Bundespatentgericht, Urteil vom 08.06.2017, Az. 4 Ni 26/15

4. Senat | REWIS RS 2017, 9789

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Katheter-Vorrichtung (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit - zur Frage des Ausgangspunkts


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 234 658

([X.] 2008 003 461)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2017 durch den Vorsitzenden [X.], [X.]. Univ. Dr. Müller und [X.] sowie die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

Urteil

I. Das [X.] Patent 2 234 658 wird für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

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III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 3/4

und die Klägerin zu 1/4.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

1. Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten europäischen Patents EP 2 234 658, [X.] Aktenzeichen [X.] 50 2008 003 461 (Streitpatent), das am 27. August 2008 angemeldet und am 4. Mai 2011 erteilt worden ist. [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“ betrifft eine solche mit einer langgestreckten Antriebswelle [vgl. Abs. [0001]).

2

[X.] ist aus einer Nachanmeldung hervorgegangen, welche die Priorität der [X.] zum [X.] 2 047 872, [X.] Aktenzeichen [X.] 50 2007 005 015, beansprucht. Letzteres weist identische Patentansprüche 1 und 2 wie das Streitpatent auf und ist Gegenstand des zwischen den Parteien rechtshängigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem erkennenden Senat 4 Ni 25/15.

3

[X.] umfasst 15 Patentansprüche, die von der [X.]lägerin sämtlich angegriffen werden.

4

Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

5

[X.] umfassend,

6

- einen am proximalen Ende (6) der [X.] (1) befindlichen Motor (7),

7

- eine sich vom proximalen Endbereich der [X.] (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) zum Antreiben eines sich am distalen Ende der [X.] (1) befindlichen drehenden Elementes,

8

dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der [X.] (1) mittels einer [X.]upplung (9) mit dem Motor verbunden ist, und die [X.]upplung (9) eine Magnetkupplung mit einer proximalen und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2) ist, wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7) verbunden ist und die distale Magneteinheit

9

(23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist, und die distale Magneteinheit (23.1) in einem [X.]upplungsgehäuse (19) gelagert ist und von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) räumlich getrennt ist.

Wegen des Wortlauts der erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 15 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Auf die Nichtigkeitsklage der [X.]lägerin und den begründeten Widerspruch der Beklagten hat der Senat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 7. [X.]vember 2016 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Hierauf verteidigt die Beklagte das Streitpatent nicht mehr in der erteilten Fassung, sondern zuletzt nur noch eingeschränkt mit neuem Hauptantrag sowie mit [X.] 1 bis 3, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017.

Die [X.]lägerin macht insoweit den bereits mit der [X.]lageerhebung eingeführten [X.] geltend, dass die beanspruchten Gegenstände nach dem Haupt- und den [X.] 1 bis 3 jeweils nicht patentfähig seien, da diese nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 52, Art. 56 EPÜ) und ergänzend – hinsichtlich der Anspruchsfassungen nach den [X.] 1 bis 3 – den [X.] unzulässiger Erweiterung (in Form einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ).

Die [X.]lägerin stützt sich zum Stand der Technik auf folgende Dokumente:

[X.]1 Anlagenkonvolut "[X.]", umfassend

[X.] [X.] et al., "[X.] of a New Intraaortic Propeller Pump vs. the Intraaortic Balloon Pump", [X.], Juni 2003, 2089-2095 ("[X.]”)

[X.]1.2 [X.] GmbH, [X.] ("[X.]-Broschüre II”)

[X.]1.2.1 Historischer Handelsregisterauszug HRB 547, Abt. B des Amtsgerichts [X.] zur Firma [X.] IMPLANTATE GmbH bzw. [X.] GmbH

[X.]1.3 [X.], "[X.]: A New Versatile Aproach for Hemodynamic Support", Präsentation beim Transcatheter [X.] am 26. Oktober 2006 "Rothman”)

[X.]1.3.1 Programm der [X.] 2006 zur Präsentation (= [X.]1.3) von [X.] beim Transcatheter [X.] am 26. Oktober 2006 über die [X.] ("[X.] percutaneous cardiac pump")

[X.]1.4 [X.] mit einem Video der [X.]

[X.]1.5 Ausdruck aus [X.], archivierte Version der [X.] der Firma [X.] (www.jomed.com/products/reitan-catheterpump ...) vom 22. Februar 2003 ("[X.]-Internetseite”)

[X.]1.6 [X.] GmbH, [X.] ("[X.]-Broschüre I”)

[X.]1.7 [X.] et al., "Hydrodynamic Properties of a New Percuta-neous Intra-aortic Axial Flow Pump", [X.] 46(3):323-329, 2000 ("[X.] 2000”)

[X.]1.8 [X.], "Evaluation of a New Percutaneous Cardiac Assist Device", Dissertation, [X.] 2002 ("[X.] Dissertation”)

[X.]1.9 [X.] et al., "[X.] in a Left Ventricular Failure Model", [X.] 2003, 731 et seq. ("[X.] 2003”)

[X.]2 Anlagenkonvolut "Sieß" umfassend

[X.]2.1 [X.], "Systemanalyse und Entwicklung intravasaler Rotationspumpen zur Herzunterstützung", Dissertation, Shaker Verlag, [X.], 1999

[X.]2.2 [X.], [X.] und [X.], "From a lab type to a product: A retrospective view of impella’s assist technology”, [X.], 25(5): 414-421, [X.], Inc., 2001

[X.]2.3 [X.], [X.] und [X.], "Concept, realization, and first in vitro testing of an [X.]", [X.], 19(7): 644-652, [X.], Inc., [X.], 1995

[X.]2.4 [X.] 97/37698, [X.] et al., "[X.]", veröffentlicht 16. Oktober 1997

[X.]2.5 [X.], [X.], [X.], "Hydraulic refinement of an [X.]", [X.], [X.], [X.], 1995

[X.]2.6 [X.] und [X.], "Basic Design Criteria for [X.]", [X.], [X.], Springer, [X.], 2000

[X.]4 [X.] 4,115,040 [X.] ("[X.]norr")

[X.]5 [X.] 4,686,982 ("Nash")

[X.]6 [X.] 5,405,383 ("Barr")

[X.]7 [X.] 6,245,007 ("Bedingham")

[X.]8 [X.] 99/044651 [X.] ("Schmitz-Rode") [im Streitpatent genannt]

[X.]9 [X.] 100 59 714 C1 ("Sieß") [im Streitpatent genannt]

[X.]10 [X.] 11 2004 001 809 T5 ("Allaire")

[X.]11 Compendium of Technical and Scientific Information for the Hemopump Temporary Cardiac Assist System, [X.] & [X.] Interventional Systems 1988

[X.] [X.] und [X.], "[X.]: [X.]", [X.], 1995, [X.]-165.

[X.]13 [X.] et al., "An Expandable Percutaneous Catheter Pump for Left Ventricular Support", [X.], [X.], [X.]. 11, 2005, S. 1856–1861

[X.]14 [X.] 2007/112033 [X.] ("McBride")

[X.]14.1 [X.] zu [X.] 2007/112033 [X.]

[X.]15 [X.], [X.], "[X.] dank Magnetkupplung", [X.], 3/2000

[X.]16 [X.] 39 22 426 [X.]

[X.] Gutachten Prof. [X.] vom 19.09.2016

[X.] [X.] 60/785,531

[X.] [X.] 60/785,299

[X.]28 [X.] 2006/0062672 [X.] ("McBride")

[X.]29 [X.] 60/610,938

[X.]30 Brücker, [X.]. et al., "Strömungstechnische Auslegung und Optimierung einer perkutan implantierbaren [X.]", Biomedizinische Technik, Band 47, Ergänzungsband 1, Teil 1, 2002, [X.]-117

[X.] [X.] 2005/0137680 [X.]

[X.]32 [X.] 2003/0149473 [X.]

[X.]33 [X.] 2006/111954 [X.]

[X.]34 [X.] et al., "Successful High-Risk Coronary Angioplasty in a Patient with Cardiogenic Shock under Circulatory Assist with a 16F Axial Flow Pump", [X.], 2005, S. 557–561

[X.]35 [X.] 6,007,478

[X.]17 bis [X.] zum Schriftsatz der [X.]lägerin vom 21. Oktober 2016). Sie hat ferner mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 das im [X.] Verfahren zwischenzeitlich ergangene Urteil des High Court of Justice vom 28. Oktober 2016 als Anlage [X.] vorgelegt und darauf verwiesen, dass die dort zur Entscheidung anstehenden Ansprüche 1, 5, 7, 8, 21 und 22 sämtlich als nicht patentfähig angesehen worden sind und der High Court die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung der „[X.] [X.] ([X.])“ ohne Zweifel bestätigt hat, während er die von der Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsverpflichtung u. a. nach Zeugeneinvernahme [X.] verneint hat.

In der mündlichen Verhandlung hat sich die [X.]lägerin bei ihrem Vortrag zur fehlenden Patentfähigkeit auf die Druckschrift [X.] als Ausgangspunkt gestützt. So seien dem Fachmann die Merkmale [X.] bis [X.].3 zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents aus dieser Druckschrift ohne Weiteres ersichtlich gewesen. Der Fachmann werde [X.] auch heranziehen, da zum einen die Lehre des Streitpatents nicht auf eine Verwendung der Pumpe in der linken Herzkammer eingeschränkt sei und sich zum anderen die Position der „[X.]-Pumpe“ nicht auf die absteigende [X.] beschränke, sondern von der Art der Anwendung abhänge; im Übrigen werde in [X.] 1.1 (und auch in [X.]) ausdrücklich die linksventrikuläre Unterstützung des Herzens durch die „[X.]-Pumpe“ beschrieben.

Die weiteren Merkmale [X.] und [X.] des geltenden Anspruchs 1 nach Hauptantrag könnten eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen, da diese Merkmale bei einer Magnetkupplung der hier in Rede stehenden Art eine glatte Selbstverständlichkeit seien, die der Fachmann ohne Weiteres mitlese. Abgesehen davon werde die beanspruchte drehbare Lagerung über ein Gleitlager in [X.] und [X.] gezeigt, und zwar durch ein axial angeordnetes Gleitlager, das eine gute Zentrierung gewährleiste.

Auch die [X.] bis 3 seien - abgesehen von der insoweit bemängelten fehlenden ursprünglichen Offenbarung des Merkmals H[X.] - nicht geeignet, eine Patentfähigkeit zu begründen. Das Merkmal H[X.] definiere eine axiale Verschiebbarkeit der distalen Magneteinheit in Richtung distal, ohne dabei zu benennen, mit welchen technischen Mitteln diese Verschiebbarkeit realisiert werden solle. Die hierfür erforderlichen konstruktiven Elemente würden erst mit Merkmal H[X.] eingeführt. Jedenfalls könne Merkmal H[X.] keine erfinderische Tätigkeit begründen, denn dem Fachmann verbleibe bei der sich ihm stellenden Aufgabe, bei einer Stirndrehkupplung eine „Entkopplung“ zu realisieren, quasi keine andere sinnvolle Alternative, als das Entfernen der distalen Magneteinheit durch die Abstoßungskräfte, wobei die Abstoßung aufgrund des Aufbaus nach distal erfolgen müsse. Die [X.]lägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung auf Frage erklärt, dass ein Stand der Technik insoweit nicht entgegengehalten werden könne.

Die [X.]lägerin beantragt sinngemäß,

das [X.] Patent 2 234 658 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] vollumfänglich für nichtig zu erklären,

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die [X.]lage abzuweisen, soweit das [X.] Patent 2 234 658 mit Hauptantrag vom 28. Februar 2017 verteidigt wird, hilfsweise die [X.]lage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit [X.] 1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017, verteidigt wird.

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Anspruchssätze nach dem Hauptantrag und den [X.] 1 bis 3 wird auf die Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2017 verwiesen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Anspruchsfassung nach Hauptantrag sei erfinderisch gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik.

So sei die „[X.] [X.] ([X.])“ vorliegend kein geeigneter Ausgangspunkt für die Frage der erfinderischen Tätigkeit, da sich ihr Sitz in der [X.] vor dem Bogen oder danach befinde und ein Druckgefälle in der [X.] erzeuge, wobei das Blut auch aus den [X.]oronararterien angesaugt werde und deshalb das Gegenteil erfolge, was nach dem Streitpatent - als ventrikuläres Unterstützungssystem - erwünscht sei, nämlich eine vermehrte Blutmenge zuzuführen. Der Fachmann würde daher [X.] 1.1 nicht heranziehen. Die mit dem Merkmal [X.] beanspruchte drehbare Lagerung über ein Gleitlager, durch die das Schwingungsverhalten verbessert werde, sei im Stand der Technik nicht gezeigt. Der Fachmann habe ausgehend von [X.] 1.1 insbesondere keine Veranlassung, isoliert die diesbezügliche Lehre aus [X.] zur Weiterbildung heranzuziehen, weil dort eine andere Pumpe, nämlich eine implantierte Pumpe mit geringem Drehmoment beschrieben sei und dort zudem die hier in Rede stehende Pumpe abgelehnt bzw. kritisiert werde.

Jedenfalls sei eine der Fassungen der [X.] bis 3, die allesamt auch nicht unzulässig erweitert seien, erfinderisch gegenüber dem von der [X.]lägerin geltend gemachten Stand der Technik. Insbesondere zeige dieser keine Beabstandung der distalen Magneteinheit durch [X.] (Merkmal H[X.]).

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist insoweit begründet, als das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag verteidigt wird, weil die dort beanspruchte Lehre gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buch[X.] a EPÜ, Art. 52, Art. 56 EPÜ). Soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die [X.] ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur [X.] Rspr. im [X.] vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - [X.]; Busse/ Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 82 Rdn. 119 m. w. Nachw.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rdn. 127).

Soweit das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 verteidigt wird, ist die Klage abzuweisen, denn der Senat konnte nicht feststellen, dass der zulässig beschränkte Gegenstand des Streitpatents in dieser Fassung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der fehlenden Patentfähigkeit (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], § 138 Abs. 1 Buch[X.] a EPÜ, Art. 52, Art. 56 EPÜ) sich als nicht bestandsfähig erwei[X.]

Auf die Zulässigkeit und Patentfähigkeit der jeweiligen Anspruchsfassung gemäß den [X.] 2 und 3 kam es bei dieser Sachlage nicht an.

[X.]

1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft eine [X.] mit einer langgestreckten Antriebswelle (siehe [X.] Abs. [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass für die Behandlung schwer herzkranker Patienten zunehmend implantierbare [X.] eingesetzt würden. Medizinische Ziele seien dabei die Entlastung und Gesundung des Herzens oder aber die Überbrückung bis zu einer möglichen Herztransplantation. Die Breite des Einsatzgebietes solcher Pumpen hänge einerseits von der Einfachheit der Einbringung in den Körper, andererseits von den realisierbaren technischen Eigenschaften und insbesondere der zuverlässig realisierbaren Betriebsdauer der verfügbaren Pumpensysteme ab (siehe [X.] Abs. [0002]).

Zur temporären Behandlung bei einem kardiogenen Schock wird der Einsatz eines temporären links-ventrikulären Unterstützungssystems angesprochen, bei dem die Pumpfunktion des linken Ventrikels teilweise bzw. weitgehend übernommen werden solle und die Koronarversorgung verbessert werden könne. Bei Herzoperationen könne ein solches System links- und rechtsventrikulär eingesetzt werden und eine [X.] ersetzen (siehe [X.] Abs. [0003]).

Als Stand der Technik wird auf die transfemoral implantierbare [X.] "Hemopump TM" der Firma [X.], [X.], und [X.] nach den Patentanmeldungen [X.], [X.] 4 753 221, [X.] 10 059 714 C1, [X.] 4126158 , EP 0 445 782 [X.], EP 0 364 293 [X.] und [X.] 5 376 114 verwiesen.

Beispielsweise werde bei der [X.] "Hemopump TM" der Ansaugstutzen der Pumpe retrograd über die Aortenklappe im linken Ventrikel platziert. Der Pumpenrotor befinde sich am Ende einer Kanüle in der oberen [X.] descendens und werde durch einen externen Motor angetrieben. Nachteil des Systems sei, dass die transfemorale Implantation aufgrund des großen Durchmessers des Rotors nur operativ über eine femorale Arterietomie und gegebenenfalls durch eine [X.] möglich sei.

Aus der [X.] 5,376,114 gehe eine Kanülenpumpe hervor, die mittels eines kleinen Einschnittes im Herz temporär eingesetzt werden könne. Die Pumpe weise nach der Beschreibungseinleitung ein Flügelrad auf, das mittels einer Welle angetrieben werde. Die Welle sei fest mit einem [X.]en verbunden. Der [X.] sei von Magnetspulen umgeben, mit welchen ein sich drehendes Magnetfeld erzeugt werden könne, so dass der Motor in Drehbewegung versetzt werde (siehe [X.] Abs. [0005]-[0011]).

2. Vor diesem Hintergrund liegt nach den Angaben in der Streitpatentschrift der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine [X.] mit einer sich fast über die gesamte [X.] erstreckenden Antriebswelle zu schaffen, die zuverlässig mit hoher Drehzahl angetrieben werden kann (siehe [X.] Abs. [0012]).

3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine [X.] mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung hinzugefügt):

[X.] umfassend,

[X.] einen am proximalen Ende (6) der [X.] (1) befindlichen Motor (7),

[X.] eine sich vom proximalen Endbereich der [X.] (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4)

[X.] zum Antreiben eines sich am distalen Ende der [X.] (1) befindlichen drehenden Elementes,

dadurch gekennzeichnet, dass

P4 die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der [X.] (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor verbunden ist, und

P4.1 die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit einer proximalen Magneteinheit und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2) ist,

P4.4.1 wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7) verbunden ist und

[X.] die distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist, und

P4.1.3 die distale Magneteinheit (23.1) in einem [X.] (19) gelagert ist und

P4.1.4 von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) räumlich getrennt ist

Die folgenden angegriffenen Ansprüche 2 bis 15 sind jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

3.2 Die Ansprüche 1 des [X.] und der Hilfsanträge 1 bis 3 weisen in der von der Beklagten beantragten Reihenfolge folgende Merkmale auf

Hauptantrag beschränkt verteidigten Fassung wurden gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die Merkmale [X.].1 bis [X.].3, [X.] und [X.] hinzugefügt:

Gliederung hinzugefügt, Merkmalsgliederung der Beklagten in [ ], Unterschiede zum erteilten Patent durch Unterstreichung gekennzeichnet):

[X.] umfassend, [M1.1]

[X.] einen am proximalen Ende (6) der [X.] (1) befindlichen Motor (7), [M1.2]

[X.] eine sich vom proximalen Endbereich der [X.] (1) bis zum distalen Endbereich erstreckende Antriebswelle (4) [M1.3]

[X.] zum Antreiben eines sich am distalen Ende der [X.] (1) befindlichen drehenden Elementes, [M1.4]

dadurch gekennzeichnet, dass

P4 die Antriebswelle (4) am proximalen Ende (6) der [X.] (1) mittels einer Kupplung (9) mit dem Motor verbunden ist, [[X.]] und

P4.1 die Kupplung (9) eine Magnetkupplung mit einer proximalen Magneteinheit und einer distalen Magneteinheit (23.1, 23.2) ist, [M1.6]

P4.4.1 wobei die proximale Magneteinheit (23.2) mit dem Motor (7) verbunden ist [M1.6.1] und

[X.] die distale Magneteinheit (23.1) mit der Antriebswelle (4) verbunden ist [M1.6.2], und

P4.1.3 die distale Magneteinheit (23.1) in einem [X.] (19) gelagert ist [M1.6.3] und

P4.1.4 von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) räumlich getrennt ist [M1.6.4]

[X.].1 und die distale Magneteinheit (23.1) im Kupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert ist und

[X.].2 ein schlauchförmigen schlauchförmiger Katheterschaft (8) sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der [X.] (1) erstreckt,

[X.].3 wobei der Katheterschaft (8) mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden ist und

[X.] ein die distale Magneteinheit (23.1) tragendes abtriebsseitiges [X.] (22) über ein Gleitlager (25) im Kupplungsgehäuse (22) drehbar gelagert ist und

[X.] zwischen dem proximalen Endbereich des [X.]s (22) und dem inneren proximalen Endbereich des Kupplungsgehäuses (19) axial mittig das Gleitlager (25) ausgebildet i[X.]

Hilfsantrag 1 wurde gegenüber

H[X.] und die Kupplung derart ausgebildet ist, dass die distale Magneteinheit (23.1) von der proximalen Magneteinheit (23.2) in Richtung distal gedrückt werden kann, um die magnetische Verbindung zwischen den beiden [X.] (23.1, 23.2) durch eine Verschiebung des [X.]s (22) in Richtung distal zu trennen.

Hilfsantrag 2 enthält in Anspruch 1 gegenüber

H[X.] und die Antriebswelle (4) an ihrem proximalen Ende innerhalb des [X.]s [19) an einer Profilstange (21) [X.] befestigt ist und die Profilstange (21) axial verschiebbar, aber [X.] in einer Ausnehmung (22.1) des innerhalb des [X.]s (19) angeordneten [X.]s (22) aufgenommen i[X.]

Hilfsantrag 3 spezifiziert Hilfsantrag 2 durch Aufnahme des Merkmals HA3:

HA3 das [X.] (22) über ein [X.] (20.3) im [X.] (22) gelagert i[X.]

4. Als zur objektiven Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung von kardiovaskulären Geräten, insbesondere zur Herzkatheteruntersuchung, befassten Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik bzw. Maschinenbau-Ingenieur mit Kenntnissen in der Medizintechnik, der bezüglich medizinischer Fragen mit einem Kardiologen mit Schwerpunkt auf der interventionellen Kardiologie zusammenarbeitet.

Dieser Fachmann kannte am Prioritätszeitpunkt aufgrund seiner Sachkunde motorbetriebene [X.]en, insbesondere Herzkatheter-Pumpen, sowie deren Antriebs- und Steuerungskonzepte, und besitzt grundlegende Kenntnisse auf dem Gebiet der Motoren mit Antriebswelle und den [X.] zwischen Motor und Antriebswelle. Aufgrund seines Fachwissens ist ihm auch das Prinzip der Magnetkupplung bekannt.

I[X.]

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

1. [X.] des [X.] nach Anspruch 1 liegt nach der Lehre des Streitpatents in der Ausbildung der erfindungsgemäßen Kupplung der [X.] als Magnetkupplung, und zwar mit einer proximalen und distalen Magneteinheit, welche durch eine Wandung räumlich getrennt sind, wodurch das Problem der Dichtigkeit der abtriebsseitigen [X.]e bis hin zum distalen Ende vorteilhaft ohne Abdichtung gelöst wird (Abs. [0014]-[0015]) und es zudem in Verbindung mit einem [X.] und weiteren Maßnahmen - die jedoch nicht Teil des Anspruchs 1 sind - möglich ist, die übertragenen Drehmomente zu begrenzen und die [X.] zu trennen (Abs. [0016], Abs. [0021]).

Dabei zeigt die Entwicklung des Stands der Technik eine entsprechende Fokussierung des Problems dichter Kopplungen des Antriebs im Rahmen der dritten Generation ventrikulärer Unterstützungssysteme bzw Pumpen ([X.] = [X.]) und der Verbesserung durch kontaktlose Antriebsmechanismen, wobei üblicherweise kontaktfreie, nämlich magnetische oder hydrodynamische, Lager als Lösung anboten und favorisiert wurden, um die Verschmutzung der Antriebsseite mit Blut zu vermeiden und eine sichere und bessere Dichtigkeit zu gewährleisten. Dies ist auch der ausführlichen Begründung des High Courts of Justice in seinem Urteil vom 28. Oktober 2016 (Anlage K24) zu entnehmen.

2. Die erfindungsgemäße [X.] nach dem Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag lässt sich in folgende Komponenten gliedern (funktionale Merkmalsgliederung):

1 Motor (7) - befindet sich am proximalen Ende (6) der [X.] (1) [[X.]]

2 Antriebswelle (4) - erstreckt sich vom proximalen Endbereich der [X.] (1) bis zum distalen Endbereich [[X.]]

3 drehendes Element - am distalen Ende der [X.] (1) [[X.]] - wird durch Antriebswelle (4) angetrieben [[X.], [X.]]

4 Kupplung (9) mit Kupplungsgehäuse und Gleitlager - verbindet Antriebswelle (4) mit dem Motor [P4] - ist eine Magnetkupplung [P4.1] - weist eine proximale Magneteinheit (23.2) auf, die mit dem Motor (7) verbunden ist [P4.1, P4.1.1] - weist eine distale Magneteinheit (23.1) auf, die mit der Antriebswelle (4) verbunden ist [P4.1, [X.]] - Kupplungsgehäuse (19)

-- distale Magneteinheit (23.1) ist in einem [X.] (19) flüssigkeitsdicht gelagert [P4.1.3], [[X.].1]

-- distale Magneteinheit (23.1) ist von der proximalen Magneteinheit (23.2) durch eine Wandung (24) räumlich getrennt [P4.1.4]

Gleitlager

-- ein die distale Magneteinheit (23.1) tragendes abtriebsseitiges [X.] (22) ist über ein Gleitlager (25) im [X.] (22) drehbar gelagert [[X.]]

-- zwischen dem proximalen Endbereich des [X.]s (22) und dem inneren proximalen Endbereich des [X.]s (19) ist axial mittig das Gleitlager (25) ausgebildet [[X.]]

5 schlauchförmiger Katheterschaft (8) - erstreckt sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der [X.] (1) [[X.].2] - ist mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem Kupplungsgehäuse (19) verbunden [[X.].3]

Die nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren stammen aus der Streitpatentschrift.

Die [X.]. 1 zeigt eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgemäßen [X.],

Abbildung

Abbildung

die [X.]. 15 eine erfindungsgemäße Kupplung mit dem [X.].

3. Einige Merkmale des Patentgegenstandes bedürfen der Erläuterung:

3.1 Die erfindungsgemäße [X.] umfasst zumindest die Komponenten

- Motor (7) am proximalen Ende (6) der [X.] (1) [[X.]]

- Antriebswelle (4) vom proximalen Endbereich der [X.] (1) bis zum distalen Endbereich [[X.]]

- drehendes Element am distalen Ende der [X.] (1) [[X.]]

- Kupplung (9), die die Antriebswelle mit dem Motor verbindet [P4] und

- schlauchförmiger Katheterschaft (8) [[X.].3]

Die Eigenschaften “proximal” oder “distal” geben die Richtung zum Anwender an, d.h. das proximale Ende des Katheters ist das Katheterende beim Anwender, das distale Ende befindet sich im Patienten, entfernt vom Anwender. Dabei wird jedoch keine Aussage getroffen, ob das proximale Katheterende mit dem Motor sich innerhalb oder außerhalb des Patienten befindet, wodurch auch die Länge der Antriebswelle vom proximalen Endbereich der [X.] (1) bis zum distalen Endbereich unbestimmt i[X.]

Abbildung

Die Angabe vom „proximalen Endbereich“ bis zum „distalen Endbereich“ lässt Spielraum in Bezug auf die Länge der Antriebswelle. Genau definiert ist dagegen, dass sich der Motor am proximalen Ende und das sich drehende Element am distalen Ende der Kathetervorrichtung befinden (Merkmale [X.]-[X.]).

Der schlauchförmige Katheterschaft (8) erstreckt sich vom proximalen Endbereich bis zum distalen Endbereich der [X.] (1) [[X.].2] und ist mit seinem proximalen Ende flüssigkeitsdicht mit dem [X.] (19) verbunden [[X.].3].

3.2 Wesentliches Element der [X.] ist die Kupplung (9) zwischen Antriebswelle (4) und Motor (7), die als Magnetkupplung ausgebildet ist [P4 und P4.1]. Ein Ausführungsbeispiel ist in [X.]. 15 des Streitpatents gezeigt (s. o.).

Durch die berührungslose, magnetische Kraftübertragung zwischen einer mit dem Motor verbundenen proximalen Magneteinheit und einer mit der Antriebswelle (4) verbunden distalen Magneteinheit (23.1) [P4.1, P4.1.1 und [X.]], ist keine Antriebswellendurchführung notwendig (vgl. [X.] [0015]: “

Durch die Magnetkupplung wird das übertragene Drehmoment begrenzt. Dabei ist zwischen Entkopplung und [X.] zu unterscheiden.

Grundsätzlich gilt, dass sich bei Überschreiten eines maximalen Drehmoments die beiden [X.] nicht mehr gegenüber liegen, da die abtriebsseitige Magneteinheit der antriebsseitigen Magneteinheit aufgrund der schnellen Drehbewegung nicht mehr nachlaufen kann, wenn die magnetischen Bindungskräfte nicht mehr ausreichen. Hierdurch überlagern sich die [X.] und [X.] nicht mehr (Slippling). Das maximal übertragbare Drehmoment ist begrenzt (vgl. auch [X.] [0147]).

Eine Entkopplung mit einer physischen Beabstandung der [X.] findet statt, wenn zumindest eine der beiden [X.] von der anderen Magneteinheit entfernt wird, sodass [X.] mehr zwischen den [X.] wirkt. Dies kann als Folge der [X.] auftreten, wenn gemäß dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents die [X.] in axialer Richtung durch die Abstoßung der [X.] so weit auseinander verschoben werden, dass [X.] mehr zwischen den [X.] wirkt. Das Halten des entkoppelten Zustands wird im Streitpatent durch [X.], 20.2 erreicht (vgl. [X.] [0147]: „Die [X.] 23.1, 23.2 werden vom [X.] 20.3 durch die gegenseitige Abstoßung der [X.], 20.2 im entkoppelten Zustand gehalten.“).

Diese axiale Verschiebbarkeit ist jedoch nicht bereits in Anspruch 1 nach Hauptantrag beansprucht, sondern erst in den [X.] 1 bis 3, das [X.] findet sich in Hilfsantrag 3.

Das [X.] mit den [X.] 20.1 und 20.2 ist in [X.]. 15 des Streitpatents gezeigt und in Abs. [0109] und [0110] beschrieben, dabei wird die Magnetisierung der Kreisflächen (axiale Magnetisierung) für die radiale und axiale Lagerung verwendet:

„[0109] Am distalen äußeren Ende bzw. Umfang des zylinderförmigen Abschnitts 22.2 des [X.]s 22 ist ein Absatz 22.4 ausgebildet. Auf diesem Absatz 22.4 ist ein zweiter innerer [X.] angeordnet. ... Dieser bildet in Verbindung mit dem im [X.] 19.9 des [X.]s 19 entsprechend ihn umgebenden äußeren [X.] 20.1 ein [X.] 20.3 aus.

[0110] …. Das [X.] 20.3 zentriert die Antriebswelle 4 in axialer und in radialer Richtung. Die radiale Zentrierung erfolgt durch die magnetischen Anziehungskräfte in radialer Richtung. Die axiale Zentrierung erfolgt dadurch, dass bei einem kleinen Versatz des inneren [X.] 20.2 magnetische Rückstellkräfte erzeugt werden, die den inneren [X.] 20.2 in eine in [X.] mit der Position des äußeren [X.] 20.1 übereinstimmende Stellung ziehen. Bei einem größeren Versatz treten hingegen Abstoßungskräfte zwischen den beiden Magnetringen 20.1 und 20.2 auf, wodurch sie auseinander gedrückt werden.“

3.3 Nach Anspruch 1 ist vorgegeben, dass die distale Magneteinheit (23.1) in einem Kupplungsgehäuse (19) flüssigkeitsdicht gelagert ist [P4.1.3, [X.].1]. Weiter ist eine Wandung (24) – in der Beschreibung auch „[X.]“ genannt - vorhanden, durch die die distale Magneteinheit (23.1) von der proximalen Magneteinheit (23.2) räumlich getrennt ist [P4.1.4].

3.4 Nach den Merkmalen [X.] und [X.] ist ein die distale Magneteinheit tragendes [X.] über ein Gleitlager im Kupplungsgehäuse drehbar gelagert, wobei das Gleitlager zwischen dem proximalen Endbereich des [X.]s und dem inneren proximalen Endbereich des Kupplungsgehäuses axial mittig ausgebildet i[X.]

[X.][X.]

Der Gegenstand des zulässig beschränkten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag erweist sich als nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre zwar neu ist (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52, 54 EPÜ), jedoch für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. [X.] § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 56 EPÜ).

Dies ergibt sich schon aus dem schriftlich belegten unbestrittenen Stand der Technik, wozu hinsichtlich der [X.] ([X.] 1) unzweifelhaft die Einzeldokumente [X.], [X.] bis [X.] gehören. Es bestand daher keine Notwendigkeit zur Sachaufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen Vorbenutzung und der in diesem Zusammenhang umstrittenen öffentlichen Zugänglichkeit der Einzeldokumente [X.] bis [X.].6 aus dem [X.] 1 bzw. des Bestehens der von der Beklagten insoweit geltend gemachten Geheimhaltungsvereinbarung. Soweit im Folgenden auf das „[X.] 1“ verwiesen wird, sind daher nur die Einzeldokumente [X.] und [X.] bis [X.] gemeint.

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist neu, sie ergab sich aber für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Reitan-Katheterpumpe nach der [X.] und dem fachmännischen Handeln.

Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang ([X.], 1055 - Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.], 607 - Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([X.], 1039 - [X.]).

1. Ausgangspunkt war die Suche des Fachmanns nach einer Lösung des Problems, eine [X.] mit einer sich fast über die gesamte [X.] erstreckenden Antriebswelle zu entwickeln, die zuverlässig mit hoher Drehzahl angetrieben werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der mit der Aufgabenstellung des Streitpatents betraute Fachmann damit Anlass, die bekannte Herzkatheter-Pumpe, wie sie in den Schriften nach dem [X.] [X.] offenbart ist, als Ausgangspunkt heranzuziehen.

Die Einordnung eines bestimmten Ausgangspunkts als "nächstkommender" Stand der Technik ist hierfür weder ausreichend noch erforderlich, sondern es können verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein ([X.], 1039 - [X.]; [X.], 382 - [X.]). Vielmehr bedarf es konkreter Umstände, die dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen ([X.], 148 – [X.]). Diese Rechtfertigung liegt in der Regel in dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestimmten Zweck eine bessere oder andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt ([X.], 168 = [X.], 382 Rn. 51 - [X.]). Auch bedarf es dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).

Aus gehend hiervon sieht der Senat die Reitan-Katheterpumpe nach der [X.] als maßgebliche Lehre, welche der Fachmann als geeignetes Sprungbrett für eine Problemlösung heranzog. Dem stand vorliegend bei den Vorrichtungen nach dem [X.] [X.] nicht entgegen, dass diese in der absteigenden [X.] positioniert sind, wohingegen im Ausführungsbeispiel nach [X.]. 24 des Streitpatents sich der Pumpenkopf 3 vollständig in der linken Herzkammer befindet.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die [X.]3 oder [X.]4 aus rückschauender Sicht im Vergleich zu den Druckschriften aus dem [X.] [X.] möglicherweise als "nächstliegender“ der Technik angesehen werden könnte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus nicht, dass die Druckschriften aus dem [X.] [X.] oder sonstige Entgegenhaltungen als möglicher Ausgangspunkt ausscheiden. Wenn für den Fachmann zur Lösung eines Problems mehrere Alternativen in Betracht kommen, können mehrere von ihnen naheliegend sein. Hierbei ist grundsätzlich ohne Bedeutung, welche der Lösungsalternativen der Fachmann als erste in Betracht zöge ([X.], 1023 - Anrufroutingverfahren).

Die mit der [X.] angestrebten Vorteile - insbesondere die linksventrikuläre Unterstützung des Herzes durch die [X.] (vgl. [X.] S.2089:

Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass auch die Lösung nach dem Streitpatent nicht auf die Positionierung in der Herzkammer und/oder die Verbesserung der Koronarversorgung eingeschränkt i[X.] Vielmehr kann die erfindungsgemäße Lösung beispielsweise für Drainagen oder zum Auffüllen von [X.] bzw. -räumen verwendet werden (vgl. [X.] [0163]: „

2. Vor diesem Hintergrund hatte der Fachmann Anlass, die [X.] nach dem [X.] [X.] als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen.

In der [X.]. wird die [X.] (vgl. [X.] S.2089

Abbildung

[X.]], der über eine Antriebswelle (driveshaft) [= Merkmal [X.]] von einem Motor (driving unit) am proximalen Ende der [X.] [= Merkmal [X.]] angetrieben wird (vgl. [X.] S. 2090 Kap. „[X.]“: „[X.].2].

P4, P4.1, P4.1.1, [X.]]. Die von der Beklagten angeführte fehlende [X.] zur Trennbarkeit oder Schutzfunktion oder auch zur unterschiedlichen Positionierung geht ins Leere, da auch der Anspruch 1 keine derartige Funktionalität zwingend vorsieht.

P4.1.3, nämlich die Lagerung der distalen Magneteinheit in einem Kupplungsgehäuse, ist somit ebenfalls gelehrt. Denn offenbart kann auch dasjenige sein, was nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen [X.] bedarf, sondern "mitgelesen" wird ([X.], 168 [X.]). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.

Abbildung

P4.1.4, [X.].1 und [X.].3 zumindest in nahe liegender Weise. Im Übrigen ist auch ein Kupplungsgehäuse mit Anschlüssen für die Spülflüssigkeit der [X.] nach der [X.].8 zu entnehmen (vgl. [X.].8 [X.]ure 1).

Abbildung

3. Ein Lager im Kopplungselement wird der Fachmann aufgrund der hohen Drehzahl selbstverständlich ebenfalls vorsehen. [X.] exemplarisch wird für das Fachwissen hierzu auf die [X.] verwiesen, die in Bild 3.1 ebenfalls einen Lagerbereich bei der Magnetkupplung zeigt (siehe [X.] Bild 3.1). Die Verwendung eines Gleitlagers ist eine beliebige Auswahl aus für den Fachmann geläufigen Lager-Prinzipien. Ein Gleitlager hierfür zu verwenden, ist als Standardrepertoire des Fachmanns anzusehen, das er bereits aufgrund seines Fachwissens in Betracht zieht, da das Gleitlager im Maschinen- und Gerätebau eine häufig gebrauchte Lager-Bauart darstellt [= Merkmal [X.]].

[X.]].

IV.

. Die Klägerin vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass sich die [X.] nach dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt in naheliegender Weise (Art. 56 EPÜ) aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ergab.

Hilfsantrag 1 beruht auf dem

1. Das zusätzliche Merkmal H[X.] des Hilfsantrags 1 ist sowohl ursprünglich offenbart als auch Gegenstand des Streitpatents und damit zulässig.

Das Merkmal H[X.] bildet die Magnetkupplung weiter. Die Einzelheiten der Magnetkupplung sind insbesondere in [X.].15 dargestellt und Abs. [0087] des Streitpatents (Abs. [0085] der [X.]) beschrieben.

Abs. [0145] der Streitpatentschrift (Abs. [0143] der [X.]) erläutert die Entkopplung der [X.]: „Sobald der Rotor 3.2 blockiert, verdreht bzw. verkürzt sich die Antriebswelle 4, der Widerstand an der distalen Magneteinheit 23.1 steigt. Die Magnetfelder zwischen der proximalen und der distalen Magneteinheit 23.2, 23.1 überlagern sich im Betrieb nicht vollständig, da die distale Magneteinheit 23.1 der proximalen Magneteinheit 23.2 immer ein wenig nachläuft. Erhöht sich nun das benötigte Drehmoment an der distalen Magneteinheit 23.1 überlagern sich die [X.] und [X.] der [X.] 23.1, 23.2 nicht mehr sondern stoßen einander ab. Hierdurch wird die distale Magneteinheit 23.1 von der proximalen Magneteinheit 23.2 in Richtung distal gedrückt. Die magnetische Verbindung zwischen den beiden [X.] 23.1, 23.2 ist getrennt. Die Antriebswelle 4 steht sofort still“.

Aus dieser Erläuterung entnimmt der Fachmann die in Merkmal H[X.] angegebene allgemeine technische Lehre, dass die distale Magneteinheit (23.1) von der proximalen Magneteinheit (23.2) in Richtung distal gedrückt werden kann, um die magnetische Verbindung zwischen den beiden [X.] (23.1, 23.2) durch eine Verschiebung des [X.]s (22) in Richtung distal zu trennen.

Die Sicherung der Entkopplung durch das [X.] (20.3) mit den [X.] (20.1) und (20.2) ist für die Entkopplung nicht erforderlich und wird vom Fachmann als zusätzliche Sicherungsmaßnahme verstanden. Der Fachmann entnahm deshalb unmittelbar und eindeutig dem beschriebenen Ausführungsbeispiel, dass auch die unter Schutz gestellte und nicht sämtliche Merkmale übernehmende Ausgestaltung der Erfindung in der beanspruchten Allgemeinheit in den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörende Lehre offenbart ist ([X.], 970 - Stent; [X.], 542 - Kommunikationskanal).

2. Eine Entkopplung gemäß Merkmal H[X.] war durch die im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nicht nahe gelegt.

Die konstruktive Ausgestaltung der Magnetkupplung ergibt sich aus der Aufgabe, die Sicherheit des Kathetersystems zu verbessern. Das bei Medizinprodukten notwendige Risikomanagement erfordert dabei vom Hersteller, Maßnahmen zu treffen, um Fehlfunktionen zu vermeiden und die Gefährdung des Patienten zu verhindern.

Zur Vermeidung des [X.] wird der Fachmann einen Grenzwert für das Drehmoment vorgeben und die Stirnmagnetkupplung der Reitan-Katheterpumpe entsprechend ausgestalten.

Eine Trennung der [X.] gemäß Merkmal H[X.] stellt eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme dar, die weder durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik offenbart ist, noch erhält der Fachmann aus diesem Stand der Technik oder aus seinem Fachkönnen eine Anregung zu einem derartigen Prinzip.

In der Reitan-Katheterpumpe ([X.] [X.]) sind die [X.] im [X.] gelagert und können lediglich mittels manuellen Eingriffs voneinander entfernt werden. Die Möglichkeit einer Entkopplung durch Drücken der distalen Magneteinheit von der proximalen Magneteinheit in Richtung distal oder zumindest ein Hinweis, welche den Fachmann zu einer derartigen Lösung hätte anregen können, ist den Druckschriften des [X.]s [X.] nicht zu entnehmen.

Die weiteren Entgegenhaltungen liefern hierzu ebenfalls keinen Hinweis und auch aus dem Fachwissen oder Fachkönnen ergab sich diese Lösung nicht naheliegend, da der Fachmann eine unkontrollierte Abstoßung der [X.] vermeiden würde, da diese der Zuverlässigkeit des Antriebs entgegensteht, und ein flüssigkeitsdicht gekapseltes Gehäuse üblicherweise auch keinen Raum für eine Verschiebung besitzt. Damit fehlt es jedoch an einer Anregung, die Reitan-Katheterpumpe nach dem [X.] [X.] derart weiterzuentwickeln, dass die distale Magneteinheit (23.1) von der proximalen Magneteinheit (23.2) in Richtung distal gedrückt werden kann, um die magnetische Verbindung zwischen den beiden [X.] (23.1, 23.2) durch eine Verschiebung des [X.]s (22) in Richtung distal zu trennen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] ist daher neu gegenüber dem Stand der Technik und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

3. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 Bestand.

V.

Der Tenor war nach Anhörung der Parteien dahingehend gemäß § 95 [X.] zu berichtigen, dass nach Ziff. I als (neue) Ziff. [X.] eingefügt wird: „Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“. In dem verkündeten Tenor ist die Teilabweisung versehentlich nicht enthalten, sie ergibt sich jedoch offensichtlich aus einem Vergleich mit dem Protokoll vom 8. Juni 20172017 und den Gründen des Urteils.

V[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung nicht mehr verteidigt hat und mit der Fassung nach dem geltenden Hauptantrag nicht durchdringen konnte, sondern sich erst die durch die technische Ausbildung der Kupplungseinheit deutlich eingeschränkte die Fassung nach Hilfsantrag 1 als bestandsfähig erwies, bewertet der Senat das Unterliegen der Beklagten auf ¾ und das der Klägerin auf ¼ des Gebührenstreitwerts.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 26/15

08.06.2017

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 08.06.2017, Az. 4 Ni 26/15 (REWIS RS 2017, 9789)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9789

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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