Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. V ZR 211/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15534

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
211/14

vom

12. Februar 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
Brückner
und Weinland und [X.]
Kazele

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Juli
2014 wird zurückgewiesen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich ein [X.] der Beklagten allerdings nicht deshalb verneinen, weil die Kläger die Eignung des von der Beklagten für die Zahlung angegebenen Kontos innerhalb der Zahlungsfrist nicht bean-standet und ihre Zahlung auch nicht in einer dem Vergleich ent-sprechenden Weise angeboten haben. Die Beklagte hätte schon dadurch in Annahmeverzug kommen können, dass sie den [X.] kein geeignetes Anderkonto benannt hat. Eine nach dem [X.] bestimmte Mitwirkungsobliegenheit im Sinne des § 296 Satz 1 BGB liegt
auch dann vor, wenn der Gläubiger ein Konto einzurichten hat, auf das der Schuldner bis zu einem bestimmten Termin seine Zahlung leisten muss (vgl. Senat, Urteil vom 16.
Dezember 1994 -
V [X.], [X.], 439, 440 f.).
Die Entscheidung stellt sich aber
nach der weiteren Begründung des Berufungsgerichts als richtig dar, dass die Kläger zu einer dem Vergleich gemäßen Zahlung ohne Modifizierungen ihrer [X.] nicht bereit waren. Nach § 296 Satz 1 BGB bedarf es zwar bei einem Verstoß des Gläubigers gegen eine dem Ka--

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-
lender nach bestimmte Mitwirkungsobliegenheit keines Angebots des Schuldners, um den Annahmeverzug herbeizuführen ([X.], Urteil vom 14. November 1990

[X.], NJW-RR 1991, 267, 268). Weitere Voraussetzung des Annahmeverzuges bleibt aber auch in diesen Fällen, dass der Schuldner imstande und be-reit ist, seine Leistung, so wie er sie schuldet, zu erbringen ([X.], Urteil vom 14.
November 1990 -
[X.], aaO). Daran fehlte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Die darauf be-zogenen [X.] der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegrün-det.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
-

4

-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 515.000

Stresemann
Czub
Brückner

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -
1 O 2272/13 -

O[X.], Entscheidung vom 15.07.2014 -
14 [X.] -

Meta

V ZR 211/14

12.02.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. V ZR 211/14 (REWIS RS 2015, 15534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15534

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