Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2018, Az. B 6 KA 70/17 B

6. Senat | REWIS RS 2018, 11955

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen - Praxisbesonderheit


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt als Facharzt für Nuklearmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Für die [X.]/2009 bis IV/2010 erkannte die Beklagte den Bereich der "onkologischen Diagnostik" als Praxisbesonderheit an und gewährte Zuschläge auf den [X.]. Den Antrag des [X.] auf Anerkennung von [X.] auch für die [X.] ab dem Quartal I/2011 lehnte die Beklagte ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb zunächst ebenso wie der beantragte Erlass einer einstweilige Anordnung (Beschluss des [X.] vom [X.] [X.] 585/11 ER; Beschluss des L[X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] [X.] 76/12 [X.]) ohne Erfolg. Im anschließenden Klageverfahren erkannte sie die Behandlung von onkologisch erkrankten Patienten auf Zuweisung von onkologisch verantwortlichen Ärzten für die [X.]/2011 bis IV/2012 als Praxisbesonderheit an und erweiterte diese Anerkennung schließlich auf die onkologische Diagnostik auf Zuweisung von Hämatologen/Onkologen.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger darüber hinausgehend die Anerkennung von [X.] aufgrund einer Spezialisierung im Bereich der nuklearmedizinisch-kardiologischen Diagnostik geltend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das L[X.] hat die Berufung des [X.] im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine die Anerkennung von [X.] rechtfertigende Spezialisierung im Bereich der nuklearmedizinisch-kardiologischen Diagnostik nicht bestehe, weil es sich bei den entsprechenden Leistungen der [X.] 17330 bis 17333 und 17363 [X.] nicht um spezielle, sondern um fachgruppentypische Leistungen des Nuklearmediziners handele.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] macht der Kläger [X.] (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) geltend.

4

II. Die Beschwerde des [X.] hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die geltend gemachte Divergenz nicht vorliegt.

5

1. Der Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) ist nicht erfüllt. Hierfür ist erforderlich, dass das L[X.] seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des B[X.], des [X.] oder des [X.] widerspricht. Eine Divergenz iS der genannten Vorschrift liegt nicht schon vor, wenn das L[X.] einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung einer Revision wegen Divergenz (stRspr, vgl B[X.] Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - Juris RdNr 18 mwN).

6

Eine Divergenz in dem genannten Sinne liegt hier nicht vor.

7

a) Der Kläger macht geltend, dass sich aus der Rechtsprechung des B[X.] der folgende Rechtssatz ergebe:
 "Ein besonderer Versorgungsauftrag als Voraussetzung für die Anerkennung einer Praxisbesonderheit erfordert, dass eine im Leistungsangebot der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung und eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung vorliegen, die messbaren Einfluss auf den Anteil der im [X.] abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl haben. Es genügt nicht, lediglich ein 'Mehr' an fachgruppentypische[n] Leistungen abzurechnen. Vielmehr müssen in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden. Dabei wird es sich typischerweise um arztgruppenübergreifend erbrachte spezielle Leistungen handeln, die eine besondere (Zusatz-)Qualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern. Deutliches Indiz für einen solchen speziellen Leistungsbereich ist die entsprechende Ausweisung dieser Leistungen im [X.]."

8

Abweichend davon sehe das L[X.] die Ausweisung in einem speziellen Leistungsbereich des [X.] als tatbestandliche Voraussetzung für die Anerkennung von [X.] an. In der Rechtsprechung des B[X.] sei die Ausweisung der speziellen Leistungen in einem speziellen Leistungsbereich ein typischer Anwendungsfall und [X.] der Subsumtion und [X.] zugeordnet. Die Formulierungen in den Entscheidungsgründen des B[X.] ließen Raum für tatsächlich abweichende Sachverhalte und damit für die Anerkennung von [X.] für spezielle Leistungen, die nicht dem Leistungsbereich der arztgruppenübergreifenden Leistungen (Kapitel IV [X.]) zugeordnet seien.

9

Die geltend gemachte Rechtsprechungsabweichung liegt nicht vor. Der Rechtssatz, dass die Anerkennung von [X.] allein für Leistungen in Betracht käme, die im [X.] einem speziellen Bereich zugeordnet würden, ist der Entscheidung des L[X.] nicht zu entnehmen. Vielmehr geht das L[X.] in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl B[X.] Urteil vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 17/10 R - [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]2) davon aus, dass es sich bei speziellen Leistungen typischerweise um arztgruppenübergreifend erbrachte Leistungen handelt. Zwar formuliert das L[X.] zunächst, dass für die Abgrenzung zwischen fachgruppentypischen und speziellen Leistungen "darauf abzustellen" sei, ob die betroffenen Leistungen im [X.] als spezielle Leistungen ausgewiesen seien ([X.] des L[X.]-Urteilsumdrucks). Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass das L[X.] die Anerkennung von [X.] für Leistungen ausschließlich und allein von der Ausweisung dieser Leistungen in einem besonderen Kapitel des [X.] abhängig machen wollte. Bestätigt wird das durch den folgenden Satz und auch den nachfolgenden Absatz, in dem das L[X.] eindeutig zum Ausdruck bringt, dass es sich bei dem Standort der Leistung im [X.] um eines von mehreren Kriterien handelt. Deutlich wird das in Wendungen wie: "Bei Berücksichtigung dieser Kriterien ..." oder: "Hierfür spricht, dass diese Leistungen im [X.] keinem besonderen Bereich zugewiesen sind ..." ([X.] des L[X.]-Urteilsumdrucks). Dabei geht das L[X.] - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - davon aus, dass die Erbringung spezieller Leistungen typischerweise eine besondere (Zusatz-)Qualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern. Daneben hat der Senat der Frage Bedeutung beigemessen, wie hoch der Anteil der zur Fachgruppe gehörenden Ärzte ist, der die Leistung ebenfalls abrechnet. Die genannten Gesichtspunkte hat das L[X.] in seiner Entscheidung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.

b) Eine weitere Abweichung von der Rechtsprechung des B[X.] sieht der Kläger in Bezug auf die Definition fachgruppentypischer Leistungen, deren Erbringung keinen besonderen Versorgungsauftrag als Voraussetzung für die Anerkennung von [X.] begründen können. Dem Urteil des L[X.] liege folgender Rechtssatz zugrunde:

 "Leistungen, die definitionsgemäß zum Kernbestand des nuklearmedizinischen Leistungsspektrums gemäß Weiterbildungsordnung gehören, sind fachgruppentypisch."

Die davon abweichende Definition fachgruppentypischer Leistungen in der Rechtsprechung des B[X.], nach der zur Bestimmung der Fachgruppentypik darauf abzustellen sei, ob 50 % oder mehr der zur Fachgruppe gehörenden Ärzte die Leistung abrechnen, werde im Urteil des L[X.] zwar zunächst wiedergegeben. In der weiteren Urteilsbegründung verwerfe das L[X.] diesen Ansatz des B[X.] jedoch, um stattdessen vorrangig auf die Weiterbildungsordnung abzustellen und daraus den "Kernbestand des nuklearmedizinischen Leistungsspektrums" abzuleiten.

Auch insoweit liegt die geltend gemachte Rechtsprechungsabweichung nicht vor. Der von dem Kläger formulierte Rechtssatz kann der Entscheidung des L[X.] nicht entnommen werden. Vielmehr hat das L[X.] die Zugehörigkeit der Leistungen nach den [X.] 17332 und 17333 [X.] zum Kernbestand des nuklearmedizinischen Leistungsspektrums nach der Weiterbildungsordnung nur als eines von mehreren Kriterien bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der davon ausgegangen ist, dass es sich bei den speziellen Leistungen, deren besonders häufige Erbringung auf einen besonderen Versorgungsauftrag hinweisen kann, typischerweise um Leistungen handeln wird, die eine besondere Zusatzqualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern. Leistungen, die zum Kernbestand des nuklearmedizinischen Leistungsspektrums nach der Weiterbildungsordnung gehören, erfordern im Regelfall gerade keine Zusatzqualifikation.

Den Umstand, dass die [X.] 17332 und 17333 [X.] im hier maßgeblichen [X.]raum nur von einer relativ geringen Zahl von [X.] abgerechnet worden sind, hat das L[X.] nicht unberücksichtigt gelassen, diesem Gesichtspunkt im Ergebnis aber kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Mit dieser einzelfallbezogenen Bewertung weicht das L[X.] nicht von Rechtssätzen aus einer Entscheidung des erkennenden Senats ab. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (vgl die Urteile vom 29.6.2011 - [X.] [X.] 17/10 R, [X.] [X.] 18/10 R, [X.] [X.] 19/10 R, [X.] [X.] 20/10 R) nicht entschieden, dass die besonders häufige Erbringung von Leistungen, die von weniger als der Hälfte der Ärzte der Fachgruppe abgerechnet werden, generell eine Praxisbesonderheit begründen würde. Das wäre auch nicht sachgerecht. Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Ärzte einer Fachgruppe auf unterschiedliche Leistungen spezialisieren. Das kann zur Folge haben, dass Leistungen, die ausschließlich von Ärzten der Fachgruppe erbracht und abgerechnet werden dürfen, dennoch jeweils von weniger als 50 % der Fachgruppe erbracht werden. Wenn allein dieses Kriterium herangezogen werden dürfte, müssten in einer solchen Konstellation alle Ärzte der Fachgruppe [X.] geltend machen können. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des L[X.] sind jedoch weitere - in der Rechtsprechung des Senats entwickelte - Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels.

3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Sie entspricht dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag, gegen den keiner der Beteiligten Einwendungen vorgebracht hat.

Meta

B 6 KA 70/17 B

21.03.2018

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 12. Februar 2014, Az: S 65 KA 631/11, Urteil

§ 85 Abs 4 S 7 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 8 SGB 5 vom 14.11.2003, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, Nr 17332 EBM-Ä 2008, Nr 17333 EBM-Ä 2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 21.03.2018, Az. B 6 KA 70/17 B (REWIS RS 2018, 11955)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11955

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