Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 14970

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:250118U[X.]74.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VII ZR 74/15
Verkündet am:

25. Januar 2018

Mohr,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, § 254 Dc
Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwe-senheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.
[X.], Urteil vom 25. Januar 2018 -
VII ZR 74/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 durch [X.]
Eick, den Richter [X.] und die Richterinnen [X.], [X.] und Dr.
Brenneisen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
März
2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen [X.] des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die
Klägerin verlangt Schadensersatz für einen in ihrer Wohnung einge-tretenen Wasserschaden.
[X.] beauftragte die auf [X.] wohnhafte Klägerin die [X.] mit Sanitär-
und Heizungsarbeiten in einem Mehrfamilienhaus in [X.]. Dort führten am 28. März 2012 Mitarbeiter der [X.] Mängel-beseitigungsarbeiten an einem Heizungs-
und Warmwassergerät in einer un-bewohnten Dachgeschosswohnung aus. Als der Zeuge [X.] die [X.] am 22. Juni 2012 aufsuchte, befand sich auf dem gesamten [X.] eine 1
cm hohe Wasserschicht, wodurch der Fußbodenaufbau völlig durch-nässt wurde und Wände und vier Türzargen beschädigt wurden.
1
2
-
3
-
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Kosten für die Beseitigung der satz für Mietausfall in n-s-kos

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Beschlusses des Berufungsge-richts und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen [X.] des [X.], § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

I.
Das Berufungsgericht hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, da der eingetretene Wasserschaden der [X.] nicht zuzurechnen sei.
Ein zugunsten der Klägerin unterstellter Mangel an der Dichtung des Heizungs-
und Warmwassergeräts sei für den geltend gemachten Schaden nicht kausal geworden. Ein Schaden dieses Umfangs sei bei einer mangelhaf-3
4
5
6
7
8
-
4
-
ten Dichtung an einem Heizungs-
und Warmwassergerät völlig außergewöhn-lich und nicht zu erwarten gewesen. Das außergewöhnliche Schadensausmaß habe seine Ursache ausschließlich in der Sphäre der Klägerin, weil diese ver-säumt habe, die gebotenen und üblichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, insbesondere die Wohnung mehrmals wöchentlich zu kontrollieren. Dadurch habe sie in völlig ungewöhnlicher Weise in den schadensträchtigen Gesche-hensablauf eingegriffen und eine weitere Ursache gesetzt, die den Schaden endgültig herbeigeführt habe. Bei einer zeitnahen Kontrolle der Wohnung wäre der Wasseraustritt festgestellt worden und das Eindringen des Wassers in den Fußboden, in die Wände und in die Türzargen verhindert worden.
Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, dem Zeugen [X.] sei von der [X.] nach Beendigung der Arbeiten zugesagt worden, dass die Wasser-zufuhr abgestellt werde, sei nicht substantiiert, weil es sich um eine mit
konkre-ten Tatsachen nicht unterlegte Behauptung handele. Soweit die Klägerin vorge-tragen habe, der ehemalige Geschäftsführer der [X.] habe dem Zeugen [X.] das Abstellen der Wasserzufuhr zugesichert und ihm nach Beendigung der Arbeiten auf telefonische Nachfrage dies bestätigt, sei dieser Vortrag nach §§
529, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da er erstmals in der Berufungs-instanz vorgebracht worden sei.
Unabhängig davon sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kläge-rin nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin habe die Entstehung des geltend gemachten Schadens überwiegend mitverschuldet. Der [X.] sei nur deswegen unbemerkt geblieben, weil Kontrollen in der unbe-wohnten Wohnung nicht durchgeführt worden seien. Das Unterlassen dieser Maßnahmen habe zu dem großen Schadensausmaß geführt. Die Klägerin müsse bei Abwägung mit einem unterstellten Verursachungsbeitrag der [X.]n den entstandenen Schaden allein tragen.

9
10
-
5
-
Die Beklagte habe den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach nicht anerkannt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der [X.] bei dem Ortstermin am 15. August 2012 im Namen der [X.] Erklä-rungen abgegeben habe und dazu bevollmächtigt gewesen sei. Dagegen spre-che das Schreiben der damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom 9. Januar 2013, aus dem hervorgehe, dass der Versicherer noch keine Entscheidung über die Regulierung getroffen habe.

II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass eine mangelhafte Dichtung an dem Heizungs-
und Warmwassergerät zu dem Austritt des Wassers geführt hat. Für die Revision ist daher davon auszugehen, dass der Wasseraustritt durch eine mangelhafte Werkleistung der [X.] verursacht worden ist.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Scha-den der Klägerin nicht adäquat kausal durch die im Streit stehende mangelhafte Werkleistung der [X.] verursacht worden sei und der erforderliche Zu-rechnungszusammenhang fehle.
a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn durch das schadensbegründende Ereignis äquivalent verursachten Folgen haftet. Um eine unerträgliche Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, ist die Ver-antwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einge-schränkt. In der Rechtsprechung des [X.] sind als solche Krite-rien die Adäquanz des [X.] und der Zurechnungszusammenhang

11
12
13
14
15
-
6
-

anerkannt (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 22. September 2016 -
VII ZR 14/16, [X.]Z 211, 375 Rn. 14; Urteile vom 20. Mai 2014 -
VI [X.], [X.]Z 201, 263, juris Rn. 10; vom 11. Januar 2005 -
X [X.], NJW 2005, 1420,1421, juris Rn. 15; vom 11. November 1999 -
III ZR 98/99, [X.], 947, 948, juris Rn. 12).
[X.] ist eine Bedingung, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem [X.] Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. [X.], Urteile vom 11.
Januar
2005 -
X [X.], aaO, juris Rn. 16; vom 18.
Dezember
1997

VII
ZR
342/96, [X.]
1998, 330, 331, juris Rn.
9; vom 4.
Juli
1994

II
ZR
126/93, [X.], 126, 127, juris Rn. 15).
b) Nach diesen Maßstäben kann eine adäquate Verursachung des Schadens durch den im Streit stehenden Dichtungsmangel nicht verneint wer-den.
Ein Dichtungsmangel an einem Heizungs-
und Warmwassergerät ist im Allgemeinen geeignet, einen Wasserschaden mit dem vorliegenden Schadens-ausmaß herbeizuführen. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht eine Ob-liegenheitsverletzung der Klägerin annehmen würde, führte dies nicht dazu, dass der Mangel an der Dichtung nur unter besonders eigenartigen, unwahr-scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, den Eintritt des Schadens und dessen Ausmaß zu verursachen.
c) Die Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Schaden und Mangel, ist rechtsfehler-haft.
16
17
18
19
-
7
-

aa) Eine Haftung besteht zwar nur für diejenigen äquivalenten und adä-quaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die
verletzte Vertragspflicht über-nommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zu-sammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit
ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 22. September 2016 -
VII ZR 14/16, [X.]Z 211, 375 Rn. 14; Urteil vom 17.
Dezember 2013 -
VI [X.], [X.]Z 199, 237 Rn. 55 m.w.N).
Nach der Rechtsprechung des [X.] wird
die haftungs-rechtliche Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten des Geschädigten [X.] wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem "äußerlichen",
gleich-sam "zufälligen" Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefah-ren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtli-che Zurechnungszusammenhang
nicht verneint werden (vgl. [X.], Versäum-nisurteil vom 22. September 2016 -
VII ZR 14/16, aaO Rn. 15; Urteil vom 17.
Dezember 2013 -
VI [X.], aaO).
bb) Nach diesen Maßstäben kann der Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.
20
21
22
23
-
8
-
In dem eingetretenen Wasserschaden haben die besonderen Gefahren fortgewirkt, die durch die (unterstellte) mangelhafte Werkleistung
der [X.]
verursacht worden sind. Ohne den Mangel an der Dichtung des Heizungs-
und Warmwassergeräts wäre es nicht zu dem Wasseraustritt gekommen. Die durch den Mangel verursachte Gefahr des Wasseraustritts hat auch bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Schadens am 22. Juni 2012 bestanden. Der Mangel ist daher eine Ursache auch für das außergewöhnliche Schadensausmaß gewe-sen und steht
in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit dem Schaden.
2. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Entscheidung ebenfalls nicht. Die Klage kann nicht mit der Erwägung abgewiesen werden, die Klägerin habe bei der Abwägung mit einem unterstellten Verursachungsbeitrag der [X.] den Schaden wegen eines überwiegenden Mitverschuldens [X.] zu tragen, weil sie die unbewohnte Wohnung für einen mehrmonatigen Zeit-raum unbeaufsichtigt gelassen habe.
a) Die Vorschrift des § 254
BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat

(Absatz
1), oder er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern
(Absatz
2 Satz
1 letzter Halbsatz). Dieses Verschulden bedeu-tet nicht die [X.] Verletzung einer gegenüber einem anderen [X.] Leistungspflicht, sondern ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (vgl. [X.], Urteil vom 27.
November
2008 -
VII ZR 206/06, [X.]Z
179, 55 Rn. 31 m.w.N.). Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Ge-schädigte unter Verstoß gegen [X.] und Glauben diejenigen zumutbaren Maß-nahmen unterlässt, die
ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern (vgl. [X.], Urteile vom 12.
März 2015 -
VII ZR 173/13, [X.], 24
25
-
9
-
1202 Rn. 43 = NZBau 2015, 368; vom 20. Juni 2013 -
VII ZR 4/12, [X.], 1472 Rn. 29 = [X.], 515; vom 20. Dezember 2012 -
VII ZR 209/11, [X.], 624 Rn.
27
f. = [X.], 244; vom 22.
Dezember
2005

VII
ZR 71/04, [X.], 522, 523, juris Rn.
10 = [X.], 995). Welche Maßnahmen zur Verhinderung eines (erheblichen) Wasserschadens danach ein Eigentümer einer unbewohnten Wohnung bei einer längeren Abwesenheit zu treffen hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, zum Beispiel nach dem Alter des Anwesens und seiner Versorgungsleitungen, nach der [X.] der Wohneinheiten, nach der Umgebung des Hauses sowie nach der jeweiligen jahreszeitlichen Witterung.
b) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft oh-ne nähere Begründung davon ausgegangen, in einer unbewohnten Wohnung seien wöchentlich mehrmalige Kontrollen geboten und daher üblich.
Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Schutz-
und Obhutspflichten überspannt, die einem Eigentümer einer unbewohnten Woh-nung bei einer längeren Abwesenheit obliegen. Nach den von dem Berufungs-gericht verlangten Anforderungen wäre ein Wohnungsinhaber auch bei einer Dienstreise oder einem
Kurzurlaub gehalten, für mehrfache Kontrollen in der Woche zur Abwendung eines Wasserschadens zu sorgen. Solche Maßnahmen sind weder üblich noch können sie von einem vernünftigen, wirtschaftlich den-kenden Menschen nach [X.] und Glauben verlangt werden. Kontrollen im [X.] auf die Abwendung eines Wasserschadens in einer unbewohnten Woh-nung können nur in dem Maß verlangt werden, wie
sie im Einzelfall dem Rechtsinhaber auch zumutbar sind (vgl. zur Zumutbarkeit [X.], [X.], 1592). Das ist bei dem von dem Berufungsgericht geforderten Umfang nicht der Fall.
Damit fehlt es bisher an tragfähigen Feststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob die Klägerin in dem Zeitraum von drei Monaten über-
26
27
28
-
10
-

haupt (und gegebenenfalls wann) eine Kontrolle zur Vermeidung von [X.] hätte durchführen (lassen) müssen.
c) Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erneut zu der Beurteilung kommen, die Klägerin habe vorwerfbar Kontrollen unterlassen, wird es Beweis über die Behauptung der Klägerin erheben müs-sen, die Beklagte habe nach den Absprachen der Parteien die Wasserzufuhr abstellen sollen. Denn Kontrollen hätten sich jedenfalls erübrigt, wenn die [X.] abgestellt worden wäre. Zwar war dies nicht geschehen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sich zur Erfüllung ihrer Obliegenheit eines [X.] bedient zu haben, entlastet sie das im Grundsatz auch nicht. In einem solchen Fall muss sie sich in der Regel die schuldhafte Mitverursachung eines Scha-dens durch eine Hilfsperson nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2008 -
VII ZR 206/06, [X.]Z 179, 55 Rn. 31 m.w.N.).
Sollte jedoch -
wie von der Klägerin behauptet -
gerade die Beklagte mit dem Abstellen der Wasserzufuhr betraut gewesen sein, wäre der [X.] die Berufung auf den [X.] nach [X.] und Glau-ben versagt, §
242 BGB. Für
diesen Sachvortrag obliegt die Darlegungs-
und Beweislast der Klägerin.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz zu dieser Absprache ergän-zend vorgetragen und Beweis angeboten hat, hat das Berufungsgericht verfah-rensfehlerhaft angenommen, sie sei hiermit gemäß §
531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Damit hat es in entscheidungserheblicher Weise den [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der in der Berufungsinstanz erhobene Vortrag war kein neues An-griffsmittel im Sinne von §
531 Abs. 2 ZPO. Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn ein sehr allgemein gehaltener Vortrag der ersten Instanz konkreti-siert und erstmals substantiiert wird, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges 29
30
-
11
-
Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zu-sätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. [X.], Urteile vom 1.
Dezember
2009 -
VI
ZR
221/08, NJW-RR 2010, 839 Rn.
22; vom 18.
Oktober
2005 -
VI [X.], [X.]Z 164, 330, 333, juris Rn. 11; vom 8.
Juni 2004
VI
ZR 199/03, [X.]Z 159, 245, 251, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 -
VII ZR 279/05, [X.], 585, juris Rn. 7 = NZBau 2007, 245; vom 2. April 2009 -
V [X.], NJW-RR 2009, 1236 Rn. 9).
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz keinen neuen Vortrag gehalten, sondern ihr erstinstanzliches Vorbringen lediglich ergänzt und erläutert. Sie hat in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 vorgetragen, der Zeuge
[X.] habe vor seiner Abreise die Mitarbeiter der [X.] noch einmal ermahnt, wie stets zuvor praktiziert, die Wasserzufuhr abzusperren und die Wohnung wieder zu verschließen. Dies sei dem Zeugen [X.] von den Mitarbeitern der [X.] [X.] worden. Dieser erstinstanzliche Vortrag der Klägerin war bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 19.
März 2014 vor dem [X.] unstreitig. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf den erstmals in diesem [X.] gehaltenen Vortrag der [X.], sie habe keinen Schlüssel erhal-ten und habe in dem Objekt nicht alleine arbeiten dürfen, erwidert. Sie hat [X.], der damalige Geschäftsführer der [X.] habe bereits im Jahr 2011 einen Schlüssel ausgehändigt bekommen, den die Klägerin nicht wieder erhal-ten habe. Die Beklagte habe sich mit dem in ihrem Besitz befindlichen [X.] Zutritt zur Baustelle verschafft und ihre Arbeiten durchgeführt. Die Beklagte habe je nach Erfordernis selbständig die Strom-
und Wasserversorgung herge-stellt und nach Abschluss der Arbeiten wieder abgestellt. Auf diese Geschäfts-praxis habe sich die Klägerin einstellen und darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte diese Vorgehensweise einhalte, zumal den Mitarbeitern der [X.] bekannt gewesen sei, dass die Klägerin sich auf [X.] aufhalte. Der Zeu-ge
[X.] habe zudem telefonisch bei dem damaligen Geschäftsführer der [X.] nachgefragt, ob nach Beendigung der hier im Streit stehenden Arbeiten der 31
-
12
-
Absperrhahn im [X.] abgesperrt worden sei, was ihm der Geschäftsführer bestätigt habe.
Mit diesem Vortrag hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr erstin-stanzliches Vorbringen durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich kon-kretisiert, verdeutlicht und im Einzelnen erläutert. [X.] ihres Vortrags war schon in der ersten Instanz, dass es der [X.] oblegen habe, für das Abstellen der Wasserzufuhr nach Beendigung der Arbeiten zu sorgen. In der Berufungs-instanz hat die Klägerin dieses Vorbringen lediglich im Hinblick darauf [X.], dass diese Verfahrensweise bei sämtlichen Arbeiten der [X.] durch-geführt worden sei und diese Handhabung in dem Vertragsverhältnis gängige Praxis gewesen sei. Im Übrigen hätte das Berufungsgericht den Vortrag schon deshalb nicht als verspätet zurückweisen dürfen, weil der Klägerin unter Be-rücksichtigung der oben aufgeführten Umstände keine Nachlässigkeit zur Last fällt (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
3. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie rügt, das [X.] habe es unterlassen, Beweis zu dem von der Klägerin behaupte-ten Anerkenntnis zu erheben, wonach der Haftpflichtversicherer bei dem Orts-termin am 15.
August 2012 im Namen der [X.] erklärt habe, den Schaden zu erstatten. Der [X.] hat die insoweit erhobene Verfahrensrüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO.
4. Der [X.] kann aufgrund fehlender notwendiger Feststellungen in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der [X.] von der Möglich-keit Gebrauch, die Sache an einen anderen [X.] des Berufungsgerichts zu-rückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

32
33
34
-
13
-
III.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls beachten müssen, dass eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin als Mitverschulden nur berücksichtigt werden kann, wenn feststeht, dass und inwieweit unterlassene Kontrollen mit-ursächlich für den eingetretenen Schaden waren.
Sollte danach eine kausale Obliegenheitsverletzung der Klägerin für den eingetretenen Schaden festgestellt werden, hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab, wobei insbesondere auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens. Es kommt für die Haftungsvertei-

35
36
37
-
14
-

lung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des [X.] den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrschein-lich gemacht hat (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2008 -
VII ZR 206/06, [X.]Z 179, 55 Rn. 32).

Eick
[X.]
[X.]

[X.]

Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.06.2014 -
6 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.03.2015 -
12
U 935/14 -

Meta

VII ZR 74/15

25.01.2018

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2018, Az. VII ZR 74/15 (REWIS RS 2018, 14970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14970

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 74/15 (Bundesgerichtshof)

Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung


12 O 346/17 (Landgericht Kiel)


VII ZR 195/14 (Bundesgerichtshof)

Rechtliches Gehör: Nichtberücksichtigung des für eine Partei günstigen Ergebnisses des Sachverständigengutachtens


3 U 24/03 (Oberlandesgericht Köln)


24 U 294/20 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VII ZR 74/15

VII ZR 14/16

VI ZR 381/13

VI ZR 211/12

VII ZR 173/13

VII ZR 4/12

VII ZR 209/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.