Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. 1 StR 380/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6379

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240816B1STR380.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 380/16

vom
24. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. August
2016
be-schlossen:

1. Der Beschluss des [X.] vom 2. Juni 2016,
mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2016 als unzu-lässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO auf seine Kosten als unzu-lässig verworfen.

Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Der Angeklagte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Die erneute Einlegung der Revision ist daher unzulässig.
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit [X.] vom 18. Mai 2016 Revision eingelegt. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 19. Mai 2016 ([X.]. 2060 [X.]), welches am 25. Mai 2016 beim [X.] eingegangen ist, die Rücknahme der Revision erklärt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2016 ([X.]. 2065 [X.]), eingegangen beim 1
2
-
3
-
[X.] am 27. Mai 2016, hat er erneut Revision ein-gelegt.

u-rück und nehme die Strafe vom 12.05.16 an.') ist inhaltlich eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte -
wie von ihm im Schreiben vom 15. Juni 2016 ([X.]. 2087 [X.]) behauptet -
tatsächlich bedingt durch die Einnahme von Medikamenten 'geschäftsunfähig' und 'unzu-rechnungsfähig' war sowie 'neben sich stand' und dadurch die Bedeu-tung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Denn es ist für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme im Hinblick auf den psychischen Zustand ausreichend, dass der Erklärende sich bei Abgabe der Erklärung in einem Zustand geistiger Freiheit und Klarheit befindet, der ihn in die Lage
versetzt, die Bedeutung der abgegebenen Erklärung zu erkennen, was sogar durch Geschäftsunfähigkeit oder Schuldfähigkeit nicht notwendig ausgeschlossen wird ([X.], Beschluss vom 19. September 1996 -
1 [X.]). Vielmehr sprechen die [X.] Abfassung der Rücknahmeerklärung vom 19. Mai 2016 sowie deren gewählte Formulierung dafür, dass der

Angeklagte die Bedeu-tung und die Tragweite seiner Rücknahme zutreffend erfasst hat. Soweit die Rücknahme der Revision auf einem Motivirrtum des Angeklagten be-ruhen sollte, ist ein solcher Irrtum ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ([X.], Beschluss vom 31. Mai 2005 -
1 [X.]). Umstände, die auf die Erforderlichkeit weiterer Aufklärung im Freibeweisverfahren hindeuten, sind weder vorgetragen noch sonst er-sichtlich.
Sofern man in dem Schreiben des Angeklagten vom 22. Mai 2016, wel-ches am 27. Mai 2016 beim [X.] eingegangen ist, -
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-
einen Widerruf der zuvor erklärten [X.] erblicken mag, ist dieser unwirksam, da dieser nicht spätestens zeitgleich mit der [X.] am 25. Mai 2016 eingegangen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 1996 -
1 StR 620/96).
An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist
grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 15. April 2015 -
1 [X.]). Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter [X.] kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs.
1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrück-nahme nicht mehr. Der Beschluss des [X.], durch den die -
er-neut eingelegte -
Revision des Angeklagten wegen verspäteter [X.] als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben. Einer im Tenor zum Ausdruck kommenden deklaratorischen Feststellung, dass die mit [X.] des Verteidigers vom 18. Mai 2016 eingelegte [X.] wirksam zurückgenommen worden ist, bedarf es nicht ([X.], [X.] vom 23. November 2005 -
1 [X.]05)."
Dem schließt sich der Senat an.
3
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5
-
Im Übrigen hätte das Rechtsmittel des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg.
Raum Graf Jäger

Cirener Mosbacher
4

Meta

1 StR 380/16

24.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. 1 StR 380/16 (REWIS RS 2016, 6379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6379

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