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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 138/05 vom 9. März 2006 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 9. März 2006 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juni 2005 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit der Kläger seinen Herausga-beanspruch (Klageantrag zu 1.) und den Anspruch auf Zahlung einer weiteren Nutzungsentschädigung für die [X.] vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (Klageantrag zu 2. in Höhe von 6.600 • nebst anteiligen Zinsen) weiterverfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderlich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstandswert für die Ge-richtsgebühren 69.763,90 • und für die außergerichtlichen Kosten 110.363,90 • mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 63 % anzusetzen sind (vgl. Senat, [X.]. v. 17. [X.] 2003, [X.], NJW 2004, 1048). [X.] [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2003 - 3 O 97/02 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2005 - 7 U 139/03 -
Meta
09.03.2006
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2006, Az. V ZR 138/05 (REWIS RS 2006, 4592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4592
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