Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZB 146/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14314

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[X.]:[X.]:BGH:2016:170316BVZB146.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 146/14
vom

17. März 2016

in der Zurückschiebungshaftsache

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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
März 2016
durch
die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr.
Brückner, den Richter [X.] und die Richterin Haberkamp

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel
des Betroffenen werden die Beschlüsse der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Juli 2014 und des [X.] vom 28. März 2014 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit Beschluss
des [X.] vom 6. November 2013 angeordnete Haft den Betroffenen in dem [X.]raum vom 13. bis zum 19. Dezember 2013 in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland
auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

-
3
-
Gründe:

I.

Das Amtsgericht ordnete am 6. November 2013 gegen den Betroffenen Zurückschiebungshaft bis längstens 2. Januar 2014
an. Die Haft wurde in der [X.]
vollzogen.

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 hat der Betroffene beantragt, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass deren Fortdauer über den 13. Dezember 2013 hinaus ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Der Betroffene ist am 19. Dezember 2013 aus der Haft entlassen [X.]. Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat das Amtsgericht den [X.] zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den [X.] weiter.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Feststellung der Rechtswidrigkeit [X.] könne nur im Verfahren über die -
hier unterbliebene -
Anfechtung dieser Entscheidung durch das Beschwerdegericht erfolgen. Zudem sei der Feststellungsantrag in der Sache unbegründet. Die [X.] erfülle die Anforderungen an eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne von §
62a [X.]

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4
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III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Sie ist namens des Betroffenen
erhoben worden. Daher kommt es auf die von der beteiligten Behörde aufgeworfene Frage, ob F.

G.

als Ver-trauensperson des Betroffenen zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt wäre, nicht an. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass die Einlegung der Rechtsbe-schwerde dem Willen des Betroffenen entspricht. Die Vollmacht von Rechtsan-walt R.

geht auf die umfassende Vollmacht zurück, die der Betroffene sei-ner Bevollmächtigten in den Vorinstanzen erteilt hat.

b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde auch nicht entgegen, dass die [X.] nur auf die Anschrift von F.

G.

als ladungsfähige Anschrift des Be-troffenen verweist. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Angabe der [X.] Anschrift des Betroffenen grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zu-lässigkeit des Rechtsmittels ist. Anders liegt es nur dann, wenn ohne diese An-gabe der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens gefährdet ist oder wenn die fehlende Angabe Rückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt, etwa darauf, dass er das Verfahren aus dem Verbor-genen führen will, um sich Ansprüchen gegen ihn zu entziehen ([X.],
Beschluss vom 20. November 2014 -
V [X.], [X.] 2015, 104 Rn.
5 mwN). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Haftanordnungsbeschluss des Amtsgerichts hat den Betroffenen in der [X.] vom 13. bis zum 19. Dezember 5
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2013 in seinen Rechten verletzt. Dies hätte sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht feststellen müssen.

a) Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Antrag des Betroffe-nen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zulässig. Ein sol-cher Antrag kann
nicht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Haftanordnung, sondern auch im Zusammenhang mit einem Antrag auf Haftaufhebung gestellt werden. Beantragt der Betroffene gemäß § 426 Abs.
2 Satz
1 FamFG die Aufhebung der Haftanordnung und erledigt sich dieser [X.] anschließend -
wie hier -
durch die Entlassung aus der Haft, besteht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung bereits vor dem Amtsge-richt feststellen zu lassen ([X.], Beschluss vom 24. September 2015
-
V [X.], [X.] 2016, 56
Rn. 8 mwN). Ist gegen den Beschluss,
mit dem die Haft angeordnet wurde, kein Rechtsmittel eingelegt worden, kann die Rechtswidrigkeit zwar erst ab dem [X.]punkt des Eingangs des [X.] bei Gericht festgestellt werden (vgl. näher [X.], Beschluss vom 24. September 2015 -
V [X.], [X.] 2016, 56
Rn. 10 mwN). Dem hat der Betroffene aber durch die Beschränkung des Feststellungsantrags auf den [X.]-raum ab dem 13. Dezember 2013 Rechnung getragen.

b) Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Haftanordnung des [X.] hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG
auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher
[X.], Beschluss vom 25. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 230
Rn. 7 bis 10).

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6
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IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, §
430
FamFG, Art. 5 [X.] analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts
beruht auf §
36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner

Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 28.03.2014 -
22 [X.] B -

LG [X.], Entscheidung vom 01.07.2014 -
4 [X.] -

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Meta

V ZB 146/14

17.03.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2016, Az. V ZB 146/14 (REWIS RS 2016, 14314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14314

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