Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 1 StR 112/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12658

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 112/15

vom
15. April 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2015
beschlossen:

1. Der Beschluss des [X.] vom [X.] 2014, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2013 als [X.] verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam
zurückgenommen ist.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wurde am 16. Mai 2013 vom [X.] we-gen Diebstahls und anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zu Protokoll der
Geschäftsstelle am 22. Mai 2013 Revision eingelegt; dem Verteidiger des Angeklagten wurde das landgerichtliche Urteil am 26. Juni 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 erklärte der Verteidiger, er nehme nach [X.] mit seinem Mandanten namens und in dessen Auftrag die von diesem ein-gelegte Revision zurück.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2013 legte das [X.] dem Angeklagten die Kosten der von ihm eingelegten und wieder zurückgenommenen Revision auf.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ersuchte der Angeklagte um Übersen-dung einer Ablichtung der Verfügung des Vorsitzenden [X.] über die von 1
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ihm angeordneten Urteilszustellungen, weil er diese zur Einlegung des zulässi-gen Rechtsmittels benötige.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 erhob der Angeklagte gegen das Urteil [X.] Mai 2013 zuzulassen und den Beschluss des [X.]s vom 30. Juli 2013 aufzuheben. Er erhob die allgemeine Sachrüge und führte u.a. aus, dass das Urteil nur an seinen Verteidiger zugestellt worden sei und keine Unterschrif-ten [X.] enthalte; dieser Umstand führe zwingend zur [X.]. Der Zustellungsmangel habe ihn an
der Einlegung des zulässigen Rechtsmit-tels gehindert. Außerdem sei der Beschluss über die Kostentragungspflicht [X.], weil die von ihm eingelegte Revision von ihm selbst nicht zurückge-nommen worden sei.

ten hat das [X.] als erneute Revision gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 ausgelegt und mit Be-schluss vom 10. November 2014 als unzulässig verworfen. Die vom Angeklag-ten am 22. Mai 2013 eingelegte Revision sei durch den Verteidiger wirksam zurückgenommen worden; die Rücknahme enthalte einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels. Jedenfalls aber sei die Frist zur Begründung der Revision versäumt und die Form nicht gewahrt worden.
Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 2. [X.] 2014
zugestellt. Mit einem am 1. Dezember 2014
eingegangenen Schreiben vom 26. November 2014 legte der Angeklagte gegen den Beschluss
aus, er habe seinem Verteidiger zu kei-nem Zeitpunkt eine Rücknahmeermächtigung erteilt; er sei in seiner Entschei-dung,
Rechtsmittel einzulegen, frei.
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Mit Schreiben vom 23. März 2015
beantragte der Angeklagte, seinem Verteidiger aufzugeben, die schriftliche Rechtsmittelverzichtserklärung vorzule-gen.
II.
Die Anträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.

1. Die am 22. Mai 2013 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 [X.] zurückgenommen.

Der Verteidiger hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 [X.] erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrie-ben. Sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ([X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., § 302 Rn. 33). Eine solche anwaltliche Versicherung des Verteidigers liegt in seiner Erklärung vom 26. Juli 2013, er nehme die Revision nach [X.] mit seinem Mandanten namens und in dessen Auftrag zurück.
An diese Rücknahme ist der Angeklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 29. Juli 2014

5 [X.]14).
Da vom Angeklagten die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zwei-fel gezogen wurde, ist es nach ständiger Rechtsprechung des [X.] des Revisionsgerichts, hierüber eine deklaratorische Feststellung zu treffen (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2014

3 [X.]14).
2. Die Befugnis des Tatrichters, eine Revision als unzulässig zu verwer-fen, ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen 7
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oder Fristen nicht gewahrt hat (vgl.
§ 346 Abs. 1 [X.]). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwerfen oder die Wirk-samkeit der [X.] festzustellen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form-
oder Fristeinhaltung zusammentrifft (vgl. [X.]/[X.] aaO § 346 Rn. 2 mwN). Der Beschluss des [X.]s vom 10. November 2014, mit dem die Revision gemäß § 346 Abs. 1 [X.] als unzu-lässig verworfen worden ist, war daher aufzuheben.
3. Selbst wenn man davon ausginge, der Angeklagte hätte erneut [X.] eingelegt, hätte diese keinen Erfolg. Einer
erneut eingelegten Revision 14
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steht die zuvor erklärte [X.] entgegen
(vgl. [X.]/[X.] aaO § 302 Rn. 12).
Die Revision richtet sich dann gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist folglich unzulässig.
VRi[X.] Dr. Raum ist wegen
Urlaubsabwesenheit an der
Unterschriftsleistung gehindert.

[X.]

[X.] Jäger

Radtke Fischer

Meta

1 StR 112/15

15.04.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2015, Az. 1 StR 112/15 (REWIS RS 2015, 12658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12658

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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