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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:170316BVZR139.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 139/15
vom
17. März 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Weinland, den
Richter Dr.
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des [X.]
Dresden vom 9.
Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine
entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§
543
Abs.
2
ZPO). Das Urteil des [X.] ist auf
der Grundlage der Feststellung, dass ein Befahren des Weges seit 1966 ausgeschlossen ist, [X.] im Ergebnis richtig (vgl. § 1028 BGB; vgl. auch Senat, Ur-teil vom 18.
Juli
2014 -
V [X.], NJW 2014, 3780).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1
ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 140.000
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.11.2014 -
2 O 687/13 -
O[X.], Entscheidung vom 09.06.2015 -
9 U 1795/14 -
Meta
17.03.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZR 139/15 (REWIS RS 2016, 14345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 14345
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