Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. KZR 5/00

Kartellsenat | REWIS RS 2001, 249

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[X.] DES VOLKESURTEILKZR 5/00Verkündet am:11. Dezember 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaPrivater Pfleged[X.]nst[X.] § 20 Abs. 1 n.[X.])D[X.] Zahlung untersch[X.]dlicher Preise für d[X.] gleiche Leistung durch einmarktbeherrschendes Unternehmen kann den [X.] § 20 Abs. 1 [X.] erfüllen.b)Bez[X.]ht ein marktbeherrschendes Unternehmen gleiche Leistungen zu un-tersch[X.]dlichen Preisen, obl[X.]gt es im Hinblick auf d[X.] Z[X.]lsetzung des § [X.]. 1 [X.] grundsätzlich ihm, d[X.] [X.]ünde darzulegen, d[X.] d[X.] untersch[X.]d-- 2 -liche Preisgestaltung rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung kann [X.] bereits aus einem auf dem Markt vorhandenen Preisgeflle erge-ben.[X.], [X.]. v. 11. Dezember 2001 - [X.] [X.] Hannover- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf d[X.] [X.] vom 11. Dezember 2001 durch den Prsidenten des [X.] Prof. Dr. Hirsch, [X.] Recht erkannt:Auf d[X.] Revision der [X.] wird das [X.]eil des Kartellsenats [X.] vom 5. Januar 2000 aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr d[X.] Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurckverw[X.]sen.Von Rechts [X.]:D[X.] [X.] hat sich jedenfalls bis zur Eröffnung des Konkursverfah[X.]sr ihr Vermögen im [X.] mit der Erbringung von Pflegeleistungen be-faßt, d[X.] s[X.] im [X.] in der [X.] [X.] Personen erbracht hat. D[X.] [X.] ist eine regionale Kasse der- 4 -gesetzlichen Krankenversicherung, zu de[X.] Zustigkeitsbereich unter an-derem der [X.] rt.Nachdem Pflegeleistungen zchst aufgrund von Rahmenabkommenzwischen den Verr gesetzlichen Krankenversicherungen und denender Anb[X.]ter von entsprechenden Leistungen abgerechnet worden wa[X.], sindd[X.] Krankenkassen nach [X.] der [X.], [X.] aufgrund individueller Vertrmit den einzelnen [X.] abzurechnen. Dabei erh[X.]lten private Anb[X.]ter w[X.] d[X.] [X.] sowohlaufgrund der Rahmenabkommen als auch aufgrund der individuell ausgehan-delten Absprachen fr ihre Leistungen (Injektionen, Ver, [X.].) geringere Vertungen, als s[X.] den im wesentlichen von den [X.] Sozialstationen zugestanden wurden.Im [X.] gab es im Jahre 1996 v[X.]r Sozialstationen und acht [X.], zu denen bis zum [X.] weitere sechs private Pfleged[X.]nstehinzugekommen sind. Etwa 70 bis 75 % der von der [X.] erbrachten Lei-stungen der slichen Krankenpflege betrafen bei der [X.]n versichertePersonen. D[X.] [X.] und d[X.] ande[X.] Leistungserbringer wurden jeweilsunmittelbar von den Pflrftigen beauftragt; d[X.] Abrechnung ihrer Lei-stungen erfolgte zwischen ihnen und den Krankenkassen.D[X.] [X.] hat in der untersch[X.]dlichen Vertung vergleichbarer Lei-stungen eine kartellrechtswidrige Diskrimin[X.]rung gesehen und d[X.] [X.]auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen. Ihre entspre-chende Klage hat das [X.] abgew[X.]sen. In der Berufungsinstanz, d[X.]der Konkursverwalter [X.] hatte, nachdem r das Vermr- 5 -[X.] das Konkursverfah[X.] erffnet worden war, sind zuletzt auf Feststel-lung einer sachlich nicht gerechtfertigten untersch[X.]dlichen Behandlung durchd[X.] [X.] und de[X.] Ersatzpflicht gerichtete [X.] worden. [X.] d[X.]sen [X.] das Rechtsmittel keinen Erfolg.Im Anschluß an d[X.] seine Berufung zurckweisende Entscheidung [X.] hat der Konkursverwalter d[X.] geltend gemachten Ansprchefreigegeben. Mit ihrer daraufhin eingelegten Revision verfolgt d[X.] [X.] [X.] zuletzt gestellten Antrweiter. D[X.] [X.] tritt [X.] mit der Begrtgegen, daß fr d[X.] Klage der [X.] den Kartellgerichten nicht erffnet sei.[X.]:D[X.] zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. S[X.] [X.] zur [X.] angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an [X.].[X.] Ohne Erfolg bestreitet d[X.] [X.] d[X.] Zulssigkeit des Rechtswegeszu den Kartellgerichten. Zwar sind mit der Änderung des § 87 Abs. 1 [X.]durch das [X.] ([X.] Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 ([X.] I S. 2626)auch kartellrechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich der [X.] den Sozialgerichten zugew[X.]sen, soweit s[X.] Rechtsstreitigkeitenaus den in § 69 [X.] genannten Rechtsgeb[X.]ten betreffen. D[X.]se [X.] -lung [X.] indessen das vorl[X.]gende, vor ihrem Inkrafttreten durch [X.] Kartellgerichte eingeleitete Verfah[X.] nicht.Mit Recht haben [X.] und Oberlandesgericht fr d[X.] [X.]age der[X.]stigkeit auf d[X.] Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, indem d[X.] vorl[X.]gende Klage rechtsig geworden ist (§ 17 Abs. 1 [X.]). [X.] der Fortdauer der einmal begrten Zustigkeit ("perpetuatiofori") gilt auch in Fllen einer nachtrlichen Verrung der [X.]. D[X.]s entspricht nicht nur stiger Rechtsprechung (vgl. [X.], 102, 103 f.; [X.], [X.]. v. 1.2.1978 - [X.], NJW 1978, 949; [X.]Z114, 218, 221 f. - Einzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auf-fassung im Schrifttum (vgl. nur Zller/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 17 [X.]. 1; Mus[X.]lak/Wittsch[X.]r, ZPO, 2. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 4; [X.], NJW1991, 945, 948; P[X.]kenbrock, [X.], 3476). Durch den von den Parte[X.]nange[X.]en [X.] vom 14. Mrz 2000 ([X.] 34/99, [X.]/[X.] 469 - Hrgerteakustik) sollte d[X.]s nicht in [X.]age gestellt werden.Danach war bei Erhebung der Klage am 3. November 1995 eine Zu-stigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. D[X.] Zuweisung der [X.] sozialversicherungsrechtliche [X.]agen zu den Sozialgerich-ten in § 51 Abs. 2 SGG berrte nach der gefestigten Rechtsprechung des Se-nats eine Zustigkeit fr kartellrechtliche Auseinandersetzungen nicht; Ver-fah[X.] mit einem solchen Gegenstand bl[X.]ben v[X.]lmehr weiterhin den Kartell-gerichten zugew[X.]sen, soweit s[X.] kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen be-trafen (vgl. [X.].[X.]. v. 12.3.1991 - [X.], [X.]/[X.], 2709- [X.]; [X.].[X.]. v. 25.6.1991 - [X.], [X.]/[X.], 2723 - Krankenpflege; [X.].[X.]. v. 7.7.1992 - [X.], [X.]/[X.] -2815 - Selbstzahler). Soweit d[X.] [X.] Neufassung des § 87 [X.]durch d[X.] Sechste [X.]-Novelle in der Neufassung lediglich eine Klarstellunggesehen hat, gibt d[X.]s keinen Anlaû, d[X.] genannte Rechtsprechung des [X.]atsaufzugeben. D[X.]se Wrdigung durch d[X.] Verfasser der Gesetzesnovelle findetim Wortlaut der bis dahin geltenden Vorschriften keine [X.]undlage.I[X.] In der Sache beanstandet d[X.] Revision zu Recht d[X.] Verneinung einerkartellrechtswidrigen Diskrimin[X.]rung durch das Berufungsgericht.1. Im rechtlichen Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht [X.], [X.] d[X.] [X.] trotz ihrer Stellung als Krperschaft des ffentlichenRechts den Bindungen durch das Gesetz gegen [X.]. Angesichts ihrer Teilnahme durch Nachfrage von [X.] als Anb[X.]ter von Versicherungen unterfllt s[X.] dem weiten Unternehmens-begriff d[X.]ses Gesetzes, der auch juristische Personen des ffentlichen Rechtseinschl[X.]ût, soweit s[X.] als Anb[X.]ter oder Nachfrager auf dem Markt eine selb-stige Ttigkeit bei der Erzeugung oder Verteilung von Wa[X.] oder gewerb-lichen Leistungen aus(vgl. [X.].Beschl. v. 16.12.1976 - KVR 5/75,[X.]/E 1474, 1477 - Architektenkammer; [X.].[X.]. v. 12.3.1991 - [X.],aaO).2. Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist weiter davon auszugehen,[X.] d[X.] [X.] auf dem h[X.]r in Rede stehenden relevanten rmlichen undsachlichen Markt, der rtlich im wesentlichen durch den von der [X.] ab-gedeckten beg[X.]zten [X.] und sachlich durch d[X.] Nachfrage nacs-lichen Pfleged[X.]nstleistungen bestimmt wird, eine marktbeherrschende Stellungim Sinne des § 20 Abs. 1 [X.] n.F. einnimmt. Der hohe Anteil der bei der Be-- 8 -klagten versicherten Personen, d[X.] nach den Feststellungen des Berufungsge-richts bei der [X.] und de[X.] Wettbewerbern Pflegeleistungen in Anspruchnehmen, macht deutlich, [X.] d[X.]se Nachfrage von den Anb[X.]tern solcher Lei-stungen nur in geringem Umfang substitu[X.]rt werden kann. W[X.] ihre Wettbe-werber ist auch d[X.] [X.] weitgehend auf d[X.] von der [X.]n durch [X.] von Rahmenabkommen bestimmte Nachfrage durch de[X.] Versiche-rungsnehmer angew[X.]sen. Auch d[X.] [X.] ist davon ausgegangen, [X.] ihreine marktbeherrschende Stellung auf dem h[X.]r in [X.]age stehenden Markt zu-kommt.3. [X.] hat das Berufungsgericht weiter angenommen,[X.] d[X.] [X.] d[X.] [X.] in einem Gescftsverkehr, der gleichartigenUnternehmlicherweise zlich ist, r ande[X.] untersch[X.]dlichbehandelt hat. W[X.] auch d[X.] [X.] nicht bezweifelt, wird d[X.] Nachfrage nachPflegeleistungen im [X.] gleichermaûen von der [X.] und von de[X.]privaten Wettbewerbern sow[X.] den Sozialstationen befr[X.]digt. [X.] d[X.]-ser Unternehmen ist der Zugang zu d[X.]sem Markt und dem darauf stattfinden-den gescftlichen Verkehr ohne Untersch[X.]d erffnet. Bei der [X.] Bedarfs nach Pflegeleistungen erh[X.]lt d[X.] [X.] nach ihrer Darstellung,von der das Berufungsgericht ausgegangen ist und d[X.] daher im Revisions-verfah[X.] zugrunde gelegt werden [X.], fr inhaltlich gleichartige [X.] eine geringere Vertung, als s[X.] von der [X.]n den Sozialstatio-nen zugestanden worden ist. Darin l[X.]gt, w[X.] das Berufungsgericht zutreffendausge[X.] hat und letztlich auch von der [X.]n nicht in Zweifel gezogenwird, eine untersch[X.]dliche Behandlung im Sinne des [X.] des § 20 Abs. 1 [X.] n.F.- 9 -4. Von den tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen wird jedoch d[X.]weitere Annahme des Berufungsgerichts, d[X.] untersch[X.]dliche Behandlung seisachlich gerechtfertigt, so [X.] ein [X.] gegen das [X.]) Bei d[X.]ser Bewertung ist das Berufungsgericht allerdings zutreffenddavon ausgegangen, [X.] sich der [X.] gegen das Diskrimin[X.]rungsverbotnicht, w[X.] d[X.] Revision meint, schon daraus ergibt, [X.] d[X.] Beklagtrhauptd[X.] gleiche Leistung untersch[X.]dlich vertet. Auch ein marktbeherrschendesUnternehmen ist nach § 20 Abs. 1 [X.] n.F. nicht schlechthin gehalten, allenAnb[X.]tern von ihm tigter Leistungen ausnahmslos d[X.] Vertung zu [X.], d[X.] es dem Anb[X.]ter mit dem chsten Angebotspreis zugestehen [X.].Mit dem Diskrimin[X.]rungsverbot des § 20 [X.] n.F. soll ein Miûbrauchder wirtschaftlichen Macht marktbeherrschender Unternehmen bereits im [X.] unterbunden werden. Sein Zweck ist Schutz und Erhalt eines funktio-n[X.][X.]den [X.] unter Ausgleich der untersch[X.]dlichen wirtschaftlichenStrke der am Markt beteiligten Unternehmen. Mit d[X.]sem Zweck ist eine all-gemeine Verpflichtung zu einer Gleichbehandlung aller Vertragspartner in [X.], [X.] ein marktbeherrschendes Unternehmen bei der Deckung [X.] stets chsten am Markt verlangten Preis zu zahlen hat, nicht zuvereinba[X.]. D[X.] Begriner solchen allgemeinen Verpflichtttenicht eine Strkung des [X.], sondern seine weitgehende Beseitigungauf dem davon betroffenen Markt zur Folge. Das gilt um so mehr, als s[X.] ange-sichts der herausragenden Stellung des marktbeherrschenden Unternehmensd[X.] dringende Gefahr mit sich bringt, [X.] d[X.] von d[X.]sem gezahlten Preise dasGeschehen und d[X.] Preisgestaltung auf dem betroffenen Markt bestimmen und- 10 -auf d[X.]se Weise, weil von ihm d[X.] [X.] zu bewilligen sind, zu einerstigen Err Marktpreise f[X.]. [X.] wird daher auchdem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen zugestanden wer-den [X.]n, ein auf dem einschligen Markt vorhandenes Preisgeflle aus-zunutzen, seinen Bedarf bei dem jeweils preisstigsten Anb[X.]ter zu deckenund auf rpreisige Angebote allenfalls in dem Umfang zurckzugreifen, indem stigere zur Befr[X.]digung seines Bedarfes nicht ausreichen.b) Auch vor d[X.]sem Hintergrund bleibt ein marktbeherrschendes Unter-nehmen jedoch den Bindungen des § 20 Abs. 1 [X.] n.F. unterworfen, d[X.] esihm auch bei der Befr[X.]digung seines Bedarfs verweh[X.], d[X.] [X.] durch Miûbrauch seiner Marktmacht und insbesondere mitHilfe d[X.]ser Stellung d[X.] Preise zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Bez[X.]ht [X.] fr sich oder - w[X.] h[X.]r - fr andere Vertragspartner gleicheLeistungen zu untersch[X.]dlichen Preisen, so obl[X.]gt es allerdings im Hinblickauf d[X.] Z[X.]lsetzung des § 20 Abs. 1 [X.] n.F. ihm, d[X.] [X.]rzulegen, d[X.]d[X.] untersch[X.]dliche Preisgestaltung rechtfertigen. Dabei kann im Einzelfall [X.] auf ein Preisgefll, wenn sich das marktbeherrschende Un-ternehmen d[X.]ses lediglich zunutze macht und nicht zu erkennen ist, [X.] esd[X.] Preisverltnisse zuvor oder bei der Befr[X.]digung seiner Nachfrage unterMiûbrauch seiner besonde[X.] Marktstellung [X.] hat. Sind d[X.] unter-sch[X.]dlichen Preise jedoch - w[X.] h[X.]r - das Ergebnis von Verhandlungen [X.], so [X.] ein marktbeherrschendes Unternehmen in [X.] tragen, [X.] d[X.] untersch[X.]dliche Preisbemessung fr glei-che Leistungen durch sachliche Untersch[X.]de gerechtfertigt ist und sich [X.] als Folge der untersch[X.]dlichen [X.] und eigenen Marktstellungder jeweiligen Vertragspartner im [X.] zu ihm ergibt. Bei einem [X.] -direkten Aushandeln spricht schon nach der Lebenserfahrung alles dafr, [X.]sich das [X.] der [X.] auch auf d[X.] Bereitschaft seines [X.] auswirkt, auf Preisvorstellungen des Marktbeherrschers einzugehen. [X.] Hinblick auf das grundstzlich anzuerkennende Interesse auch des markt-beherrschenden Unternehmens, Leistungen und Wa[X.] nur zu marktgerechtenBedingungen zu bez[X.]hen, sind danach an d[X.] Darlegung der [X.], d[X.] ineinem solchen Fall eine untersch[X.]dliche Preisgestaltung fr identische Lei-stungen versch[X.]dener Anb[X.]ter rechtfertigen sollen, hohe Anforderungen zustellen. Dem [X.] vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungennicht.Aus der gesetzlichen Verpflichtung der Kassen der Sozialversicherung,d[X.] fre[X.]n Wohlfahrtsveri ihrer Ttigkeit zu untersttzen, [X.] sich eineBerechtigung zur Zahlung untersch[X.]dlicher Preise bei gleichem Angebot nichtentnehmen. D[X.] Zahlrer als am Markt licher Preise wre eine Sub-vention[X.]rung der [X.] d[X.] Krankenkassen, d[X.] mit ih[X.]gesetzlich bestimmten Aufgaben nicht in Einklang zu bringen wre. Nach den§§ 2, 12, 13 [X.] sollen d[X.] Kassen der gesetzlichen Krankenversicherungih[X.] Mitgl[X.]dern den notwendigen finanz[X.]llen Schutz im Krankheitsfall ge-wrleisten. Bei der Verwendung der zur Finanz[X.]rung d[X.]ses Aufwandes ein-gezogenen Beitrsind d[X.] Kassen gesetzlich verpflichtet, ihre Leistungenauf das Notwendige und Angemessene zu beschrken. Schon das [X.] Subvention[X.]rung von Anb[X.]tern durch s[X.] keinen Raum. D[X.]se stzudem im Widerspruch dazu, [X.] d[X.] Ausgaben der Kassen durch [X.] Versicherten finanz[X.]rt werden, d[X.] von d[X.]sen nach der Vorstellungdes Gesetzes nur zur Finanz[X.]rung des notwendigen Aufwandes der Kasseneingezogen werden. [X.] d[X.] den Sozialstationen gezahlten [X.] 12 -gen hingegen dem Marktniveau, vermag d[X.] Verpflichtung zur [X.]derung [X.] Zahlung an andere Anb[X.]ter unterhalb d[X.]ses [X.] nicht zu rechtfertigen.D[X.] weitere Annahme des Berufungsgerichts, [X.] eine flchendeckendeVersorgung der Bevlkerung allein durch d[X.] Sozialstationen [X.] und d[X.]se zu einer [X.] Kostenbelastung fre, wird von seinen tat-schlichen Feststellungen nicht getragen. D[X.] [X.] hat der entsprechendenDarstellung der [X.]n in den Instanzen [X.] widersprochen, w[X.]d[X.] Revision mit Recht geltend macht. Das Berufungsgericht ist h[X.]rauf nichteingegangen; dem angefochtenen [X.]eil sind auch d[X.] [X.], auf denen d[X.]von ihm zugrunde gelegte Feststellung einer [X.] Kostenbelastung beruht,nicht zu entnehmen.Eine Rechtfertigung der untersch[X.]dlichen Preise [X.] sich nach demderzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht daraus herleiten, [X.] - w[X.] [X.] ausge[X.] hat - d[X.] den privaten Anb[X.]tern gezahlte [X.] ein wirtschaftlich erfolgreiches Arbeiten ermliche. [X.] d[X.] HrVertung h[X.]rfr , hat das Berufungsgericht in erster Lin[X.] aus den ihmvorl[X.]genden Bilanzen einiger solcher Anb[X.]ter hergeleitet. [X.] d[X.] [X.] geltend gemacht, [X.] bei ihrer Bilanz einzelne Positionen,w[X.] ein regelmûiges, angemessenes Gescftsfrergehalt, fehlten, weil d[X.]dafr erforderlichen Mittel nicht gezahlt worden se[X.]n und eine entsprechendeAusgabe daher in d[X.] Bilanz nicht habe eingestellt werden k. S[X.] hat [X.], w[X.] d[X.] Revision mit Recht geltend macht, darauf hingew[X.]sen, [X.] d[X.]senArbeitskrften, soweit s[X.] mit fest angestelltem Personal arbeitet, ein kalkulato-risches Gehalt von 72 DM bezahlt werden [X.], w[X.]d von der [X.] -nur ein Stundensatz von 42 DM vertet wird. Das Berufungsgericht ist demnicht nachgegangen, so [X.] d[X.]se Darstellung der [X.] im Revisionsver-fah[X.] zugrunde zu legen ist. Damit fehlt der Feststellung des Berufungsge-richts auch insoweit eine hinreichend tragfige [X.]undlage. Unbeschadet des-sen kann der Umstand, [X.] der bewilligte [X.] den konkreten Anb[X.]ter ko-stendeckend ist, allein auch generell eine untersch[X.]dliche Behandlung gegen-r ande[X.] Anb[X.]tern, d[X.] identische Leistungen erbringen, im Hinblick auf§ 20 Abs. 1 [X.] n.F. nicht rechtfertigen. Es ist nicht Sache des [X.] Unternehmens, d[X.] Gewinnmargen seines Vertragspartners festzu-legen. Ein solcher Eingriff in d[X.] Stellung des ande[X.] Teils ist mit den [X.]und-stzen eines funktion[X.][X.]den [X.] nicht zu vereinba[X.]. [X.] der Gedanke, [X.] dem ande[X.] Teil eine hinreichende Spanne [X.] habe, als solcher d[X.] Bewilligung untersch[X.]dlicher Ver-tungen fr eine identische Leistung nicht zu rechtfertigen.Nicht frei von [X.] ist auch d[X.] Annahme des Berufungsge-richts, den Sozialstationen [X.] eine gewisse Übergangszeit eingermtwerden, um ihre Kostenstruktur den neuen [X.] anzupassen. [X.] weist d[X.] Revision darauf hin, [X.] es sich bei d[X.]ser Überlegung um ei-nen wirtschaftspolitischen Gesichtspunkt handelt, fr den im Rahmen der [X.] § 20 Abs. 1 [X.] n.F. grundstzlich kein Raum ist. Ob der [X.] ange[X.]e Umstand dann zu einer ande[X.] Bewertung fh-[X.] kann, wenn d[X.] [X.] zum einen fr d[X.] Versorgung der bei ihr versi-cherten Personen auf d[X.] Untersttzung durch d[X.] Sozialstationen angew[X.]senist und d[X.]se zum ande[X.] in der vom Berufungsgericht angenommenen Über-gangszeit ohne eine Vertung nicht zu erhalten sind, dir d[X.] sonst bewil-ligtlichen Preise hinausgeht, kann dahinstehen. Weder [X.] der festge-- 14 -stellte Sachverhalt d[X.] Annahme zu, [X.] d[X.] Sozialstationen d[X.] gezahltenVertungen allein aus einem solchen [X.]tigen, noch rechtfertigt erd[X.] Feststellung, [X.] d[X.] [X.] in d[X.]sem Sinne auf d[X.] Untersttzung durchd[X.] Sozialstationen angew[X.]sen ist.Nach alledem kann d[X.] angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-ben. S[X.] ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur weite[X.] Aufklrungdes beiderseitigen Vorbringens zur Rechtfertigung der untersch[X.]dlichen [X.] an das Berufungsgericht zurckzuverweisen.D[X.] Zurckverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit,der von ihm - auf der [X.]undlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - offen-gelassenen, vorrangigen [X.]age nachzugehen, ob d[X.] Sozialstationen und d[X.]privaten Pflegeanb[X.]ter derart reinstimmende Leistungen erbringen, [X.]eine untersch[X.]dliche Preisgestaltung fr d[X.]se Leistungen an § 20 Abs. 1[X.] n.F. gemessen werden [X.]. Dabei wird es zu beachten haben, [X.] d[X.]-se Vergleichbarkeit allein aus der Sicht der [X.]n und der bei ihr versi-cherten Personen zu bestimmen ist. S[X.] wird danach insbesondere anzuneh-men sein, wenn d[X.] Pflegeleistungen der versch[X.]denen Anb[X.]ter nach Art, In-halt und Verfrkeit ohne weiteres austauschbar sind. Gegen eine Ver-gleichbarkeit kten dagegen Bedenken bestehen, wenn d[X.] [X.] und d[X.]bei ihr versicherten Personen nicht ohne weiteres auf Leistungen der jeweilsande[X.] Anb[X.]tergruppe ausweichen k. Das [X.] d[X.]ser Vergleichbarkeitbestimmt zugleich d[X.] Anforderungen, d[X.] an eine Rechtfertigung untersch[X.]dli-cher [X.] 15 -zu stellen sind. [X.] versch[X.]denartige Leistungen [X.] d[X.] [X.] auch [X.] auf § 20 Abs. 1 [X.] n.F. keine einheitliche Vertung zahlen; unter-sch[X.]dliche Preistigen demr eher eine Rechtfertigung, je [X.] d[X.] zu vergleichenden Leistungen ausgetauscht werden k.HirschMelullisGoette[X.]Bornkamm

Meta

KZR 5/00

11.12.2001

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. KZR 5/00 (REWIS RS 2001, 249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 249

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