Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. V ZB 95/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9999

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[X.]:[X.]:BGH:2018:260418BVZB95.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 95/17
vom

26. April 2018

in der Abschiebungshaftsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und [X.] und
die Richter Dr.
Kazele und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 2.
Oktober 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens bis zum 16. Dezember 2015 angeordnet. Dessen
Haftaufhebungsan-trag vom 26.
November 2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
4. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde [X.]
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tragt der Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts-
und des [X.]s im Verfahren über die Haftaufhebung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des Ablaufs der angeordneten Haftdauer nicht mehr bestehe und der Betroffene einen Antrag auf Feststellung der Rechtswid-rigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gestellt habe.

III.

1. [X.] ist zulässig.

a) Sie ist insbesondere gemäß § 70 Abs.
3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft. Sie bedarf auch dann
keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entschei-dung verlangt (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 -
V [X.]/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 20.
September 2017 -
V [X.], juris Rn.
4); dies gilt auch, wenn -
wie hier -
mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das Be-schwerdegericht habe einen bereits in der Beschwerdeinstanz gestellten Fest-stellungsantrag rechtsfehlerhaft übergangen (vgl. Senat, Beschluss vom 11.
Januar 2018 -
V [X.]/17, juris Rn. 4 für den Fall der fehlerhaften Verwer-fung des Feststellungsantrags als unzulässig durch das Beschwerdegericht).
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b) [X.] ist ferner statthaft mit dem Ziel, die Rechtsver-letzung des Betroffenen durch die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhe-bung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. September 2017 -
V [X.], juris Rn. 4 mwN). Ist -
wie hier -
die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann die Rechtswidrig-keit der Haft
allerdings
erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des [X.] bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 20. Sep-tember 2017
V
[X.], juris Rn. 5 mwN). Das ist hier beachtet.

2. [X.] ist auch begründet.

a) Entgegen der Ansicht des [X.] war die Beschwerde des Betroffenen zulässig.

aa) Ein sich in Haft befindender Ausländer kann den Antrag nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG auf Aufhebung der gegen ihn angeordneten Haft mit ei-nem Antrag auf Feststellung
analog § 62 Abs. 1 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftanordnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des [X.] bei Gericht in seinen
Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2015 -
V [X.], [X.] 2016, 56 Rn. 8
sowie für die Verbindung des Feststellungsantrags mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 -
V [X.], NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 8 ff.). Ist das geschehen, muss das Beschwerdegericht über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden
(Senat, Beschluss vom 11.
Januar 2018 -
V [X.]/17, juris Rn. 7). Während sich der Antrag auf Aufhebung der Haft mit deren Ende erledigt, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für den hiermit verbundenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft fort.
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bb) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat der Betroffene entge-gen der Annahme des [X.] einen Feststellungsantrag nach §
62 Abs. 1 FamFG bereits mit dem Antrag auf Haftaufhebung vom [X.], bei Gericht eingegangen am 27. November 2015, ausdrücklich ge-stellt. In diesem Schriftsatz heißt es: Im Falle einer Haftentlassung wird bereits jetzt beantragt festzustellen, dass der [X.] den Betroffenen in seinen Rechten, ab Eingang diesen Schreibens bei Gericht verletzt hat (§ 62
FamFG). Die hierin enthaltene innerprozessuale Bedingung ist mit dem Ende der angeordneten Haftdauer eingetreten. Das Beschwerdegericht hätte daher über den Feststellungsantrag entscheiden müssen und die Beschwerde nicht mangels [X.] verwerfen dürfen.
Die Entscheidung durfte auch nicht deswegen unterbleiben, weil das
Beschwerdegericht die [X.] auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hat, dass ange-sichts des Ablaufs der angeordneten Haft Erledigung eingetreten und ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht mehr gegeben sei. Abgesehen davon, dass die Frist zur Stellungnahme zu diesem Hinweis nur drei Tage be-trug und damit ersichtlich zu kurz bemessen war, hat dieser Hinweis sich ent-weder nicht auf den ausdrücklich gestellten Feststellungsantrag bezogen, oder er war unzutreffend.
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IV.

Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2
FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit erstmals über den Feststellungsantrag des Betroffenen entschieden werden kann.

[X.] [X.] [X.]

Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:

[X.], Entscheidung vom 04.12.2015 -
201 [X.] (B) -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 24.03.2017 -
3 T 794/15 -

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Meta

V ZB 95/17

26.04.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. V ZB 95/17 (REWIS RS 2018, 9999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9999

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V ZB 62/17

V ZB 180/16

V ZB 3/15

V ZB 74/15

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