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PDF anzeigen[X.] vom 19. September 2005 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: 1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des [X.] nach § 543 ZPO sind nicht mehr erfüllt, nachdem der [X.] die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Parallelverfahren II ZR 173/04 und [X.] mit Urteilen vom heutigen Tage entschieden hat. Die Revision hat danach auch keine Aussicht auf Erfolg. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.780.573,90 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2003 - 24 O 22/02 - [X.], Entscheidung vom 16.01.2004 - [X.]/03 -
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19.09.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2005, Az. II ZR 43/04 (REWIS RS 2005, 1794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1794
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