Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 252/12
vom
14. November 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann und
die Richter Dr.
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr.
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerden
der Parteien gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. Oktober 2012 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000
Gründe:
I.
Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, bei dem Betrieb ihrer Tank-stelle in der Nachtzeit die geltenden Lärmschutzbestimmungen, insbesondere durch Unterlassung von elf im Klageantrag bezeichneter Handlungsweisen, einzuhalten. Das [X.] hat die Beklagte zur Einhaltung der [X.] verurteilt. Das [X.] hat diese Verurteilung mit [X.] aufrechterhalten, nämlich soweit Überschreitungen der Lärm-schutzwerte nicht auf einen ordnungsgemäßen [X.]
-
3
-
ren sind und mit einem vertretbaren Aufwand nicht auf die Werte der Lärm-schutzbestimmungen reduziert werden können.
Mit der Beschwerde wollen die Parteien jeweils die Zulassung der Revi-sion gegen das Berufungsurteil erreichen. In dem angestrebten [X.] will die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, der Kläger die Beseitigung der von dem [X.] ausgeurteilten Einschränkungen der erstinstanzlichen Verurteilung erreichen.
II.
Beide Beschwerden sind unzulässig, weil die Parteien nicht -
wie gebo-ten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 -
V [X.], NJW
2002, 3180) -
dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass der Wert der mit der [X.] geltend zu machenden Beschwer jeweils 20.000
1. Für die Beschwer des [X.] gilt Folgendes:
a) [X.] bei Abweisung einer auf Unterlas-sung von einem benachbarten Grundstück ausgehenden Störungen gerichteten Klage bestimmt sich nach ihrem
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu be-stimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung. Ein geeigneter An-haltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, welche das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 -
V
ZR 280/10, Grundeigen-tum
2011, 1019
f. mwN).
2
3
4
5
-
4
-
b) Dass diese Minderung 20.000
Kläger nimmt lediglich Bezug auf seinen zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 13.
Dezember 2012, in welchem er
ausgehend von einem jährlichen Mietaus-fall von 8.000
or des Ertragswerts
für Mehrfamilienhäu-ser, der ca. das 12-
bis -
die Festsetzung ei-nes Streitwerts von 100.000
angesehen hat. Abgesehen davon, dass diese Berechnung nicht nachvollzieh-bar ist und auch nicht den teilweisen Erfolg der Klage berücksichtigt, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.
2. Maßgebend für die Beschwer der Beklagten ist der Wert ihres Interes-ses an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Ausführung der Maßnahmen, welche zur Befolgung der Verurteilung erforderlich sind (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 1993
V
ZR 168/92, BGHZ
124, 313, 315
ff.). Dass dieser Wert 20.000
e-klagte verweist auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 21.
September 2012, in welchem der Kläger angeboten hat, auf die ihm zustehenden Rechte gegen Zahlung von 100.000
s-sen sich keine Anhaltspunkte für die Kosten einer Ersatzvornahme herleiten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht -
in Anlehnung an die Kostenentschei-dung in dem Berufungsurteil -
auf §
92 Abs.
1 ZPO. Bei der Festsetzung des
6
7
8
-
5
-
Gegenstandswerts ist der Senat -
mangels anderer Anhaltspunkte -
von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.05.2012 -
4 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 30.10.2012 -
9 U 1011/12 -
Meta
14.11.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2013, Az. V ZR 252/12 (REWIS RS 2013, 1154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1154
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
V ZR 252/12 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei Nichterreichen der Revisionsbeschwer
V ZR 19/12 (Bundesgerichtshof)
V ZR 81/19 (Bundesgerichtshof)
V ZR 52/13 (Bundesgerichtshof)
V ZR 64/12 (Bundesgerichtshof)