Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. V ZR 218/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7057

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 3 Abs. 3; [X.] § 5 Ein Verfügungsberechtigter haftet nicht wegen Verletzung des [X.] aus § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], wenn er einem Dritten eine Belastungsvoll-macht erteilt, von der dieser erst nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmi-gung für den zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrag Gebrauch machen kann. Das gilt auch dann, wenn die [X.] nach einem Widerruf oder einer Rücknahme der Genehmigung wirksam bleibt. [X.], Beschluss vom 29. April 2010 - [X.] - [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2010 durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 3. Novem-ber 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 177.673,93 •. Gründe: [X.] Der Kläger macht hinsichtlich eines in [X.] belegenen Grundstücks [X.] nach dem [X.] geltend, über die bis-lang nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Im Oktober 1999 schloss die [X.] als Verfügungsberechtigte einen Kaufvertrag über eine unvermessene [X.] des Grundstücks mit M. [X.] und bewilligte die Eintragung ei-ner Auflassungsvormerkung zu dessen Gunsten. Die Grundstücksverkehrsgeneh-migung wurde 2004 erteilt. 1 2005 wurde eine Grundschuld in das Grundbuch eingetragen, die [X.]

in Ausübung einer in dem Kaufvertrag enthaltenen [X.] im 2

- 3 -Jahr 2000 zu Gunsten einer Sparkasse bestellt hatte. 2007 nahm die zuständige Behörde die Grundstücksverkehrsgenehmigung zurück. Der Kläger, der seit 2006 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, [X.] von der Beklagten die Beibringung von [X.] für die Auf-lassungsvormerkung und die Grundschuld. Die Vorinstanzen haben die Klage ab-gewiesen. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen; dagegen rich-tet sich die Beschwerde des [X.]. 3 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. a) Soweit der Anspruch auf Beibringung einer Löschungsbewilligung für die Grundschuld in Rede steht, rügt die Beschwerde allerdings zu Recht, dass der Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden ist. Zwar konnte das Berufungsgericht der Beklagten Gelegenheit geben, sich nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung näher zu den [X.] zu erklären (§§ 296a, 139 Abs. 5 ZPO). [X.] die Beklagte aber aus Sicht des Berufungsgerichts Entscheidungserhebliches vorgetragen hatte, musste der Kläger Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu [X.]; hierzu hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnet (§ 156 ZPO) oder das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet werden müssen (vgl. [X.]/ [X.], ZPO, 28. Aufl., § 296a [X.]. 4). 5 b) Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Hätte der Kläger Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten, hätte er darauf hingewiesen, dass die Anweisung an die Notarin, die Eintragung der Grundschuld erst zu beantragen, wenn die Grundschuldgläubigerin zugesichert hatte, dass sie 6

- 4 -"bis zum grundbuchamtlichen Vollzug" des Kaufvertrages, "d.h. bis nach Vermes-sung des Flurstücks 82a –. keine Vollstreckungsmaßnahmen in das gesamte Grundstück einleiten" werde, nicht den Zweck hatte, eine Belastung des Grund-stücks vor Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zu verhindern. [X.] werden sollte lediglich, dass die Grundschuldgläubigerin vor der Vermessung des Flurstücks 82a und der Abschreibung der verkauften Teilfläche in das [X.] und damit auch in den nicht mitverkaufen Grundstücksteil voll-streckte. Das Berufungsgericht hätte dann erkannt, dass es die [X.] hat. c) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist jedoch nicht geboten, denn das angefochtene Urteil stellt sich aus ande-ren Gründen als richtig dar. 7 aa) Eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass ihr der - objektiv gegebene - Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht vorgeworfen werden kann, weil sie bei Erteilung der [X.] an den Käufer im Jahr 1999 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht außer [X.] gelassen und damit nicht schuldhaft gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 S. 6 Halbsatz 2 [X.] i.V.m. § 678 BGB scheidet ebenfalls aus, da die Beklagte nicht zu erkennen vermochte, dass die Erteilung der [X.] den Interessen des [X.] widersprach. Das ergibt sich aus folgender Überlegung: 8 Die Beklagte hätte nach Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung das Grundstück belasten bzw. einem Käufer eine [X.] erteilen [X.], ohne einem Vorwurf ausgesetzt zu sein. Denn sie durfte dann annehmen, dass ein Restitutionsantrag nicht mehr vorlag und sie deshalb keine Rücksicht auf die Belange eines möglichen Restitutionsberechtigten nehmen musste. [X.] liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 [X.] vor, wenn die [X.]

- 5 -tungsvollmacht zu einem früheren Zeitpunkt erteilt und gleichzeitig sichergestellt wird, dass von der Vollmacht erst bei Vorliegen einer Grundstücksverkehrsgeneh-migung Gebrauch gemacht werden kann. So liegt es hier. Die Beklagte hatte dadurch Vorsorge gegen eine mit § 3 Abs. 3 [X.] un-vereinbare Belastung des Grundstücks getroffen, dass aufgrund der Belastungs-vollmacht bestellte Grundpfandrechte bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung nur zur Sicherung des finanzierten und tatsächlich an den Verkäufer ausbezahlten Kaufpreises dienen durften. Da die Fälligkeit des Kaufpreises von der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung abhängig war, stellte diese Einschränkung si-cher, dass der Käufer - wie geschehen - zuvor kein Grundpfandrecht bestellen würde. 10 Dass die [X.] und damit auch die [X.] trotz Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirksam geblieben sind, begründet keine Haftung der Beklagten. Zwar ist die in dem Kaufvertrag ent-haltene [X.] nur deshalb nicht schwebend unwirksam (§ 139 BGB), weil der [X.] enthält, dass die Vollmacht ausgeübt werden kann, bevor erforderliche behördliche Genehmigungen erteilt sind, und auch dann wirksam ist, wenn der Kaufvertrag nicht zur Durchführung kommt. Diese Vertragsgestaltung könnte der Beklagten aber nur vorgeworfen werden, wenn sie gehalten war, Vorkehrungen für den Fall des Widerrufs oder der Rücknahme einer einmal erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung zu treffen. Eine solche Ver-pflichtung bestand für sie jedoch nicht. Da ein Verfügungsberechtigter darauf ver-trauen darf, dass eine Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Recht erteilt werden wird, muss er einen Kaufvertrag nicht so gestalten, dass eine darin enthaltene [X.] bei Widerruf oder Rücknahme der Genehmigung unwirksam wird. Das gilt auch dann, wenn dem Verfügungsberechtigten, wie hier, bekannt ist, dass ein Restitutionsantrag (zunächst) gestellt war. 11

- 6 -bb) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch im Hinblick auf § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17. Oktober 2008, [X.], [X.], 1813) als richtig. Da ein Anspruch nach dieser Vorschrift erst entsteht, wenn es zu einer Rückübertragung des Grundstücks auf den Berechtigten nach dem [X.] gekommen ist, und hier nicht feststeht, ob diese erfolgen wird, ist er von dem Berufungsgericht zu Recht nicht erwogen worden. 12 2. Soweit der Kläger die Beibringung einer Löschungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung verlangt, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer [X.] Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 13 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 O 3707/07 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2009 - 14 U 720/09 -

Meta

V ZR 218/09

29.04.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. V ZR 218/09 (REWIS RS 2010, 7057)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7057

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