], geht es nicht um die Lauterkeit des [X.], sondern allenfalls umdie Erhaltung einer Marktstruktur, die von privaten Unternehmen gep[X.] ist. [X.] jedoch nicht Sinn des § 1 UWG, Wettbewerbern kommunaler Unternehmen,[X.] zur Verwirklichung dieses Schutzzwecks des A[X.]. 87 [X.] zu ge-wren, die nacffentlichem Recht etwa gegebene [X.] (vgl. dazu[X.], 2938, 2939; Tettinger, NJW 1998, 3473, 3474; [X.],[X.], 802, 808) erzen [X.]n oder nacffentlichem Recht beste-hende Schutzlcken ausfllen (vgl. dazu auch [X.], NdsVBl. 1999, 1, 6 ff.;[X.], [X.] 2000, 177, 184 f.; [X.], [X.], 777, 781; a.[X.], DVBl. 1999, 891, 896; Otting, [X.], 549, 552 ff.; [X.], [X.], 738 ff.). Die Vorschrift des § 1 UWG bezweckt nicht den Erhalt [X.] Marktstrukturen. Auch in den Fllen, in denen aus ihr [X.] zumSchutz des Bestandes des [X.] auf einem bestimmten Markt herge-leitet werden k(vgl. [X.]Z 82, 375, 395 ff. - [X.];123, 157, 160 f. - Abrechnungs-Software [X.] Zrzte), geht es nicht darum,bestimmte Marktstrukturen zu erhalten, sondern darum, wettbewerbliche Ver-haltensweisen zu unterbinden, die nach den [X.] [X.] ihrer Auswirkungen auf die Marktstruktur gerade auch als [X.]maûnahmen unlauter sind.e) Ohne Bedeutung [X.] die Beu[X.]eilung der Frage, ob ein [X.] einer[X.] gegen A[X.]. 87 [X.] ihre erwerbswi[X.]schaftliche Ttigkeit im Sinnedes § 1 UWG sittenwidrig macht, ist es auch, ob dieser [X.] vorstzlichoder planmûig begangen wird und ob das Vorgehen der [X.] [X.] ihre Aufsichtsrden beanstandet worden ist. Da der [X.]- 13 -die wettbewerbsrechtliche Lauterkeit der erwerbswi[X.]schaftlichen Ttigkeit alssolche nicht ber[X.], kann es [X.] die wettbewerbsrechtliche Beu[X.]eilung auchnicht darauf ankommen, ob der [X.] bewuût und gegebenenfalls ha[X.]ckigbegangen wird. Soweit der Entscheidung des Senats "[X.]" ([X.]. [X.] - [X.], [X.] 1965, 373, 374 = [X.], 139; vgl. dazuauch - [X.] diese Entscheidung allerdings nicht tragend - [X.], [X.]. v. 26.4.1974- I ZR 8/73, [X.] 1974, 733, 734 = [X.], 397 - Schilderverkauf) [X.] entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten.f) Das Ergebnis, [X.] ein [X.] gegen A[X.]. 87 [X.] [X.] sich genom-men keinen Anspruch aus § 1 UWG [X.], t[X.] dem Umstand Rechnung,[X.] dem Recht gegen unlauteren Wettbewerb bei der wettbewerbsrechtlichenBeu[X.]eilung des Marktzutritts der ffentlichen Hand nur eine auf die Schutz-funktion seiner Anspruchsnormen begrenzte Kontrollfunktion zukommt. [X.] seiner Entscheidung "Schilderverkauf" ([X.] [X.] 1974, 733, 734; vgl.weiter [X.], [X.]. [X.], [X.] 1996, 213, 216 = WRP1995, 475 - Sterbegeldversicherung, m.w.[X.]) hat der Senat - zu niederschsi-schen Vorschriften zur Beschrkung der erwerbswi[X.]schaftlichen Ttigkeitkommunaler Gebietskrperschaften - dargelegt, [X.] sich die wettbewerbs-rechtliche Beu[X.]eilung nur auf die A[X.] und Weise der Beteiligung der ffentli-chen Hand am Wettbewerb beziehen kann. Davon ist - wie in der Entscheidungweiter ausge[X.] ist - die allgemeinpolitische und wi[X.]schaftspolitische Fragezu unterscheiden, ob sich diffentliche Hrhaupt erwerbswi[X.]schaftlichbettigen darf und welche Grenzen ihr insoweit gesetzt sind oder gesetzt wer-den sollen. [X.] dieser Frage ist Aufgabe der Gesetzgebung und Ver-waltung sowie der parlamentarischen Kontrolle und [X.] die [X.]n undLandkreise gegebenenfalls der [X.], nicht aber der ordentlichen- 14 [X.] bei der ihnen zustehenden Beu[X.]eilung von [X.]handlungennach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gilt auch dann,wenn besondere Vorschriften zur Einschrkung der erwerbswi[X.]schaftlichenBettigung der ffentlichen Hand erlassen worden sind. Denn auch diese [X.] nur den Zugang zum Wettbewerb und sagen nichts darr aus, wie erauszist (vgl. dazu weiter [X.], [X.] 1987, 116, 118 - Kommunaler Be-stattungswi[X.]schaftsbetrieb I; [X.], [X.] 1991, 53, 56 - [X.]; [X.], [X.]. v. 1.12.1994 - I ZR 128/92, [X.] 1995, 127, 128 = WRP1995, 304 - Schornsteinaufstze; [X.] [X.] 1996, 213, 216 - [X.]; vgl. auch [X.], [X.] 1986, 574, 578; [X.], [X.] 2000,177, 184 f.).Aus der Entscheidung "Sterbegeldversicherung" ([X.] [X.] 1996,213, 216) ergibt sich nichts anderes. Diese betraf einen Fall, in dem [X.] einer ffentlich-rechtlichen Krankenkasse gegen ein Gesetz ver-stieû, das im Interesse der privaten Versicherungen ein ganz bestimmtes Han-deln auf dem Markt (den Abschluû von Sterbegeldversicherungsve[X.]r)untersagte und ein Zuwiderhandeln nach seinem Normzweck zugleich als un-lauteres [X.]verhalten kennzeichnete.2. Der Klageantrag ist auch nicht als quasinegatorischer Unterlassungs-anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 1004 BGB analog i.V. mit§ 823 Abs. 2 BGB; vgl. [X.], [X.]. v. 11.10.1996 - [X.], NJW-RR 1997,16, 17) [X.], da A[X.]. 87 [X.], gegen den die [X.] nach Ansicht der[X.] verstût, kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist ([X.]/[X.], [X.]. [X.], 4. Aufl., A[X.]. 87GO Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.]ordnung mit [X.] -ordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung [X.] den Freistaat [X.]n,1999, A[X.]. 87 GO Anm. 4; [X.], [X.], 1205, 1208; vgl. auchWidtmann/[X.]/[X.] aaO A[X.]. 87 GO Rdn. 3; [X.], LKV 2000, 41, 46m.w.[X.]; vgl. weiter [X.], [X.]. v. 26.5.1961 - I ZR 177/60, [X.] 1962, 159, 162- [X.] I).Eine Vorschrift ist nicht schon dann ein Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach ihrem Inhalt und Zweck die Belange eines an-deren [X.]de[X.]. Erforderlich ist vielmehr, [X.] sie in der Weise einem gezieltenIndividualschutz gegen [X.] bestimmte A[X.] der Scigung dienen soll,[X.] an die Verletzung des gesctzten Interesses die deliktische Ein-standspflicht des Verletzers gekft wird (vgl. [X.]Z 66, 388, 390; 84, 312,314; 100, 13, 14; 122, 1, 3). Bei A[X.]. 87 [X.] lût sich weder dem Wo[X.]lautder Vorschrift noch der [X.] sie im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Be-gr(vgl. dazu vorstehend unter I[X.] 1. c)) ein Anhaltspunkt [X.] einen sol-chen Schutzzweck entnehmen. Die Vorschrift [X.] zwar die erwerbswi[X.]-schaftliche Ttigkeit der [X.]n auch deshalb, weil sich diese zu [X.] Privatwi[X.]schaft auswirken kann. Sie hat aber nicht den Zweck, die [X.] Unternehmen dadurch vor einem Wettbewerb durch gemeindliche Unter-nehmen zu sctzen, [X.] ein [X.] Individualansprche auf Schadensersatzund Unterlassung begrkann.3. Der sehr weit gefaûte Klageantrag kann auch nicht darauf gesttztwerden, [X.] die beanstandete Ttigkeit der [X.]n aus anderen [X.] unlauter sei.- 16 -Es ist weder mit konkretem Tatsachenvorbringen dargetan noch sonstersichtlich, [X.] die angegriffene erwerbswi[X.]schaftliche Ttigkeit der [X.]nstets oder auch nur im Regelfall mit einer miûbrchlichen Ausnutzung ihrerStellung als Unternehmen der Landeshauptstadt [X.]verbunden ist. Eine soweitgehende Annahme ist auch nicht insoweit gerechtfe[X.]igt, als es um [X.] Kunden geht, die an Messen, Dultlichen Veranstaltungen teil-nehmen wollen und dazu Genehmigungen der [X.] tigen.Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die [X.] bei ihrer Ttigkeitgegenw[X.]ig amtlich erlangte Informationen ausnutze, offengelassen und [X.], [X.] dies jedenfalls zukftig nicht der Fall sein werde. Die Revisions-erwiderung hat [X.] nicht auf hinreichend substantiie[X.]en Sachvor-trag in den Tatsacheninstanzen Bezug nehmen k.Sollte die [X.] im Einzelfall ihre Stellung als Unternehmen der Lan-deshauptstadt [X.]in wettbewerbswidriger Weise ausnutzen, [X.] die Kl-gerin dagegen mit entsprechend konkret gefaûten [X.] vorgehen.II[X.] Auf die Revision der [X.]n war danach das Berufungsu[X.]eil auf-zuheben. Auf ihre Berufung war das landgerichtliche [X.]eil abzrn und [X.] abzuweisen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Erdmannv. Ungern-Sternberg[X.]- 17 -BscherSchaffe[X.]

Meta

I ZR 250/00

25.04.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. I ZR 250/00 (REWIS RS 2002, 3465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3465

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