Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 96/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1180

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 14. Oktober 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 307 Bm, [X.] in einem [X.]vertrag enthaltene Klausel, die den [X.] wegen der Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Mineralölunternehmen, insbesondere der Abrechnungen aus [X.] sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von [X.], zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des A[X.]uchungsauftrags-verfahrens verpflichtet, benachteiligt den [X.] unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 26. März 2007 in der Fassung der [X.] vom 21. Mai 2007 und 23. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Soweit die [X.] die Revision zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die [X.] 70 % und der Kläger 30 % zu tragen. Die außergerichtli-chen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander [X.]. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der [X.]

, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen gehört. Er nimmt die [X.], ein Mineralölunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung [X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen in dem von ihr vorformulierten 1 - 3 - [X.]-Vertrag in Anspruch. Nach diesem Vertrag vertreiben die [X.] der [X.], die die jeweilige Tankstelle zumeist ge-pachtet haben, Vertragswaren ausschließlich in deren Namen und für deren Rechnung. Andere Artikel und Dienstleistungen vertreiben sie als Eigenhändler. 2 Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die [X.] vertreten, eine Reihe der in diesem Vertrag oder in den Anlagen zu diesem Vertrag verwendeten Klauseln verstoße gegen die §§ 305 ff. [X.]; mit der Klage hat er die Unterlassung der Verwendung von insgesamt 35 bean-standeten Klauseln verlangt. Das [X.] hat der Klage im Hinblick auf 13 Klauseln stattgegeben und für den Kläger antragsgemäß die Befugnis ausgesprochen, die Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der [X.] im [X.], im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der [X.] teilweise abgeändert und die [X.] zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt 18 Klauseln verurteilt. 3 Dagegen haben zunächst beide Parteien die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist vom Kläger insgesamt und von der [X.] insoweit zurückgenommen worden, als sie zur Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend die Übertragung des Kundenstamms im Kraft- und Schmierstoffgeschäft (Klageantrag 1.35) verurteilt worden ist. Sie wendet sich nunmehr gegen das Berufungsurteil nur noch insoweit, als sie zur Unterlassung der Verwendung von weiteren drei Klauseln verurteilt worden ist, die der Kläger mit den Klageanträgen zu 1.26, 1.30 und 1.32 beanstandet hat; der jeweilige Wortlaut der Klauseln ist in den Entscheidungsgründen wiederge-geben. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. [X.] 6 1. Mit dem Klageantrag zu 1.26 verlangt der Kläger von der [X.], die Verwendung der Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des [X.] zu unterlassen. Die Anlage Nr. 5 "Sonderkon-to" lautet wie folgt (die beanstandete Klausel ist kursiv gedruckt): "Vereinbarung über die Einrichtung eines [X.] und über Bankeinzug (A[X.]uchungsauftragsverfahren) Anlage Nr. 5 Vertragsnachtrag zum [X.]/-Partner-Vertrag vom (Zutreffendes bitte ankreuzen) Tankstelle in ____________ PLZ, Ort, [X.] zwischen 1. [X.] GmbH – [= Bekl.] [X.] nachstehend "[X.] " genannt [X.] 2. Herrn/Frau/Firma __________ wohnhaft in _________ [X.] nachstehend "Verwalter/Partner" genannt [X.] Deb.-Nr._________ 3. ________________ [X.] nachstehend "Bank" genannt [X.] Anschrift der Bank: ___________ Bankleitzahl der Bank: _____________ Zwischen der [X.][= Bekl.] und dem Verwalter/Partner besteht ein Tank-stellen-Verwalter/-Partner-Vertrag, betreffend die o.g. Tankstelle. Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: 1. Verwalter/Partner verpflichtet sich, bei der Bank ein Konto zu eröffnen, wel-ches nur dem Zahlungsverkehr mit der [X.]dient und insbesondere dazu bestimmt ist, die Erlöse aufzunehmen, welche Verwalter/Partner aus - 5 - dem Verkauf der [X.]

Produkte im Namen und für Rechnung der [X.]

vereinnahmt. Zwischen der [X.] und dem Verwalter/Partner besteht Einigkeit dar-über, daß von diesem Konto von der [X.]Lastschriften gezogen und Überweisungen an [X.]

getätigt werden können, die in ihrer Höhe den jeweiligen Ansprüchen der [X.] aus der laufenden Geschäfts-verbindung entsprechen, insbesondere Abrechnungen aus Kraftstoffver-kaufserlösen, sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von [X.]. Verwalter/Partner erteilt hierdurch der Bank den erforderlichen A[X.]u-chungsauftrag. Verwalter/Partner wird die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder täglich bar einzahlen und darüber hinaus für entsprechende Deckung der oben bezeichneten Ansprüche der [X.] Sorge tragen. 2. Verwalter/Partner verpfändet hiermit das auf dem unter Ziffer 1. und 3. er-wähnten Konto vorhandene Guthaben, einschließlich Zinsen, in der [X.] an [X.] . Diese nimmt die Verpfändung an. Die [X.], von der Verpfändung Kenntnis genommen zu haben, und verzichtet auf ihr [X.]. 3. Die Bank nimmt ferner davon Kenntnis, daß das unter Ziffer 1. erwähnte, bei ihr unter der [X.].: _____________ für Verwalter/Partner geführte [X.] insbesondere dem Zwecke dient, die Erlöse aus den im Namen und für Rechnung der [X.] vorgenommenen Verkäufen, insbesondere Kraftstoffverkäufen, aufzunehmen. Die Bank nimmt weiter davon Kenntnis, daß nur [X.] berechtigt ist, die auf dem Konto angesammelten Erlöse im Lastschriftverfahren einzuzie-hen. Andere Verfügungen jedweder Art zugunsten Dritter sind unzulässig. Im übrigen besteht zwischen der Bank und der [X.] Einigkeit über folgende Abreden: 3.1 Die von [X.] ausgestellten Lastschriften unterliegen den Bestim-mungen des Lastschriftabkommens (A[X.]uchungsauftrag). 3.2 – 3.3 – 3.4 – 3.5 –" 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die beanstandete Klausel sei unwirksam, selbst wenn es sich hinsichtlich der [X.] bei der Ziehung von Lastschriften um den der [X.] [X.] - 6 - henden Kaufpreis handele. Die Interessen der [X.] würden in [X.] Weise einseitig berücksichtigt, denn dem Pächter verbleibe bei Liefe-rung von Ware, die unstreitig [X.] sei, nicht die Möglichkeit, von ei-nem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. 9 Zwar möge der allgemeine Begriff der Ziehung von Lastschriften bzw. Tätigung von Überweisungen noch für sich genommen neutral sein, da darunter sowohl das A[X.]uchungsverfahren als auch das Lastschrifteinzugsverfahren verstanden werden könnten. Aufgrund des nachfolgenden Satzes in der Anlage Nr. 5 Nr. 1 ergebe sich jedoch deutlich, dass dem Pächter kein Wahlrecht zu-stehe, sondern das A[X.]uchungsverfahren vereinbart sei, das dem Schuldner im Gegensatz zum Lastschrifteinzugsverfahren kein Widerspruchsrecht einräume und einen Widerruf nur bis zur Einlösung des [X.] ermögliche. Werde dem Pächter jedoch mangelhafte [X.] geliefert und erkenne die [X.] die Mängel an, ohne von dem Einzug des Kaufpreises abzusehen, habe der Pächter nicht mehr die Möglichkeit, die Bezahlung zu verweigern, wenn die [X.] bereits die Einlösung veranlasst habe. Dadurch sei faktisch ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts vereinbart. Ein solcher Ausschluss sei aber auch im Verkehr zwischen Unternehmern jedenfalls dann unwirksam, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt werde, unbestritten sei. 3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] in Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des [X.] die Vertragspartner der [X.] unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sind. 10 - 7 - a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das [X.] aus dem Gesamtzusammenhang der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" und der systematischen Stellung der beanstandeten Klausel den Schluss gezo-gen, dass die [X.] durch die Klausel zur Teilnahme am [X.] in der Form des A[X.]uchungsauftragsverfahrens, nicht des [X.], verpflichtet werden. 11 Das zur Vereinfachung regelmäßiger Zahlungen an denselben Empfän-ger dienende Lastschriftverfahren existiert in den beiden Formen des Einzugs-ermächtigungsverfahrens und des A[X.]uchungsauftragsverfahrens. Beim [X.] erteilt der Zahlungspflichtige seinem Gläubiger die Ermächtigung, den geschuldeten Betrag über eine Inkassostelle ([X.]) vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Schuldnerbank) einzuziehen; der Zahlungspflichtige kann gegenüber seiner Bank ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos wi-dersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen. Beim A[X.]uchungsauftragsverfahren beauftragt dagegen der Zahlungspflichtige [X.] seine Bank (Schuldnerbank) mittels einer Globalweisung, an die [X.] des Gläubigers bei Vorlage einer Lastschrift den angeforderten Betrag zu zahlen; der Gläubiger ruft sodann den Betrag durch die Lastschrift ab. Nach Einlösung der Lastschrift kann der Zahlungspflichtige die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1996 - [X.], NJW 1996, 988, unter 7; [X.]/[X.], [X.] (2006), § 676f Rdnr. 34, 36; jeweils m.w.[X.]). 12 b) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich die unangemesse-ne Benachteiligung der [X.] allerdings nicht daraus, dass [X.] durch das Fehlen einer Möglichkeit, die Kontobelastungen noch nach der Einlösung von Lastschriften rückgängig zu machen, die Möglichkeit genommen 13 - 8 - würde, bei Lieferung mangelhafter [X.] von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Dagegen wendet die Revision zutreffend ein, dass die [X.] in dieser Hinsicht durch das A[X.]uchungsauftragsverfahren nicht schlechter gestellt werden, als sie nach der gesetzlichen Regelung stün-den. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die [X.] im Hinblick auf die [X.] zur Vorleistung verpflichtet wäre; sie kann deshalb gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Lieferung der Ware bis zur Zahlung durch die [X.] verweigern. Macht die [X.] von diesem ihr nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch, erhält sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung der [X.]. Auch dann kann der [X.] im Falle einer mangelhaften Liefe-rung kein Zurückbehaltungsrecht, sondern nur die in den §§ 434 ff. [X.] vorge-sehenen Rechte, geltend machen. c) Eine unangemessene Benachteiligung der [X.] liegt jedoch, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, in der formular-mäßigen Verpflichtung zur Teilnahme am A[X.]uchungsauftragsverfahren an sich. 14 Das Lastschriftverfahren bietet für den Zahlungsempfänger erhebliche [X.] und ist spürbar kostengünstiger. Er bekommt die Initia-tive für den Einzug seiner Außenstände in die Hand und erhält das ihm zuste-hende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig. Eine gesonderte bu-chungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert; das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen. Auch für den Zahlungspflichtigen ist diese Zahlungsweise mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er weder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht, sondern sich passiv verhalten kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 1996, [X.]O, unter 5; 15 - 9 - Urteil vom 23. Januar 2003 - [X.], NJW 2003, 1237, unter [X.]; jeweils m.w.[X.]). 16 Es ist im Grundsatz zulässig, derartige Rationalisierungsgesichtspunkte bei der Gestaltung von [X.] zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Allerdings darf der Verwender sein [X.] nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in [X.] enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der [X.] diese Nachteile zugemutet werden können ([X.], Urteil vom 10. Januar 1996, [X.]O, unter 4 m.w.[X.]). Das hängt, soweit es - wie hier - um die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren geht, maßgeblich davon ab, welche [X.] Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens in den [X.] vorgesehen ist. [X.]) Klauseln in [X.], die die verbindliche Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren vorsehen, sind grundsätzlich zulässig, denn mit dem Einzugsermächtigungsverfahren sind in der Regel keine größeren Gefahren für den Vertragspartner des Verwenders verbunden. [X.] muss er nicht befürchten, dass unberechtigte A[X.]uchungen gegen seinen Willen Bestand haben und sein Konto endgültig belasten, denn er kann - wie bereits dargelegt - ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos widersprechen ([X.], Urteil vom 10. Januar 1996, [X.]O, unter 7 m.w.[X.]; Urteil vom 23. Januar 2003, [X.]O, unter [X.]). Sollen jedoch größere Beträge zu unregelmäßigen [X.]punkten eingezogen werden und steht die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein fest, sind entsprechende Klauseln jedenfalls bei Verbraucherverträgen, wie [X.] - über Mobilfunkdienstleistungen, nur dann zulässig, wenn dem Vertragspartner eine bestimmte Frist (etwa ab dem [X.]) eingeräumt wird, die so bemessen ist, dass ihm zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend [X.] - mindestens fünf [X.] - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen ([X.], Urteil vom 23. Januar 2003, [X.]O, unter II 3 b). [X.]) Dagegen benachteiligen Klauseln in [X.], die das A[X.]uchungsauftragsverfahren vorsehen, den Vertragspartner des Verwenders regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser Art des [X.]s kann er - wie ausgeführt - nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das A[X.]uchungsver-fahren für den Zahlungspflichtigen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt ([X.], Urteil vom 10. Januar 1996, [X.]O, unter 7; Urteil vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 2495, [X.]. 17; [X.], NJW-RR 2002, 1640; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl., [X.]. § 310 [X.] Rdnr. 520; [X.]/Coester, [X.] (2006), § 307 Rdnr. 525; Münch-Komm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 307 Rdnr. 264; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 307 Rdnr. 139; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 307 Rdnr. 124). 18 Dieser Grundsatz, den der [X.] bisher im Zusammenhang mit der Prüfung von Klauseln in Verbraucherverträgen (Kabelanschlussvertrag, Fitnessstudio-Mitgliedsvertrag) ausgesprochen hat, gilt auch für die hier zu be-urteilende Klausel in einem [X.]-Vertrag. Auch in diesem Rechtsverhältnis stellt es einen erheblichen Nachteil für den [X.] dar, wenn er die Bestimmung, ob und wann er Zahlungen an das Mineralöl-unternehmen leistet, in die Hand dieses Unternehmens gibt, ohne dass für ihn - nach Einlösung der Lastschrift und damit in der Regel nach Kenntnis von die-19 - 11 - ser - noch eine Korrekturmöglichkeit bestünde. Darin liegt ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des [X.]s, der nicht durch Vorteile, etwa [X.] auch für den [X.], ausgeglichen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Teil-nahme am A[X.]uchungsauftragsverfahren zur Erzielung solcher Effekte bei dem Mineralölunternehmen erforderlich und das - alternativ in Betracht kommende - Einzugsermächtigungsverfahren nicht ausreichend wäre. Das von der Revision angeführte legitime Interesse des [X.] an einer sicheren Realisierung seiner Forderungen insbesondere aus der Lieferung von [X.] genügt nicht, um eine so weitgehende Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Schuldners, wie sie durch die Wahl des A[X.]uchungsauftragsverfahrens gegeben ist, zu rechtfertigen. Es bedarf keiner Entscheidung, wie die Klausel zu beurteilen wäre, wenn das Sonderkonto ausschließlich zur Aufnahme der Erlöse diente, die der Tank-stellenverwalter im Namen und für Rechnung der [X.] vereinnahmt, und wenn die Verpflichtung zur Teilnahme am A[X.]uchungsauftragsverfahren nur für diese Erlöse Gültigkeit hätte. Als Argument für die Zulässigkeit einer derartigen Klausel könnte die [X.] ein [X.] hinsichtlich der ihr [X.] zustehenden Einnahmen geltend machen, bei denen es sich aus Sicht der [X.] um [X.] handelt. Die in der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" getroffene Vereinbarung beschränkt sich aber ebenso wie die darin enthaltene streitige Klausel über das Lastschriftverfahren (A[X.]uchungs-auftragsverfahren) nicht auf Erlöse, die der [X.] im Namen und für Rechnung der [X.] vereinnahmt; die Klausel enthält aufgrund ihrer sprachlichen Fassung auch keinen abtrennbaren Regelungsteil hinsichtlich die-ser Erlöse. 20 - 12 - I[X.] 21 1. Die mit dem Klageantrag zu 1.30 beanstandete Anlage [X.] "A[X.]u-chungsauftrag" des [X.] lautet: "A[X.]uchungsauftrag
Anlage [X.] Vertragsnachtrag zum [X.]/-Partner-Vertrag vom Anlage zur Vereinbarung über die Einrichtung eines [X.] und über Bankeinzug (A[X.]uchungsverfahren) (Zutreffendes bitte ankreuzen) Anschrift der Bankverbindung ______________ A[X.]uchungsauftrag für Lastschriften Tankstelle Station in ___________ [X.] -Kunden-Nr.
Hiermit bitte ich Sie, die von der [X.] GmbH [= Bekl.] – für [X.] bei Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines Kontos Nr. _______ BLZ _________ einzulösen. Es ist [X.] bekannt, daß Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen."
2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: 22 Die Anlage [X.] sei unwirksam. Zwar möge das Muster gemäß Anlage [X.] bei isolierter Betrachtung keine Bedenken rechtfertigen, doch komme es entscheidend auf den Zusammenhang mit der Verpflichtung des Pächters in Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Abs. 2 und 3 (Erteilung eines A[X.]uchungsauftrages) an. Wie bereits zu Ziffer 1.26 ausgeführt, sei die Erteilung des A[X.]uchungsauftra-ges zumindest für Ansprüche der Klägerin bei Lieferung von mangelhafter 23 - 13 - [X.] nicht gerechtfertigt. Die unangemessene Benachteiligung schlage auch auf das Formular gemäß Anlage [X.] durch, ohne dass es zusätzlich weiterer inhaltlicher Bedenken gegen das Muster bedürfe. 24 3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 25 a) Die Anlage [X.] "A[X.]uchungsauftrag" des [X.] ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. [X.] auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht ([X.] 177, 253, [X.]. 18 m.w.[X.]). b) Die Anlage [X.] enthält (neben dem bereits in Anlage Nr. 5 "Son-derkonto" enthaltenen A[X.]uchungsauftrag) einen weiteren, gesonderten A[X.]u-chungsauftrag, der gegenüber der Bank des [X.]s zu erklären ist. Diese Erklärung führt selbst dann zu einer unangemessenen Benachteili-gung der [X.] im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn im Einzelfall die Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" nicht auch Gegenstand des [X.] sein sollte. Denn auch ein isoliert erklärter A[X.]u-chungsauftrag führt dazu, dass Lastschriften der [X.] nach deren Einlö-sung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was - wie oben unter I 3 c [X.] ausgeführt - einen erheblichen Nachteil für die [X.] dar-stellt. 26 II[X.] 1. Mit dem Klageantrag zu 1.32 wird die nachstehende Klausel (Anlage [X.] "Teilnahmeerklärung [X.] [X.]") beanstandet: 27 - 14 - "Hiermit erkläre/n ich/wir für die Dauer des mit [X.] bestehenden [X.] meine/unsere Teilnahme an der [X.]

-[X.] und bestätige/n, dass der/die bei [X.] vorlie-gende A[X.]uchungsauftrag/Einzugsermächtigung für diese [X.] ebenfalls seine Gültigkeit hat." 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: 28 29 Auch die Anlage [X.] sei unwirksam. Zwar stelle die Klausel beide Möglichkeiten des Lastschriftverfahrens zur Wahl und nur das A[X.]uchungsver-fahren benachteilige den Pächter unangemessen. Allerdings liege die auf den ersten Blick bestehende Regelungsfreiheit für den Kunden tatsächlich nicht vor, da durch Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Absatz 3 und Anlage [X.] offensichtlich sei, dass die [X.] auf die Wahl des A[X.]uchungsauftrages hinwirken werde. Die [X.] habe nicht vorgetragen, dass den Pächtern trotzdem eine echte Wahl-möglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren eingeräumt werde. 3. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Auch bei der Anlage [X.] handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. dazu oben unter II 3 a). Die in den Anlagen Nr. 5 und [X.] enthaltenen Erklärungen zum A[X.]uchungsauftrag benachteiligen die [X.] - wie ausgeführt - unangemessen. Deshalb ist auch die Bestätigung des A[X.]uchungsauftrags hinsichtlich der [X.] in Anlage [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. 30 Von der Unwirksamkeit wird die gesamte Klausel erfasst. Zwar ließe sich der [X.] rein sprachlich derart teilen, dass lediglich die Teilnahme an der [X.] und die Bestätigung einer Einzugsermächtigung, nicht aber die Bestätigung eines A[X.]uchungsauftrags erklärt würde. Da aber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren für die [X.] der [X.] nach den von der Revision nicht angegriffenen [X.] - 15 - gen des [X.] nicht gegeben ist, bleibt insoweit kein selbständiger Regelungsgehalt bestehen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich, dass eine isolierte Teilnahme an der [X.] der [X.] - ohne gleichzeitige Teilnahme an der einen oder der anderen Form des [X.]s - möglich wäre, so dass auch insoweit ein selbständiger [X.] nicht feststellbar ist (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.]O, § 306 Rdnr. 11 m.w.[X.]). Balll [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - 16 O 151/05 Kart - [X.], Entscheidung vom [X.] - 23 U 7/06 -

Meta

VIII ZR 96/07

14.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2009, Az. VIII ZR 96/07 (REWIS RS 2009, 1180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1180

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