Bundespatentgericht, Urteil vom 05.04.2011, Az. 4 Ni 74/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 7968

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent [X.] 54 319

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2011 durch [X.], [X.], Dipl.-Phys. [X.], Dipl.-Phys. [X.] und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

1. Das [X.] Patent 196 54 319 wird für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 24. Dezember 1996 angemeldeten [X.] Patents 196 54 319 (Streitpatent). Das Streitpatent betrifft eine elektrische Zahnbürste und umfasst in der erteilten Fassung 11 Patentansprüche, die allesamt angegriffen sind. Anspruch 1 in der erteilten Fassung lautet wie folgt:

2

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) und/oder im Bürstenkopf (2) einseitig oder doppelseitig gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird.

3

Wegen des Wortlauts der weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die [X.] 54 319 C1 Bezug genommen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei infolge fehlender Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Die Fassungen der [X.] bis 4 gingen über den Inhalt der [X.] hinaus. Hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit beruft sich die Klägerin auf folgende Druckschriften:

5

[X.] EP 0 691 107 A1

6

[X.] WO 94/06371 A1

7

[X.]a [X.] ([X.] Übersetzung der [X.])

8

NK6 JP 7-24127 U mit [X.] Übersetzung (NK6a)

9

NK7 JP 60-21064 [X.] mit [X.] Übersetzung (NK7a)

[X.] FR 75986

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 196 54 319 voll umfänglich für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Hilfsantrag 1):

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht.

Hilfsantrag 2):

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

Hilfsantrag 3):

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird, wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist, wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

Hilfsantrag 4):

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht, wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist, wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

Hilfsantrag 5):

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

Hilfsantrag 6):

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht, wobei die Zwischenwelle motorseitig an den [X.] (41) des [X.] (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten [X.] (5) gekuppelt ist, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

Hilfsantrag 7):

dadurch gekennzeichnet, dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht, wobei die Zwischenwelle motorseitig an den [X.] (41) des [X.] (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten [X.] (5) gekuppelt ist, wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist, wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt, und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Streitpatent in den verteidigten Fassungen Bestand hat.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet. Das Streitpatent ist weder in der erteilten Fassung noch in einer der verteidigten Fassungen patentfähig, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

II.

1. Das Streitpatent betrifft eine elektrische Zahnbürste, die - wie im Stand der Technik bekannt - aus einem Handgriff, in dem der elektrische Antrieb untergebracht ist, einem [X.] und einem den [X.] mit dem Handgriff verbindenden Schaft besteht. In der Beschreibung des Streitpatents wird auf die [X.] Offenlegungsschrift EP 0 691 107 [X.] hingewiesen. Daraus sei eine elektrische Zahnbürste bekannt, bei der der Antrieb aus einem Rotationsmotor bestehe, auf dessen [X.] freitragend eine [X.] befestigt sei. Es soll nachteilig sein, dass der Handgriff dort stark von den durch die [X.] erzeugten Schwingungen (Vibrationen) beeinflusst werde, was für den Benutzer unangenehm sei, und bei der zudem der Einfluss der [X.] auf den [X.] relativ schwach sein soll. Außerdem werde der Motor durch die auf seiner Welle fliegend angeordnete [X.] stark beansprucht, was seine Lebensdauer verkürze (Spalte 1, Zeilen 5 bis 20 der Streitpatentschrift). Aus der Druckschrift [X.] sei eine Zahnbürste bekannt, bei der der [X.] aus mehreren, parallel zueinander und senkrecht zur Antriebsachse des Antriebsmotors angeordneten Bürstenbüschelblöcken bestehe, die bei Betrieb der Zahnbürste eine auf- und abgehende reziproke Bewegung senkrecht zur Antriebsachse des Antriebsmotors ausführten. Hier seien die [X.] in Umfangsrichtung der Kurbelwelle derart gegeneinander versetzt, dass sich die Wirkungen der [X.]en gegenseitig aufhöben und keine resultierende [X.] an der Antriebswelle mehr angreife (Spalte 1, Zeilen 21 bis 41).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine elektrische Zahnbürste bereit zu stellen, die von den in der Einleitung der Streitpatentschrift genannten Nachteilen einer starken Vibration des Handgriffs, einer schlechten Übertragung der Schwingungen auf den [X.] und einer starken Beanspruchung des [X.] weitgehend befreit ist (Spalte 1, Zeilen 45 bis 50).

Fassung des [X.] eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen (Gliederungspunkte hinzugefügt):

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

M7 dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) und/oder im Bürstenkopf (2) einseitig oder doppelseitig gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird.

In den Fassungen der Hilfsanträge enthält Patentanspruch 1 folgende Merkmale:

Hilfsantrag 1:

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht.

Hilfsantrag 2:

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird,

[X.] und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

Hilfsantrag 3:

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle (6) angetrieben wird,

[X.] wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist,

M11 wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

Hilfsantrag 4:

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht,

[X.] wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist,

M11 wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt.

Hilfsantrag 5:

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht,

[X.] und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

Hilfsantrag 6:

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird,

[X.]b die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht,

[X.]c wobei die Zwischenwelle motorseitig an den [X.] (41) des [X.] (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten [X.] (5) gekuppelt ist,

[X.] und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

Hilfsantrag 7:

M1 Elektrische Zahnbürste mit

M2 einem Griff (1),

M3 einem Bürstenkopf (2)

M4 und einem Schaft (3), der den Griff mit dem Bürstenkopf verbindet,

M5 und mit einem im Griff angeordneten Rotationsmotor (4),

[X.] und einer von dem Rotationsmotor (4) angetriebenen [X.] (5), welche die erstrebte [X.] der Zahnbürste erzeugt,

dadurch gekennzeichnet,

[X.] dass die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist

[X.] und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird,

[X.]b die aus einer Zwischenwelle (6) aus flexiblem Material besteht,

[X.]c wobei die Zwischenwelle motorseitig an den [X.] (41) des [X.] (4) gekuppelt ist und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten [X.] (5) gekuppelt ist,

[X.] wobei der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist,

M11 wobei die Verbindung zwischen dem erweiterten Schaftende (31) und dem Griff (1) über dämpfende Verbindungsglieder erfolgt,

[X.] und dass der Schaft (3) nahe dem Handgriff (1), aber noch, vom Bürstenkopf aus gesehen, vor dem Motor mit einer Trennstelle versehen ist, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

III.

[X.] hat das Streitpatent keinen Bestand. Insoweit ist es neuheitsschädlich durch die Druckschrift [X.] vorweg genommen.

M1) bekannt mit

M2),

M3)

M4),

M5),

[X.]),

M7)

[X.]).

[X.] bekannt.

Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von elektrischen Zahnbürsten befassten berufserfahrenen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau, denn er ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.].

[X.] und [X.] auf, wonach die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) im Schaft (3) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite gelagert ist ([X.]) und über eine verlängerte Antriebswelle angetrieben wird, die aus flexiblem Material besteht ([X.]).

[X.]).

[X.] bekannten elektrischen Zahnbürste die Antriebswelle selbst zwangsläufig aus flexiblem Material (zu dem im Übrigen z. B. auch Stahl zählt), da ansonsten die Welle bzw. deren Lager wegen der starken Beanspruchung durch die Vibrationen der [X.] beschädigt würde (= Merkmal [X.]). Im Übrigen ist über die spezielle Materialauswahl oder den Grad der Flexibilität beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nichts näheres ausgeführt.

Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn er ergibt sich für ihn ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.].

[X.] auf den erteilten Patentanspruch 11 zurückgeht bzw. außerdem auf Spalte 3, Zeilen 6 bis 10 der Beschreibung der Streitpatentschrift. Dabei ist es im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin für die Zulässigkeit nicht notwendig, alle Merkmale des Patentanspruchs 11 in den Patentanspruch 1 aufzunehmen. Für den Fachmann gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie die Welle mit dem Motor verbunden oder wie sie sonst ausgestaltet sein kann. Daher wird er aus dem erteilten Patentanspruch 11 nicht den Schluss ziehen, dass die Zahnbürste, deren Schaft gem. Merkmal [X.] mit einer Trennstelle versehen ist, zwingend auch eine an dieser Trennstelle unterteilte und mit einer Kupplung versehene Antriebswelle aufweisen muss.

M1 bis [X.], [X.] und [X.], die bereits zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 abgehandelt wurden und als aus der Druckschrift [X.] bekannt oder durch diese nahegelegt ([X.]) angesehen wurden, noch zusätzlich das Merkmal [X.] betreffend eine Trennstelle am Schaft auf, die es erlaubt, den Bürstenkopf (2) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (3) auszuwechseln.

[X.] bekannt, da hier (vgl. die Figur 3 mit Beschreibung) der Schaft (pipe member 10, rotation transmitting shaft 11) nahe dem Handgriff (body holder 4), aber noch, vom Bürstenkopf (inter-dental brush 3) aus gesehen, vor dem Motor ([X.]) mit einer Trennstelle in Form aufsteckbarer und wieder abziehbarer elastischer Teile (connection member 12, elastic member 6) versehen ist, die es somit erlaubt, den Bürstenkopf (3) zusammen mit dem größeren Teil des Schaftes (10, 11, 13) auszuwechseln (= Merkmal [X.]).

Hilfsanträgen 3, 4 und 7 sind durch die ursprüngliche [X.] nicht gedeckt und somit unzulässig.

[X.] beansprucht, dass der Schaft (3) an seinem griffseitigen Ende ein im Durchmesser erweitertes Schaftanschlussstück (31) besitzt, an dem der Motor (4) angeordnet ist.

[X.] beansprucht ist, lediglich offenbart, dass der Motor in diesem angeordnet ist. Gleiches geht auch aus den von der [X.] als Ort der [X.] genannten Figuren 1 und 2 hervor, die eindeutig zeigen, dass der [X.] komplett in dem erweiterten Schaftanschlussstück 31 angeordnet ist.

an dem Schaftanschlussstück nicht erwähnt ist.

[X.] ist somit durch die ursprüngliche [X.] nicht gedeckt.

Hilfsantrag 5 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn er ergibt sich für ihn ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.].

[X.] auf, wonach die verlängerte Antriebswelle aus flexiblem Material besteht, die bereits im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beansprucht wurde und als aus der Druckschrift [X.] als bekannt angesehen wurde (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zum Hilfsantrag 1), sowie außerdem die zusätzliche Präzisierung (unterstrichen) im Merkmal [X.], wonach die vom Motor (4) angetriebene [X.] (5) einseitig auf ihrer dem Griff (1) abgewandten Seite im Schaft (3) an dessen bürstenkopfseitigen Ende gelagert ist.

[X.] beim Hilfsantrag 1 abgehandelt wurde, ist es für den Fachmann nahegelegt, bei der aus der Druckschrift [X.] (vgl. die Figuren 2, 4 und 6 mit Beschreibung) bekannten elektrischen Zahnbürste die vom Motor (7) angetriebene [X.] (16) einseitig auf ihrer dem Griff (4) abgewandten Seite im Schaft (holder member 13) am Teil 13a (partition wall 13a) zu lagern, wobei diese Lagerstelle im Schaft sich nahe des Bürstenkopfes (inter-dental brush 3) befindet und somit auch dessen bürstenkopfseitiges Ende darstellt, wie im Merkmal [X.] beansprucht ist.

Hilfsantrag 6 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn er ergibt sich für ihn ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift [X.].

[X.]b auf, wonach die verlängerte Antriebswelle aus einer Zwischenwelle aus flexiblem Material besteht, sowie das zusätzliche Merkmal [X.]c, wonach die Zwischenwelle motorseitig an den [X.] (41) des [X.] (4) und bürstenkopfseitig an die Welle (51) der selbständig gelagerten [X.] (5) gekuppelt ist.

[X.] bekannt.

[X.] beim Hilfsantrag 1 abgehandelt wurde, zwangsläufig aus flexiblem Material besteht (= Merkmal [X.]b), wobei die Zwischenwelle (11) motorseitig an den [X.] (rotary shaft 7a) des [X.] ([X.]) gekuppelt ist (vgl. die Figur 3 und den Absatz [0012]: „…the right end portion of the rotation transmitting shaft 11 is connected to the rotary shaft 7a via a tube-like connection member 12…“) und bürstenseitig (vgl. die Figur 6 mit Beschreibung Absatz [0017]) an die Welle (transmitting shaft 11) der selbständig gelagerten [X.] (eccentric weight 16) gekuppelt ist (= Merkmal [X.]c).

Somit kann Patentanspruch 1 in keiner der von der [X.] verteidigten Fassungen Bestand haben. Die erteilten [X.] 2 bis 11 sind nicht gesondert verteidigt worden und lassen, wie der Senat überprüft hat, eine erfindungsbegründende Substanz auch nicht erkennen.

Daher ist das Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 74/09

05.04.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 05.04.2011, Az. 4 Ni 74/09 (REWIS RS 2011, 7968)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7968

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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