Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 24 W (pat) 69/10

24. Senat | REWIS RS 2013, 1593

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "law blog" – zur Feststellung der Nichtigkeit einer Marke mit Wirkung für die Vergangenheit – Rechtsschutzbedürfnis - Erfordernis eines individuellen Feststellungsinteresses – zur Verzichtserklärung des Markeninhabers: keine bestimmte Form – kein bestimmter Wortlaut – Maßgeblichkeit des Sinnes der Erklärung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 24 784

hier: Löschungsverfahren [X.] 157/08 Lö

hat der 24. [X.]enat ([X.]) des [X.] in der [X.]itzung am 29. Oktober 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin Dr. [X.]chnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag auf Löschung der Marke Nr. 305 24 784 „law blog“, soweit er auf die Zukunft gerichtet war, mit Wirkung vom 13. Mai 2013 in der Hauptsache erledigt hat, weil der Antragsgegner mit Wirkung vom 13. Mai 2013 auf die angegriffene Marke verzichtet hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 14. Januar 2010 insoweit aufgehoben, als darin auch die Löschung der angegriffenen Marke für die [X.] seit deren Eintragung angeordnet worden war.

Der weitergehende Löschungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller haben am 23. Mai 2008 die vollständige Löschung der am 26. April 2005 angemeldeten und am 20. September 2005 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register unter Nr. 305 24 784 eingetragenen Wortmarke

2

law blog

3

beantragt. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hatte zum [X.]punkt der Antragstellung folgende Fassung:

4

„Klasse 41: Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke;

5

Klasse 42: Einzeln oder gemeinsam erbrachte Dienstleistungen zur Rechtsberatung und –vertretung.“

6

[X.] 3.4 des [X.] hat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 dem schlüssig vorgetragenen Löschungsantrag wegen Nichtigkeit gemäß §§ 50, 54 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entsprochen und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

7

Der Markeninhaber hatte dem Löschungsantrag widersprochen und gegen die Löschungsentscheidung Beschwerde eingelegt.

8

Der Markeninhaber hat in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2013 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, die Antragsteller sind nicht erschienen.

9

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch vor einer Entscheidung, hat der Markeninhaber mit Erklärung vom 13. Mai 2013 auf die Marke verzichtet. Auf Hinweisverfügung des [X.]es vom 15. Mai 2013 haben die Antragsteller erklärt, weiter die Feststellung zu begehren, dass die Marke von Anfang an nichtig gewesen sei. Dazu tragen sie vor, ein eigenes Feststellungsinteresse zu haben, weil sie befürchten, vom Markeninhaber wegen einer Benutzung der Marke für die [X.] vor dem Verzicht in Anspruch genommen zu werden.

Auf Hinweis des [X.]es vom 14. Juni 2013, dass nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichtes nur eine vom Markeninhaber abgegebene Verzichtserklärung das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auch für die Vergangenheit entfallen lassen könne, hat der Markeninhaber unter dem 5. Juli 2013 folgende Erklärung abgegeben:

Die Antragsteller halten diese Erklärung für ungenügend.

Sie beantragen nunmehr sinngemäß,

festzustellen, dass die angegriffene Marke Nr. 305 24 784 auch in dem [X.]raum zwischen Eintragung und der Verzichtserklärung des Markeninhabers nichtig war, weil die angegriffene Marke entgegen absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden war.

Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt.

Nach Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung durch Beschluss haben die Antragsteller ihren Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und der [X.] konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Mit dem Verzicht auf die angegriffene Marke Nr. 305 24 784 ist, soweit sich der Löschungsantrag auf die [X.] nach der Verzichtserklärung bezogen hatte, Erledigung eingetreten (h.M., vgl. nur [X.] in [X.]/[X.] § 54 Rn. 21 m. w. N.).

Der weitergehende Antrag der Antragsteller ist unzulässig. Ihnen fehlt für die [X.] vor dem Verzicht das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag, die Nichtigkeit der Marke von Anfang an festzustellen.

Für einen Löschungsantrag nach § 54 [X.] genügt allein das öffentliche Interesse an der Vernichtung ungerechtfertigter Schutzrechte; entfällt dieses nach einem Verzicht auf die Marke für die Zukunft, fehlt aufgrund des [X.] regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die weitergehende Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke auch für die Vergangenheit.

Eine solche Feststellung, die einer Löschung der Marke ex tunc gleichkommt, bedarf eines individuellen Feststellungsinteresses des Löschungsantragstellers.

Dieses Interesse haben die Antragsteller nach der Erklärung des Markeninhabers vom 13. Mai 2013 nicht mehr darlegen können. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers entfällt regelmäßig dann, wenn ausgeschlossen ist, dass er aus der Marke für die [X.] vor dem Verzicht vom Markeninhaber in Anspruch genommen werden kann (s. dazu [X.] in [X.]/[X.] [X.], 10. Aufl., § 54 Rn. 2 f. mit Hinweis auf [X.] 2009, 522, 523 - Lackdoktor).

Mit seiner Erklärung hat der Markeninhaber nach Auffassung des [X.]es diese Voraussetzung erfüllt. Dem Einwand der Antragsteller, die Erklärung sei nicht eindeutig und nicht ausreichend verbindlich, folgt der [X.] nicht. Für die Erklärung des Markeninhabers, dass ein potentieller Schutzrechtsverletzer für die [X.] vor dem Verzicht keine Rechtsnachteile zu befürchten hat und deshalb sein Feststellungsinteresse entfällt, ist weder eine bestimmte Form noch ein bestimmter Wortlaut vorgesehen, maßgeblich ist der Sinn der Erklärung, §§ 133, 157 BGB. Die hier vom Markeninhaber auf den weiteren Hinweis des [X.]es vom 14. Juni 2013 abgegebene Erklärung schließt entsprechende Ansprüche gegen die Antragsteller sicher aus.

Ein darüber hinausgehendes, eigenes Interesse an der Nichtigkeit der Marke haben die Antragssteller nicht vorgetragen, es ist auch nicht ersichtlich.

Eine Kostenauferlegung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ist nicht veranlasst, § 71 Abs. 1, 4 [X.].

Meta

24 W (pat) 69/10

29.10.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 133 BGB § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2013, Az. 24 W (pat) 69/10 (REWIS RS 2013, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1593

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